Treffer
BGH Urteil

BGH: Auslegung der ‚Schwere der Schuld‘ nach §17 JGG – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 70/71
Datum
25.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Heranwachsende wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu sechs Monaten Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt; die Revision rügte Rechtsfehler bei der Strafzumessung. Streitpunkt war, ob das Landgericht die ‚Schwere der Schuld‘ nach §17 Abs.2 JGG unter Beachtung des Wohl des Jugendlichen und der inneren Tatseite richtig gewürdigt hat. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück, weil die Begründung keinen erkennbaren Bezug zur charakterlichen Haltung und den Beweggründen des Täters erkennen ließ. Die Überprüfung der weiteren Revisionspunkte wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe nach §17 JGG steht das Wohl des Jugendlichen im Vordergrund; maßgeblich ist die innere Tatseite und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen.

2

Die Schwere der Schuld bemisst sich vorrangig nach der charakterlichen Haltung, der Stärke des verbrecherischen Willens, den Beweggründen und Zwecken der Tat; das bloße äußere Gewicht des Unrechts tritt zurück.

3

Ergibt die Urteilsbegründung nicht, dass diese Grundsätze angewandt wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei erstmaliger einschlägiger Verfehlung und Mitwirkung als Mitläufer aus Gruppendruck sprechen diese Umstände gegen die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des §17 Abs.2 JGG.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Memmingen, 23. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Maximilian █████, geboren am ███ in ██████, Sachbezeichnung: wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1971, an der teilgenommen haben:

Dr. Pfeiffer Senatspräsident als Vorsitzender,

Dr. Mosl Bundesrichter,

Pikart Bundesrichter,

Dr. Woesner Bundesrichter,

Strickert Bundesrichter

als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Anklage,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Memmingen vom 23. September 1970 im Strafausspruch gegen den Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kempten zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten █████ wegen eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls zur Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat, und hat ihn von dem weiteren Vorwurf des versuchten schweren Raubes freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten führt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Der Schuldspruch, den die Revision im Einzelnen nicht angreift, ist rechtlich bedenkenfrei.

II. 1. Nach den Feststellungen stieg ████ mit einem Mitangeklagten nach Einschlagen einer Fensterscheibe in eine Gastwirtschaft ein; dort entwendeten die beiden aus einem Schrank 10 bis 20 Packungen Zigaretten und eine Schachtel mit etwa 2,– DM Münzgeld. Die Beute teilten sie mit zwei weiteren Mittätern, die außerhalb des Gebäudes gewartet hatten (UA S. 12 bis 14).

Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Das Landgericht hat Jugendstrafrecht angewendet (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG), weil die Tat nach ihren Umständen und Beweggründen als Jugendverfehlung anzusehen sei; der Angeklagte habe sich nämlich an jenem Abend im Kreise seiner Kameraden befunden, die bis dahin schon eine gewisse Erfahrung in der Begehung von Eigentumsdelikten gesammelt hätten, und habe gefürchtet, als Feigling zu gelten, wenn er bei der geplanten Tat nicht mitmache. Die Mitwirkung an strafbaren Handlungen aus der Sorge, die Anerkennung im Freundeskreis zu verlieren, sei typisch für Jugendliche (UA S. 30).

Der Tatrichter hat Jugendstrafe verhängt; zwar seien beim Angeklagten keine schädlichen Neigungen hervorgetreten, doch mache die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich (§ 17 Abs. 2 Halbsatz 2 JGG). Der Angeklagte habe gehofft, mit seinen Mittätern mehrere hundert Mark entwenden zu können, und habe sich dazu bereit gefunden, zur Nachtzeit in ein bewohntes Gebäude einzubrechen; die Überlegung, dass der Gastwirt, der ihm als alter Mann bekannt gewesen sei, dabei körperliche oder seelische Schäden davontragen könnte, habe ihn nicht von der Tat abgehalten (UA S. 32).

2. Diese Darlegungen lassen die Möglichkeit offen, dass die Jugendkammer den Begriff „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG rechtlich unzutreffend ausgelegt hat. Nach § 17 JGG und dem Grundgedanken des Gesetzes soll bei der Überlegung, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, allgemein das Wohl des Jugendlichen im Vordergrund stehen; dies gilt auch für die reine Schuldstrafe nach der zweiten Alternative des § 17 Abs. 2 JGG. Daher kommt es für die Beurteilung der Schuld auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen an, während der Gesichtspunkt des Schutzes der Allgemeinheit zurücktritt; es ist daher die innere Tatseite, nicht aber das äußere Geschehen von entscheidender Bedeutung. Die Schwere des sachlichen Unrechts hat demnach zurückzutreten gegenüber der Berücksichtigung des Umfangs der Schuld, insbesondere also der charakterlichen Haltung des Täters, der Stärke seines verbrecherischen Willens, seiner Beweggründe und der Zwecke, die er mit der Tat verfolgt (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; vgl. auch Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 17 Rdn. 19).

Die Begründung, mit der das Landgericht die Schwere der Schuld bejaht hat, lässt nicht erkennen, dass es dabei diese Grundsätze angewendet hat, vor allem wenn die Feststellung mit herangezogen wird, dass es sich um die erste einschlägige Verfehlung des Angeklagten handelt und dass er lediglich unter dem Einfluss seiner „erfahreneren“ Mittäter als „Mitläufer aus falschem Geltungsdrang“ (UA S. 32) gehandelt hat.

Das Urteil kann daher im Strafausspruch keinen Bestand haben.

PfeifferPikartStrickert
MoslWoesner
BGH: Auslegung der ‚Schwere der Schuld‘ nach §17 JGG – Strafausspruch aufgehoben — Themis