Treffer
BGH Beschluss

Revision bei Körperverletzung: BGH verwirft Revision; Nicht-Erörterung des §233 StGB unschädlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 706/93
Datum
10.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kempten wegen Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab. Die mögliche Anwendung des § 233 StGB wurde zwar in Betracht gezogen, doch änderte deren Nicht-Erörterung das Strafmaß nicht. Mehrfache Vorverurteilungen schlossen ein Absehen von Strafe aus; das Landgericht berücksichtigte strafmildernd die nicht unerhebliche Verletzung des Geschädigten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Unterlassung der Erörterung einer in Betracht kommenden Strafvorschrift begründet nur dann einen durchgreifenden Rechtsfehler, wenn hierdurch das Ergebnis oder das Strafmaß zu Lasten des Angeklagten verändert wird.

3

Mehrfache Vorverurteilungen wegen gleicher Delikte können ein Absehen von Strafe ausschließen und machen die Annahme der Strafmilderung oder des Strafverzichts untauglich.

4

Eine mögliche Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB ist revisionsrelevant nur, soweit sie zu einem anderen anwendbaren Strafrahmen geführt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 3. August 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 706/93 vom 10. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ████████ von 1967 in ███ ██████, wegen Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. August 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach dem festgestellten Sachverhalt kam zwar die Anwendung des § 233 StGB in Frage. Doch liegt kein durchgreifender Rechtsfehler darin, dass das Landgericht diese Vorschrift nicht erörtert hat. Ein Absehen von Strafe wäre wegen der mehrfachen Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Körperverletzung nicht in Frage gekommen. Die mögliche Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB hatte zu keinem anderen Strafrahmen geführt, da bereits der angewendete § 21, § 49 Abs. 1 StGB nur den Strafrahmen der §§ 223, 223a StGB, das gesetzliche Mindestmaß der Freiheitsstrafe oder Geldstrafe androhte. Dass der Angeklagte durch den Geschädigten nicht unerheblich verletzt wurde, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maul Ulsamer Gribbohm Wahl Brinning

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