Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen räuberischen Angriffs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 706/89
- Datum
- 20.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung, ob ein minder schwerer oder besonders schwerer Fall vorliegt, gehört grundsätzlich zur Strafzumessung und ist Sache des Tatrichters, der alle relevanten Umstände in einer Gesamtwürdigung abzuwägen hat.
Das Revisionsgericht überprüft die vom Tatrichter vorgenommene Gewichtung von mildernden und erschwerenden Umständen nur auf Rechtsfehler; eine andere, gleichwohl mögliche Bewertung rechtfertigt keine Aufhebung.
Ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann die Grundlage für eine revisionstypische Beanstandung der Strafzumessung bilden; fehlt ein solches Missverhältnis, ist die Strafhöhe hinzunehmen.
Die Annahme eines minder schweren Falles setzt eine vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle erheblich abweichende Tat- oder Tätercharakteristik voraus, die durch die tatrichterliche Gesamtwürdigung zu ermitteln ist.
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Thorsten C., geboren am ███ 1963 in ██, 2. Peter Max C., geboren am ████ 1963 in ████,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom [REDACTED] Juli 1989 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Das auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist zulässig und auf den Strafausspruch beschränkt.
Die Revision hat keinen Erfolg. Rechtsfehler zum Nachteil oder zum Vorteil der Angeklagten sind nicht ersichtlich.
Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 316a Abs. 1 Satz 2, § 250 Abs. 2 StGB) angenommen hat. Die Strafzumessung, wozu auch die Beurteilung der Frage gehört, ob ein minder schwerer Fall oder ein besonders schwerer Fall einer Straftat vorliegt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 1; BGH NStZ 1982, 26 und 464), ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.
Er hat eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, und hat auf diese Weise durch Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände und aufgrund des Eindrucks, den er vom Täter in der Hauptverhandlung gewonnen hat, zu entscheiden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen und dem Sinn des Gesetzes zu hart wäre, mit anderen Worten, ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH GA 1976, 303, 304; BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 1, 5, 6; Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).
Das Landgericht hat bei Prüfung der Frage, ob der geringere Strafrahmen des minder schweren Falles zu wählen ist, die nach seiner Wertung bestimmenden Umstände gesehen und gegeneinander abgewogen (UA S. 19 f.). Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Die Gewichtung der einzelnen Milderungsgründe im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Angesichts der verhängten Strafen kann nicht von einem groben Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe gesprochen werden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der im Revisionsverfahren unbeachtliche Versuch, die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei vorgenommene Gesamtwürdigung durch eine andere Gewichtung der einzelnen Tatumstände in Frage zu stellen.
| Foth | Schauenburg | Granderath | |||
| Kuhn | Brünning |