Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 706/88
- Datum
- 27.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für die Nebenklage im Revisionsverfahren setzt voraus, dass die Antragstellerin ihr wirtschaftliches Unvermögen substantiiert und nachvollziehbar darlegt.
Ein in der Vorinstanz gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nur dann für das Revisionsverfahren verwertet werden, wenn die Antragstellerin ausdrücklich darauf Bezug nimmt und darlegt, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben.
Fehlt eine eigenständige Darlegung der Bedürftigkeit oder ein wirksamer Verweis auf den vorinstanzlichen Antrag, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Die Darlegungs- und Nachweispflicht des wirtschaftlichen Unvermögens richtet sich nach § 397a StPO; bloße pauschale Angaben genügen nicht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 706/88 in der Strafsache gegen den Dachdecker Reiner ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1956 in ██ ███████, wegen Vergewaltigung u. a.
hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Dezember 1988
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin Renate ████████, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nebenklägerin kann Prozesskostenhilfe nicht erhalten, weil sie mit ihrem Antrag vom 27. September 1988 ihr wirtschaftliches Unvermögen nicht dargelegt hat, sich auch nicht auf ihren – falls sich Änderungen nicht ergeben hätten – in der Vorinstanz gestellten Antrag bezogen hat (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 1, 2 und 3).
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