Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 706/88
Datum
27.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragt Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren. Der Bundesgerichtshof weist den Antrag zurück, weil sie ihr wirtschaftliches Unvermögen nicht substantiiert dargelegt hat. Sie hat sich auch nicht wirksam auf den in der Vorinstanz gestellten Antrag bezogen. Mangelhafter Vortrag zur Bedürftigkeit rechtfertigt die Ablehnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für die Nebenklage im Revisionsverfahren setzt voraus, dass die Antragstellerin ihr wirtschaftliches Unvermögen substantiiert und nachvollziehbar darlegt.

2

Ein in der Vorinstanz gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nur dann für das Revisionsverfahren verwertet werden, wenn die Antragstellerin ausdrücklich darauf Bezug nimmt und darlegt, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben.

3

Fehlt eine eigenständige Darlegung der Bedürftigkeit oder ein wirksamer Verweis auf den vorinstanzlichen Antrag, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

4

Die Darlegungs- und Nachweispflicht des wirtschaftlichen Unvermögens richtet sich nach § 397a StPO; bloße pauschale Angaben genügen nicht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 706/88 in der Strafsache gegen den Dachdecker Reiner ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1956 in ██ ███████, wegen Vergewaltigung u. a.

hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Dezember 1988

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Renate ████████, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Nebenklägerin kann Prozesskostenhilfe nicht erhalten, weil sie mit ihrem Antrag vom 27. September 1988 ihr wirtschaftliches Unvermögen nicht dargelegt hat, sich auch nicht auf ihren – falls sich Änderungen nicht ergeben hätten – in der Vorinstanz gestellten Antrag bezogen hat (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 1, 2 und 3).

FothMaulGranderath
UlsamerBrüning
Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zurückgewiesen — Themis