Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung: Zurückverweisung bei Alkoholaspekt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 706/83
- Datum
- 10.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass eine getroffene Feststellung keine Grundlage in den verwendeten Beweismitteln hat (§261 StPO).
Ein nach dem Tod ermittelter Blutalkoholgehalt ist für den Alkoholisierungsgrad zum früheren Tatzeitpunkt nur dann verwertbar, wenn das forensische Gutachten eine zuverlässige zeitliche Rekonstruktion erlaubt; bei großem Zeitabstand ist dies nicht ohne weiteres möglich.
Hat das Gericht einer strittigen Tatsache (z. B. Mitwirkung von Alkohol) erkennbar Bedeutung für die Schuldfrage beigemessen, muss die Beweislage hierfür tragfähig und ausdrücklich dargelegt sein.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine unzureichende Beweiswürdigung den Schuldspruch beeinflusst hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 706/83
in der Strafsache gegen den Arbeiter Harutin █████████ aus ██████████, geboren am ███ ███ 1964 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. März 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO greift durch. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass eine Feststellung in den verwendeten Beweismitteln keine Grundlage findet (vgl. BGH, Urt. vom 4.5.1982 – 1 StR 642/81 mit weiteren Nachweisen).
Das Landgericht stützt die Feststellung, das Tatopfer ███████████ sei zur Tatzeit „praktisch frei von Alkohol“ gewesen, die spätere Untersuchung habe für diesen Zeitpunkt nur einen „Blutalkoholgehalt von 0,02 ‰“ ergeben, auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 11.6.1982 (UA S. 12, 21, 37). Aus diesem ergibt sich jedoch, dass der Wert von 0,02 ‰ auf den Zeitpunkt des Todes von ███████████ bezogen ist (Bl. 69/70 d.A.). Wegen des langen Zeitraums zwischen Verletzung – 29.5.1982, 4.15 Uhr – und Tod – 1.6.1982, 9.55 Uhr – kann er für den Alkoholisierungsgrad des Opfers zur Zeit der Tat nicht maßgeblich sein.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldspruch durch diesen Rechtsfehler beeinflusst worden ist. Das Landgericht hat der Frage der „Mitwirkung von Alkohol bei dem Sturz“ erkennbar Bedeutung beigemessen (UA S. 37), ersichtlich auch in dem Zusammenhang, dass der den Sturz verursachende Schlag nicht besonders heftig gewesen ist (UA S. 38/39).
Die Sache bedarf deshalb in Bezug auf den Beschwerdeführer der neuen Verhandlung und Entscheidung.
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