Revision teilweise stattgegeben — Rückfallverjährung und Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 706/51
- Datum
- 29.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rückfallverjährung nach §§ 264 Abs. 3, 245 StGB tritt ein, wenn die gesetzliche Frist abgelaufen ist; eine entsprechende Anwendung von § 20a Abs. 3 StGB zur Hemmung der Rückfallverjährung ist unzulässig.
Zeiträume der Sicherungsverwahrung oder rechtswidrige Freiheitsentziehungen durch nicht-justizielle Unterbringung (z.B. Konzentrationslager) rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Hemmung der Rückfallfristen, sofern eine gesetzliche Grundlage fehlt.
Die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt eine nachvollziehbare Würdigung des Gesamtverhaltens voraus; auch längere straffreie Phasen schließen diese Feststellung nicht aus, wenn ein beständiger Hang zu bestimmten Straftaten erkennbar bleibt.
Beeinflussende Rechtsfehler bei der Feststellung des Rückfalls, die die Strafzumessung über die gesetzliche Mindeststrafe hinaus haben können, sind vom Revisionsgericht richtend zu beheben; hierzu kann nach § 354 Abs. 1 StPO eine neue Gesamtstrafe gebildet werden.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) ist zulässig, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Vermögensdelikte zu befürchten sind und keine milderen Mittel zur Gefahrenabwehr ausreichen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof a.d. Saale, 21. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektromonteur Herbert ██████ aus H[REDACTED] a.d.S., geboren ████ ███ ██ in ███, in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter [REDACTED] als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Geier Dr. Jagusch Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hof a.d. Saale vom 21. August 1951 in Ziff. I des Urteilssatzes dahin geändert, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs in zwei Fällen, Betrugs im Rückfall in fünf Fällen und Unterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus, sowie zu Geldstrafen von 60 DM, ersatzweise drei Tagen Zuchthaus, und viermal 20 DM, ersatzweise je einem Tage Zuchthaus, verurteilt ist.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall (§§ 263, 264 StGB) in sieben Fällen und Unterschlagung (§ 246 StGB) in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Zuchthaus und zu sieben Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
2.) Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch nicht ausgeführt. Das Urteil lässt insoweit auch nach keiner Richtung einen Rechtsfehler erkennen.
Was die Straffrage betrifft, so sind in den Betrugsfällen [REDACTED], Lo[REDACTED], AC, He[REDACTED] und Vo[REDACTED] (Ziff. 2 e bis i der Urteilsgründe) die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 in Verb. mit § 244 StGB bedenkenfrei dargetan. Rechtsirrig ist die Feststellung des Rückfalls dagegen, wie die Revision mit Recht rügt, in den Betrugsfällen KO und KC (Ziff. 2 a und b der Urteilsgründe). Der Angeklagte hatte die letzte der zur Begründung des Rückfalls in den beiden Fällen herangezogenen Strafen, die Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus aus dem Urteil des Landgerichts in Leipzig vom 29. Januar 1935, am 25. April 1938 verbüßt. Die beiden neuen Straftaten hat er im Februar oder Anfang März 1949 begangen. Es waren danach mehr als zehn Jahre seit der Verbüßung der letzten Strafe verflossen, so dass die Rückfallverjährung nach §§ 264 Abs. 3, 245 StGB eingetreten ist. Das Landgericht hat im Anschluss an RGSt 77, 176 allerdings angenommen, dass die Zeit vom 25. April 1938 bis 13. April 1943 nicht in die Zehnjahresfrist einzurechnen sei und demgemäß die Rückfallverjährung ausscheide, weil sich der Angeklagte in dieser Zeit in Sicherungsverwahrung befunden habe und deshalb nicht habe bewähren können. Der Bundesgerichtshof ist jedoch von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts abgegangen und hat entschieden, dass die Bestimmung des § 20a Abs. 3 StGB für die Rückfallverjährung des § 245 StGB keine entsprechende Anwendung findet (BGHSt 1, 246).
In den beiden Betrugsfällen liegen sonach die Rückfallvoraussetzungen nicht vor.
Für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher sind die äußeren Voraussetzungen insoweit nicht bedenkenfrei festgestellt, als die Verurteilung auf § 20a Abs. 1 StGB gestützt ist. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht als eine der beiden Verurteilungen, die zusammen mit den jetzt vorliegenden neun Straftaten die formliche Voraussetzung für die Anwendung des § 20a Abs. 1 bilden sollen, die am 29. Januar 1935 durch das Landgericht in Leipzig ausgesprochene Verurteilung zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus herangezogen. Der Verwertung dieser Bestrafung steht jedoch die sog. Rückfallverjährung nach § 20a Abs. 3 StGB entgegen. Der Angeklagte wurde, nachdem er die Gesamtzuchthausstrafe verbüßt hatte und daran anschließend in Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung in verschiedenen Anstalten verwahrt worden war, am 13. April 1943 von der Justizverwaltung unter Unterbrechung der Sicherungsverwahrung der Polizei überstellt und von dieser bis 6. Mai 1945 im Konzentrationslager untergebracht.
Das Landgericht meint, damit sei der Beginn der fünfjährigen Rückfallverjährungsfrist des § 20a Abs. 3 StGB gehemmt worden; bei dem Angeklagten als kriminallem Haftling sei die Konzentrationslagerhaft lediglich an die Stelle der Sicherungsverwahrung getreten; seine bloße ordnungswidrige Unterbringung in einer nicht der Justizverwaltung unterstehenden Anstalt rechtfertige es keinesfalls, für die Dauer der rechtswidrigen Freiheitsentziehung die Hemmung der Rückfallverjährungsfrist zu verneinen. Dieser Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise vertreten wird, vermag der Senat im Anschluss an BGHSt 1, 35 nicht beizutreten. Weitere Ausführungen erübrigen sich, weil das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher auch auf § 20a Abs. 2 gestützt hat und die formlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
In sachlicher Beziehung begegnet die Feststellung, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf dem Gebiete der Vermögensstraftaten, keinen Bedenken. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht nicht unbeachtet gelassen, dass der Angeklagte von 1945 bis Anfang 1949 sich straffrei gehalten und erst, als er arbeitslos wurde, wieder Straftaten begangen hat. Es hat den auf demselben Gebiet liegenden Einwand des Angeklagten, nur aus Not strafällig geworden zu sein, geprüft, ist jedoch auf Grund seines gesamten seitherigen Verhaltens zu der Überzeugung gelangt, dass er einen festgewurzelten Hang zur Begehung von Vermögensstraftaten in sich trägt, dem er hemmungslos bei äußerer Veranlassung erliegt, vor allem bei einer Verschlechterung seiner Verdienstmöglichkeit, wie sie zahlreiche andere Zeitgenossen mindestens in derselben Weise hinzunehmen haben. Unzutreffend ist auch der Einwand der Revision, mit Ausnahme des Falles ███ seien alle neuen Straftaten nur Bagatellvergehen. In den beiden Betrugsfällen KC und DC wird die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher im Übrigen nicht dadurch berührt, dass das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des Rückfalls als gegeben erachtet hat. Dies ergibt sich schon aus den Urteilsausführungen Bl. 15 Abs. 2, tiberdies auch daraus, dass das Landgericht den Angeklagten nicht nur in Fällen des Betrugs im Rückfall, sondern auch in den beiden Fällen der Unterschlagung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat.
Für die Strafbemessung kommt dem Umstand, dass das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht allein auf § 20a Abs. 2, sondern zugleich auch auf § 20a Abs. 1 StGB gestützt hat, keine Bedeutung zu. Zwar ist unter den Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 die Strafschärfung des § 20a Abs. 1 nicht wie dort zwingend vorgeschrieben, sondern nur zulässig. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Landgericht die einzelnen Strafen auch geschärft haben würde, wenn es nur § 20a Abs. 2 als gegeben erachtet hätte. Dagegen ist in den Betrugsfällen K_____ und DC_____ die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass durch die irrige Annahme der Rückfallvoraussetzung die Strafzumessung insoweit beeinflusst ist, als das Landgericht im Fall K_____ im Gegensatz zu allen übrigen Fällen eine die Mindeststrafe von einem Jahr übersteigende Zuchthausstrafe, nämlich eine solche von einem Jahr drei Monaten, und in beiden Fällen neben der Zuchthausstrafe eine Geldstrafe festgesetzt hat. Das Urteil kann daher insoweit nicht aufrechterhalten bleiben. Einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz bedarf es jedoch nicht. Vielmehr war in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts nach § 354 Abs. 1 StPO, da der Senat in den beiden Fällen die bei der Strafschärfung nach § 20a Abs. 2 StGB zulässige Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus als schuldentsprechend erachtet, je eine Zuchthausstrafe in dieser Höhe ohne Geldstrafe festzusetzen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat aus diesen zwei Einzelstrafen nach dem hilfsweise gestellten Antrag des Oberbundesanwalts eine neue Gesamtstrafe in Höhe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet.
4.) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist bedenkenfrei. Das Landgericht hat festgestellt, dass von dem Angeklagten nach Verbüßung der Strafe mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit wie bisher weitere Straftaten von erheblichem Gewicht gegen das Vermögen anderer Personen zu befürchten sind und die Sicherungsverwahrung unter den gegebenen Umständen das einzige Mittel bleibt, die Allgemeinheit vor dem Angeklagten zu schützen.
5.) Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist nicht zu beanstanden.
6.) Auf die Revision des Angeklagten war hiernach das Urteil des Landgerichts in Ziff. I des Urteilssatzes zu ändern, wie geschehen. Im Übrigen war das Rechtsmittel zu verwerfen.
Zu einer auch nur teilweisen Anrechnung der seit dem 21. August 1951 weiter erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafzeit besteht kein Anlass.
Da die Revision in der Hauptsache, nämlich der Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und der Anordnung der Sicherungsverwahrung, nicht den erstrebten Erfolg hatte, waren dem Angeklagten die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Mantel Dr. Peetz Richter Jagusch mit dem Vermerk, dass Geier Bundesrichter Dr. durch Beurlaubung verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.