Sicherungsverfahren: Weitere Sachverständigenvernehmung bei möglicher Unterbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 70/63
- Datum
- 07.05.1963
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 246a StPO enthält Mindestanforderungen an die sachverständige Begutachtung, schließt aber weitergehende Aufklärungspflichten nach § 244 Abs. 2 StPO im Einzelfall nicht aus.
Ist aufgrund neuer Entwicklungen im Verhalten des Beschuldigten mit einer Änderung der Gefährlichkeitsprognose zu rechnen, kann zur Aufklärung die Vernehmung eines weiteren, aktuell beobachtenden Sachverständigen geboten sein.
Dass ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beauftragt wurde, hindert seine Vernehmung in der Hauptverhandlung nach § 246a StPO nicht.
Für die revisionsrechtliche Überprüfung sind grundsätzlich nur die schriftlichen Urteilsgründe maßgeblich, nicht abweichende mündliche Begründungen bei der Urteilsverkündung.
Eine Rüge der Verwertung von Beobachtungen aus der Anstaltsbeobachtung ist unbegründet, wenn die Angaben Bestandteil der gutachtlichen Feststellungen im Rahmen der Untersuchung sind.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 13. Juli 1962
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StPO §§ 244 Abs. 2, 246a
Ist damit zu rechnen, dass die Unterbringung angeordnet wird, so kann es im Einzelfall zur Aufklärung des Sachverhalts geboten sein, über die Anforderungen des § 246a StPO hinaus einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen.
BGH, Urt. v. 7. Mai 1963 – 1 StR 70/63 – LG Tübingen
1 StR 70/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Polizeihauptwachtmeister Rudolf P. aus ████████████████████████, geboren am ███████ 1929 in ██ ██████, wegen Unterbringung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich dessen Revision, mit der die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1.) § 246a StPO ist entgegen der Behauptung der Revision nicht verletzt. Das Gericht hat als ärztlichen Sachverständigen Dr. Wendel zugezogen, der den Beschuldigten während seines Aufenthalts im psychiatrischen Landeskrankenhaus Zwiefalten (3.11.1960 bis 22.6.1961) beobachtet und untersucht hat, und zwar gerade auch im Hinblick auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im gegenwärtigen Verfahren. Dass ihm der Auftrag zur Begutachtung schon im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft erteilt wurde, beeinträchtigt nicht seine Fähigkeit, als Sachverständiger vor Gericht vernommen zu werden; denn dass die Untersuchung durch das Gericht angeordnet werden müsse, wird in § 246a Satz 2 StPO nicht gefordert. Zwar lag die Beobachtung und Untersuchung durch Dr. Wendel schon über ein Jahr zurück, was darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte inzwischen aus der Anstalt entwichen und in die sowjetische Besatzungszone geflohen war. § 246a StPO verlangt aber nicht, dass die Untersuchung unmittelbar vor der Hauptverhandlung stattgefunden haben müsse.
Da durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Wendel der Vorschrift des § 246a StPO genügt wurde, ist es unerheblich, dass die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Bernsdorff allein der Vorschrift nicht entsprochen hätte, weil er den Beschuldigten nicht im Hinblick auf dieses Verfahren und die darin zu treffenden Anordnungen untersucht hat (vgl. RGSt 68, 327; BGHSt 9, 1). Dass auch dieser Sachverständige vernommen wurde, erschien schon zur Aufklärung über die Entwicklung der Erkrankung des Beschuldigten zweckmäßig.
Dass den Anforderungen des § 246a StPO genügt ist, bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass die Strafkammer allen ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Erforschung des Sachverhalts, soweit er mit der geistigen Erkrankung des Angeklagten und der angeordneten Sicherungsmaßregel im Zusammenhang steht, erfüllt hat. Was § 246a StPO verlangt, sind Mindestanforderungen, die in jedem Falle, in dem die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Betracht kommt, erfüllt werden müssen. Daneben kann im Einzelfall weitere Aufklärung und damit die Erhebung weiterer Beweise erforderlich sein. So liegt es hier.
Das äußere Verhalten des Beschuldigten hatte sich in der letzten Zeit vor der Hauptverhandlung wesentlich geändert. Die Strafkammer stellt fest, dass der Druck seiner Affekte nachgelassen habe, was sich in seinen gemäßigteren jüngsten Schreiben gezeigt habe. In der Hauptverhandlung zeigte er sich äußerlich gelassen und überraschend ruhig. Der Sachverständige Dr. Wendel hielt es daher für möglich, dass sich durch eine Behandlung „schon recht bald“ eine entscheidende Besserung erzielen lassen werde.
Unter diesen Umständen hatte es nahegelegen, zur Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten einen weiteren Sachverständigen zu hören, der ihn gerade in der letzten Zeit beobachtet hatte. Der Beschuldigte war zur Zeit der Hauptverhandlung einstweilen in einer Heilanstalt untergebracht. Angesichts der in der Verhandlung zutage getretenen Veränderung in der Verhaltensweise des Beschuldigten hatte es sich daher dem Landgericht aufdrängen müssen, einen Arzt als Sachverständigen zu vernehmen, der ihn in dieser Heilanstalt behandelte. Nur unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklung der Krankheit des Beschuldigten und seines Verhaltens zur Umwelt ließ sich die Frage zweifelsfrei beantworten, ob die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung erfordert. Die Beurteilung nur nach seinem weiter zurückliegenden Verhalten und nach seinem Auftreten in der Hauptverhandlung war, selbst wenn dazwischenliegende Schreiben berücksichtigt wurden, jedenfalls dann unzureichend, wenn, wie hier, die Möglichkeit bestand, die Ergebnisse der Beobachtung in einer Heilanstalt aus der neuesten Zeit mit heranzuziehen.
Die Revision rügt hiernach mit Recht, dass die Strafkammer keinen weiteren Sachverständigen beigezogen hat, der sich zum neuesten Verhalten des Angeklagten auf Grund eigener Beobachtung gutachtlich äußern konnte.
Auf dem Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann das Urteil beruhen; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer auf Grund des weiteren Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt wäre, die öffentliche Sicherheit erfordere die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht mehr.
Das Urteil ist daher aufzuheben, ohne dass auf die Frage eingegangen werden müsste, ob das Landgericht den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu Recht als Beweisermittlungsantrag angesehen hat.
2.) Die weiteren Verfahrensrügen waren nicht geeignet, die Revision zu rechtfertigen.
Die Rüge, das Landgericht habe die Sachverständigen vernommen, obwohl der Beschuldigte sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision gibt nicht an, mit welcher Begründung das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist. Die Rüge ist daher unzulässig.
Die Revision rügt, dass gewisse Angaben des Sachverständigen Dr. Wendel im Urteil verwertet worden seien, obwohl dieser nicht als Zeuge, sondern nur als Sachverständiger gehört worden sei. Diese Rüge ist nur insoweit zulässig erhoben, als die Revision die Tatsachen mitteilt, die angeblich unzulässigerweise verwertet worden sind, also nur bezüglich der Aussage, der Beschuldigte habe verschiedene Patienten gegen die Anstaltsleitung aufgehetzt. Diese Angabe durfte aber der Tatrichter aus dem Sachverständigengutachten verwerten. Denn es handelt sich hier um Vorgänge, die im Rahmen der Beobachtung des Beschuldigten in der Anstalt festgestellt worden sind.
Die Behauptung, das Landgericht habe unzulässigerweise ein Gutachten aus der sowjetischen Besatzungszone verwertet, ist unrichtig. Die Urteilsgründe führen ein solches Gutachten nicht an. Nach der dienstlichen Äußerung des Gerichtsvorsitzenden stand das Gutachten dem Gericht nicht zur Verfügung, so dass es auch den Schöffen nicht bekannt gemacht worden sein kann.
Auf die Behauptung, dass in den mündlich verkündeten Urteilsgründen auf ein solches Gutachten Bezug genommen worden sei, kann nicht eingegangen werden. Denn maßgebend für die Nachprüfung im Revisionsverfahren sind nur die schriftlichen Urteilsgründe, nicht etwaige davon abweichende Gründe, die bei der mündlichen Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden mitgeteilt worden sind (BGHSt 7, 363).
Durch die Absetzung des Urteils sieben Monate nach der Hauptverhandlung hat die Strafkammer zwar gegen die Sollvorschrift des § 275 Abs. 1 StPO verstoßen. Hierauf kann aber die Revision nicht gestützt werden, weil das Urteil auf der Überschreitung der Frist nicht beruhen kann.
Der Beschuldigte macht weiter den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend, indem er behauptet, ein beisitzender Berufsrichter und ein Schöffe hätten während der Hauptverhandlung zeitweise geschlafen. Das Vorbringen ist jedoch nicht erwiesen. Der Beisitzer Gerichtsassessor Vollmer hat sich dienstlich dahin geäußert, dass er der Verhandlung gefolgt sei und sich Aufzeichnungen hierüber gemacht habe, insbesondere über das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wendel. Er hat die Aufzeichnungen hierüber vorgelegt. Damit ist die Behauptung widerlegt, dass er während des gesamten Vortrages des Gutachters geschlafen habe. Der Urkundsbeamte hat nur bestätigen können, dass der Richter eine zeitlang mit dem Schlaf gekämpft habe. Die beiden Schöffen haben ebenfalls in Abrede gestellt, während der Verhandlung geschlafen zu haben. Ein Beweis dafür, dass einer von ihnen während eines nicht unerheblichen Zeitraums fest geschlafen habe – nur dies würde einer zeitweiligen Abwesenheit gleichkommen und damit die Revision nach § 338 Nr. 1 StPO begründen (BGHSt 2, 14) –, kann nach Sachlage nicht erbracht werden.
Gänzlich verfehlt ist schließlich die Berufung auf § 338 Nr. 5 StPO mit der Begründung, dass dem Beschuldigten entgegen § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO kein Verteidiger bestellt worden sei. Der Angeklagte hatte selbst einen Verteidiger gewählt. Zu dieser Wahl war er befugt, selbst wenn er im Sinne des bürgerlichen Rechts geschäftsunfähig war. Das ergibt sich schon aus § 137 Abs. 2 StPO, wonach der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten selbständig einen Verteidiger wählen kann, dem Beschuldigten also dadurch das Recht zur eigenen Wahl nicht beschnitten wird. Ob das auch für die Erteilung einer verfahrensrechtlichen Vertretungsvollmacht (vgl. §§ 234, 329, 411 StPO) gilt, braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls hat die Wahl eines Verteidigers mit der Erteilung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretungsvollmacht nichts zu tun. Ob und inwieweit der Verteidiger durch die Annahme der Wahl bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus Dienstvertrag oder Auftrag gegen den Beschuldigten erwirbt, ist für die Gültigkeit der Wahl ohne Bedeutung (so auch Eb. Schmidt, Anm. Randnr. 2 zu § 137 StPO).
Da hiernach der Beschuldigte selbst einen Verteidiger gewählt hatte, war für die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht kein Raum (§ 141 Abs. 1 StPO).
Der Verteidiger, der die Revision eingelegt und begründet hat, scheint nicht zu merken, dass er mit dieser ungewöhnlichen Rüge, wäre sie begründet, nur der Revision die Grundlage entziehen würde. Denn wäre seine Bestellung als Verteidiger unwirksam, so wäre es auch die durch ihn eingelegte Revision.
II. Die Sachrüge
Sie ist unbegründet; § 42b StGB ist auf dem Boden der bisherigen Feststellungen im Ergebnis nicht zum Nachteil des Beschuldigten verletzt.
Die Angriffe gegen die rechtlichen Ausführungen der Strafkammer, soweit sie die „mit Strafe bedrohten Handlungen“ betreffen, gehen fehl. Für die vorgetragene Ansicht, dass der Beschuldigte im Putativnotstand gehandelt habe, als er vom Regierungspräsidium [REDACTED] und des Kindergeldes forderte, fehlt es nach den Feststellungen des Landgerichts an jeder Grundlage. Die irrige Annahme eines Notstandes würde auch den Vorsatz nicht ausschließen (vgl. RGSt 22, 300; 25, 150). Soweit das Landgericht zum Fall 4a (S. 24 UA) von einer versuchten Beamtennötigung spricht, ist dies zwar gesetzestechnisch ungenau. In § 114 StGB wird das „Unternehmen“ unter Strafe gestellt, das sowohl Versuch wie Vollendung in sich begreift. Auch wenn der Erfolg nicht eintritt, ist also der Tatbestand des § 114 StGB voll erfüllt. Die Strafkammer wollte aber offensichtlich hier nur ausdrücken, dass es nicht zu dem beabsichtigten Erfolg gekommen ist. Im Fall 2a ergeben die Urteilsausführungen klar, dass der Beschuldigte mit seinen Drohungen den Zweck verfolgte, die Kindesmutter zu zwingen, ihm den Besuch des Kindes zu gestatten, auch wenn er von ihr zunächst nur die Bestimmung eines Treffpunktes verlangte. Der Meinung der Revision, dass im Fall 2b, den die Strafkammer als versuchte Erpressung würdigt, der Kindesmutter durch Unterzeichnung der ihr vom Beschuldigten übersandten Erklärung kein Schaden hätte entstehen können, vermag der Senat nicht beizutreten. Zwar konnte Brigitte Neumann auf einen Unterhaltsanspruch des Kindes mit Wirkung für dieses nicht verzichten. Wohl aber konnte sie sich rechtlich verpflichten, die Unterhaltsrente anstelle des Beschuldigten an das Kind zu entrichten (Erfüllungsübernahme, vgl. die §§ 329, 415 Abs. 3 BGB). Im Übrigen kommt es auf die Wirksamkeit der unterschriftlichen Erklärung, die der Beschuldigte verlangte, für die versuchte Erpressung nicht entscheidend an. Maßgebend ist hier, dass er selbst eine etwaige Verpflichtungserklärung als wirksam ansah.
Die Meinung der Strafkammer allerdings, dass die in verschiedenen Schreiben des Beschuldigten enthaltenen Beleidigungen deshalb nicht als Grundlage für die Anwendung des § 42b StGB dienen könnten, weil hierwegen kein Strafantrag gestellt sei, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 5, 140).
Auf die Angriffe der Revision gegen die Annahme der Strafkammer, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordere, braucht nicht eingegangen zu werden, da hierzu ohnehin neue Feststellungen getroffen werden müssen.
| Geier | Hübner | Mai | |||
| Dr. Seibert | Fischer |