Revision verworfen: Nötigung durch Drohung festgestellt; Anrechnung von Untersuchungshaft ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 70/62
- Datum
- 27.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Person durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Unterlassung oder Handlung zwingt, erfüllt den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB).
Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) wird verdrängt, wenn die Drohung Mittel der Nötigung ist; eine gesonderte Verurteilung wegen Bedrohung tritt in diesem Fall zurück.
Weicht die rechtliche Würdigung in den Urteilsgründen vom Urteilsspruch ab, ist dies unschädlich, wenn die tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung tragen; ein diesbezüglicher Verstoß ist im Revisionsverfahren nur auf eine rechtzeitig erhobene besondere Verfahrensrüge zu prüfen.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe muss im Urteilsspruch ausdrücklich angeordnet werden; eine alleinige Erwähnung in den Urteilsgründen genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 31. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Schlosser Friedrich Hugo Hans aus ████, geboren am ███████ 1934 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ █ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Oktober 1961 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass dem Angeklagten die Untersuchungshaft und bisher verbüßte Strafhaft aus dem Verfahren 13 KLs 4/60 (Landgericht Münster) auf die Strafe angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG in vier Fällen, eines versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall und wegen Nötigung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung (13 KLs 4/60 Landgericht Münster) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt lediglich die allgemeine Sachrüge; sie bleibt erfolglos.
Besonderer Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen Nötigung, da der Urteilsausspruch insoweit mit der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen nicht übereinstimmt. Diese sehen nämlich in Übereinstimmung mit Anklage und Eröffnungsbeschluss in diesem Falle den Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) als gegeben an und befassen sich mit der Anwendbarkeit des Tatbestands der Nötigung (§ 240 StGB) überhaupt nicht.
Indessen wird die Verurteilung wegen Nötigung von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte erprobte in einer Bimsgrube einen zu einer Kleinkaliberpistole umgearbeiteten Gasrevolver. Er schoss damit auf eine Wellblechtür. Als er deshalb von der in der Baugrube arbeitenden Planierraupenführerin ███ gestellt wurde, der ihn zur Angabe seiner Personalien aufforderte, richtete er die Pistole mit den Worten *„Geh weg, ich habe geladen und entsichert!“* auf ███, verhinderte so seine Ergreifung. Als er anschließend von ██████████, einem Arbeitskollegen (DC), verfolgt wurde, entzog er sich seiner Ergreifung und der Feststellung seines Namens weiterhin dadurch, dass er den Revolver gegen ██ ███████ in Anschlag brachte. Erst zu Hilfe gerufene Polizeibeamte konnten den Angeklagten ergreifen.
Der Angeklagte hat hiernach ███ und ███ rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Unterlassung genötigt, also den Tatbestand des § 240 StGB verwirklicht.
Eine Verurteilung wegen Bedrohung nach § 241 StGB konnte weder statt dessen noch daneben in Betracht kommen, weil der Tatbestand der Bedrohung durch den Tatbestand der Nötigung verdrängt wird, wenn die Bedrohung das Mittel der Nötigung ist (RGSt 36, 131, 133; BGH Urt. v. 26. April 1955 – 1 StR 52/55).
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung erweist sich hiernach im Ergebnis als richtig und die widersprüchliche Begründung des Landgerichts als unschädlich. Den denkbaren Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO hätte der Senat nach § 344 Abs. 2, § 352 Abs. 1 StPO nur auf eine besondere Verfahrensrüge hin beachten können.
Die Anrechnung der Untersuchungshaft und Strafhaft aus der Strafsache 13 KLs 4/60 des Landgerichts Münster hätte das Landgericht nicht nur in den Gründen, sondern auch im Urteilsspruch zum Ausdruck bringen müssen (RGSt 46, 179, 183). Der Senat holt das nach.
| Seibert | Hübner | Sanders | |||
| Willms | Mai |