Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung unzulässig; Revision und Kostenbeschwerde verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 705/91
Datum
09.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrt Wiedereinsetzung zur Nachholung von Revisionsbegründungen, erhebt Revision und eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, da er offenbar auf nachträgliche Verfahrensrügen zielt und keine Ausnahmegründe darlegt. Die Revision wird als unbegründet verworfen; auch die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bleibt erfolglos. Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist mit dem Ziel, nachträglich Verfahrensrügen vorzubringen, ist grundsätzlich unzulässig; eine Wiedereinsetzung kommt nur bei dargelegten Ausnahmegründen in Betracht.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn mit ihm und bislang keine solche Verfahrensrüge nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 StPO).

3

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Bei der sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist das Revisionsgericht an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO); die tatrichterische Ermessensentscheidung über die Anwendung des § 74 JGG ist nur auf Rechts- oder Ermessensfehler überprüfbar.

5

Für den verurteilten Jugendlichen besteht keine Rechtsgrundlage, notwendige persönliche Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen; eine derartige Kostenüberwälzung ist nicht zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 25. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 705/91 vom 9. Januar 1992 in der Strafsache gegen ██ Michael ███, geboren am ████ in █████, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1992 einstimmig

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Februar 1991 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als unbegründet verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist haben der Verteidiger und der Angeklagte selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle die Sachrüge erhoben und diese ausgeführt. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist konnten weitere Ausführungen hierzu gemacht werden, was der Angeklagte genutzt hat.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist kann damit nur zum Ziel haben, nachträglich Verfahrensrügen anbringen zu wollen. Das aber berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (BGHSt 14, 44, 45; BGH bei Pfeiffer/Maul NStZ 1985, 493). Gründe, die ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zum Zweck der Nachholung von Verfahrensrügen rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung schon deswegen unzulässig, weil mit dem Wiedereinsetzungsantrag und bis jetzt eine solche Verfahrensrüge nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 StPO).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision war daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

3. Das Landgericht hat dem zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

a) Unbegründet ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bereits insoweit, als sie sich dagegen wendet, dass der Angeklagte seine Auslagen selbst tragen soll. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, die dem verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (BGHSt 36, 27 ff.).

b) Bei der sofortigen Beschwerde über die Kostenentscheidung nach § 74 JGG ist der Senat an die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts – der Angeklagte, der seinen Vater aus Habgier tötete, habe sein Geständnis an eine Zeitung verkauft und sich damit Geldmittel verschafft – gebunden (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die auf dieser Tatsachenbasis erfolgte Ermessensentscheidung des Landgerichts – aus erzieherischen Gründen werde daher von der Anwendung des § 74 JGG abgesehen – ist nicht zu beanstanden. Die Erwägung des Landgerichts, die Tötung aus Habgier und den anschließenden „Verkauf“ des sich darauf beziehenden Geständnisses zu verknüpfen, war zulässig und lag nahe und konnte für die Entscheidung Bedeutung gewinnen, wie sich eine Kostenfreistellung oder -auferlegung erzieherisch auswirken werde.

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FothBrüning
Wiedereinsetzung unzulässig; Revision und Kostenbeschwerde verworfen — Themis