Revision: Vereidigungsverbot (§60 Nr.2 StPO) führt zur Aufhebung einer Vergewaltigungsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 705/88
- Datum
- 29.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Nr. 2 StPO verbietet die Vereidigung eines Zeugen, wenn ein Verdacht seiner strafbaren Beteiligung besteht; hierfür reicht bereits ein entfernter Verdacht.
Das Revisionsgericht überprüft, ob der Tatrichter das Vereidigungsverbot zutreffend angewendet hat; das völlige Fehlen einer diesbezüglichen Erörterung kann auf einen Rechtsfehler schließen lassen.
Wenn die Verurteilung ganz oder teilweise auf Aussagen eines rechtsfehlerhaft vereidigten Zeugen gestützt ist, führt der Verfahrensfehler zur Aufhebung der betreffenden Verurteilung und zur Zurückverweisung.
Die Aufhebung einer einzelnen Verurteilung kann die Gesamtstrafenbildung beeinflussen und erfordert bei Einfluss auf die Gesamtstrafe deren erneute Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 29. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 705/88 in der Strafsache gegen Werner ███████ aus █████ an der ████, geboren am ███████████ in ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu I., auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen der Tat vom 14./15. Dezember 1987 verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe),
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Zu Fall II 2 (Tat vom 14./15. Dezember 1987) beanstandet die Revision mit Recht, dass das Landgericht durch die Vereidigung des Zeugen ███████ gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen hat.
Es ist zwar Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen seiner Beweiswürdigung darüber zu befinden, ob ein Zeuge einer strafbaren Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Das Revisionsgericht kann aber überprüfen, ob dem Tatrichter bei dieser Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Allein der Umstand, dass weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe erkennen lassen, aus welchen Erwägungen heraus § 60 Nr. 2 StPO nicht angewendet worden ist, begründet allerdings für sich noch keinen Rechtsfehler. Doch kann dann, wenn die Gesamtumstände eine solche Erörterung nahelegen, aus dem Fehlen jeglicher Begründung geschlossen werden, dass der Tatrichter sich der Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO überhaupt nicht bewusst geworden ist oder den Rechtsbegriff des Verdachts der Tatbeteiligung – für den schon ein entfernter Verdacht genügt – zu eng ausgelegt hat (BGHSt 4, 255; 6, 382; 9, 71; 17, 128, 134; 1988, 510; BGH NJW 1985, 638; BGH StV 1983, [REDACTED]).
Hier sprechen die Urteilsgründe (UA S. 16 bis 20) für den Verdacht einer strafbaren Tatbeteiligung: Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Angeklagte den Zeugen ███████ mit den Worten „Hermann, komm mit, kannst die Rosi bumsen!“ auf, mit in die Wohnung des Tatopfers zu kommen. Dort kam er der weiteren Aufforderung des Angeklagten nach, sich zu entkleiden, obwohl deutlich zu erkennen war, dass Frau ██████ sich gegen die vom Angeklagten beabsichtigte Vornahme sexueller Handlungen heftig wehrte. Unter dem Eindruck der gegen ihn selbst eingesetzten keineswegs unwiderstehlichen Gewalt kam ███████ dann der Aufforderung des Angeklagten nach, er solle sie „abschlecken“. In einem späteren Handlungsabschnitt forderte der Angeklagte unter erneuter Misshandlung von Frau ██████ diese auf, bei dem nackt auf der Couch sitzenden █████████ den Mundverkehr durchzuführen. Mit diesen Umständen hätte sich das Landgericht unter dem Aspekt des § 60 Nr. 2 StPO befassen müssen, mag angesichts der geistigen Minderbegabung sowie der Trunkenheit und Müdigkeit des seinerseits einem nötigenden Verhalten des Angeklagten ausgesetzten Zeugen auch nicht sicher sein, ob ihm wegen seiner Mitwirkung beim Tatgeschehen ein Schuldvorwurf zu machen war.
Auf dem Verfahrensfehler kann die Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat vom 14./15. Dezember 1987 beruhen; denn nach Auffassung der Strafkammer werden die Angaben der Geschädigten zum Fall 2 in gewisser Weise auch durch die – eidliche – Aussage des Zeugen ████████ gestützt (UA S. 31). Eine Auswirkung des Fehlers auf die weiteren Fälle (II 1, 3, 4) schließt der Senat aus.
Der Wegfall der Verurteilung in diesem Fall führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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