Revision der StA gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 705/80
- Datum
- 03.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Tatgerichts zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht grundsätzlich zur Einführung sämtlicher Teile polizeilicher Vernehmungen in die Hauptverhandlung; eine vollständige Einführung ist nur erforderlich, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten sind.
Bei mehrfach wechselnden oder widersprüchlichen Einlassungen des Angeklagten ist es zulässig, diesen Angaben kein entscheidendes Gewicht beizumessen oder ihnen nur teilweise Glauben zu schenken.
Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Gericht bei mehreren für möglich gehaltenen Sachverhaltsvarianten die den Angeklagten am wenigsten belastende Variante annimmt, sofern zuverlässige Feststellungen zur tatsächlichen Variante nicht möglich sind.
Revisionsangriffe, die nur die Beweiswürdigung beanstanden, sind unbegründet, solange keine Verletzung rechtlicher Bewertungsmaßstäbe oder Verfahrensvorschriften dargetan wird.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 27. Juni 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
1 StR 705/80 in der Strafsache gegen den Schlosser Franz Josef █████████████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1921 in █, zur Zeit in Haft, wegen fahrlässiger Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni 1980 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Brandstiftung (§§ 309, 306 Nr. 2, 18 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Beschwerdeführerin erstrebt eine Verurteilung wegen Mordes. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Schwurgericht insoweit formelles Recht verletzt, als es zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme nicht auf alle Tatsachen und Beweismittel erstreckt habe, die für die Entscheidung von Bedeutung gewesen seien (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung seine bei den polizeilichen Vernehmungen abgegebenen Einlassungen widerrufen, worauf die Strafkammer einen Teil der polizeilichen Vernehmungen und eine richterliche Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt, es aber unterlassen habe, weitere wesentliche Teile der polizeilichen Vernehmungen in die Hauptverhandlung einzuführen. So sei das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung vom 8. November 1979 nur teilweise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden.
Aus dem Inhalt derjenigen Teile dieser polizeilichen Vernehmung, die nicht durch Vorhalte in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, lässt sich jedoch nicht erkennen, inwiefern sich ihre Einführung in die Hauptverhandlung dem Gericht im Rahmen der Aufklärungspflicht aufgedrängt hätte. Auch die Urteilsfeststellungen und die Revisionsrechtfertigung ergeben keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die vollständige Einführung des Inhalts der polizeilichen Vernehmung vom 8. November 1979 in die Hauptverhandlung – ohne dahingehenden Beweisantrag – geboten gewesen sein könnte.
Die Revision meint zwar, zwischen der voll verwerteten polizeilichen Vernehmung vom 7. November 1979 und der nur teilweise durch Vorhalte eingeführten polizeilichen Vernehmung vom 8. November 1979 bestünden Widersprüche, bei deren Offenlegung das Schwurgericht möglicherweise zu anderen, den Angeklagten stärker belastenden Feststellungen gelangt wäre. Die Strafkammer hat aber die Widersprüchlichkeit der Einlassung des Angeklagten nicht übersehen, sondern sich eingehend hiermit auseinandergesetzt. Dabei bestand auch kein erkennbarer Anlass zu der Annahme, dass über die Reaktionen des Angeklagten auf die ihm gemachten Vorhalte hinaus noch weitere Erkenntnisse zur Wahrheitsermittlung hätten gewonnen werden können. Jedenfalls brauchte das Tatgericht nach Sachlage von sich aus mit solchen Möglichkeiten nicht zu rechnen.
II. Sachrüge
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist ebenfalls unbegründet.
1. Es ist kein Widerspruch, wenn das Schwurgericht von mehreren für möglich gehaltenen Sachverhaltsvarianten die den Angeklagten am wenigsten belastende annimmt, weil zuverlässige Feststellungen darüber, welche Variante gegeben war, nicht getroffen werden konnten.
Das gilt auch dann, wenn die angenommene Möglichkeit nicht der Einlassung des Angeklagten entspricht. Bei mehrfach wechselnden und widersprüchlichen Einlassungen des Angeklagten ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn seinen Angaben kein entscheidendes Gewicht beigemessen oder seinen Aussagen nur zum Teil Glauben geschenkt wird.
2. Im Übrigen führt die Revision nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung, ohne dabei Rechtsfehler aufzuzeigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pikart | Woesner | Foth | |||
| Kuhn | Ulsamer |