Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Unterlassung nach §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 704/96
Datum
17.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts. Der BGH bemängelt, dass das Gericht nicht dargelegt hat, weshalb es trotz konkreter Feststellungen zur langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit und zur Wiederholungsgefahr nicht eine Unterbringung nach §64 StGB angeordnet hat. Mangels Erörterung hob der BGH den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 Abs.1 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter den Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel hat, wegen einer hierauf zurückzuführenden Tat verurteilt wird, Gefahr weiterer erheblichen Straftaten besteht und hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg gegeben ist.

2

Liegen Feststellungen vor, die eine enge Verbindung zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und den begangenen Taten sowie eine Wiederholungsgefahr nahelegen, muss das Gericht die Möglichkeit einer Unterbringung nach §64 StGB ausdrücklich erörtern.

3

Unterlässt das Gericht bei entsprechender Sachlage jede Entscheidung oder Erörterung zur Unterbringung nach §64 StGB, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, weil die Strafzumessung hierdurch beeinflusst sein kann.

4

Der Tatrichter hat darzulegen, inwieweit ein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis tataufklärend oder lediglich als (nicht maßgebliche) Aufklärungshilfe zu werten ist, wenn dies Auswirkungen auf die Strafzumessung oder die Maßregelentscheidung haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Ingolstadt, 5. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 704/96 vom 17. Dezember 1996 in der Strafsache gegen ██ Robert C___, geboren am █ 1969 in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1996 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 5. Juli 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Landgericht nicht dargelegt hat, warum es von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen, sondern allein auf Strafe erkannt hat.

Nach § 64 Abs. 1 StGB muss das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung setzt weiter die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus (BVerfG StV 94, 594).

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte langjährig betäubungsmittelabhängig. Die jetzt abgeurteilten Taten beging er – im Zustand erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit – auch zur Deckung seines Eigenkonsums von Kokain. Ein Zusammenhang der Taten mit der Betäubungsmittelabhängigkeit drängt sich damit auf. Das gleiche gilt für die Gefahr neuer erheblicher Straftaten, denn der Angeklagte hat die erste der nun abgeurteilten Taten nur ein Jahr nach einer längeren Inhaftierung wegen Rauschgiftdelikten begangen, während er die dritte Tat beging, obwohl er wusste, dass gegen ihn wiederum wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt wurde, und er in diesem Zusammenhang bereits vorläufig festgenommen worden war. Schließlich hat das Landgericht die Therapiebereitschaft des Angeklagten ausdrücklich hervorgehoben.

Bei dieser Sachlage musste die Strafkammer die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB erörtern. Das Fehlen einer diesbezüglichen Entscheidung zwingt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs insgesamt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn eine Unterbringungsanordnung ergangen wäre. Damit wird dem neuen Tatrichter auch die Möglichkeit eröffnet, näher darzuzulegen, warum das – allerdings erst in der Hauptverhandlung abgelegte – Geständnis des Angeklagten nur eine erfolglos gebliebene Aufklärungshilfe war.

GranderathSchaferBrüning
MaulLandau
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