Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision mangels Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 704/91
- Datum
- 07.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die versäumte Handlung vorgetragen und nachgeholt wird; ohne Nachholung fehlt die Grundlage für die sachliche Prüfung des Antrags (§ 45 Abs. 2 StPO).
Die bloße Ankündigung, die Revisionsbegründung nach Gewährung der Wiedereinsetzung vorzulegen, ersetzt nicht die erforderliche sofortige Nachholung der Revisionsbegründung, insbesondere wenn die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen ist (§ 345 Abs. 2 StPO).
Fehlt eine Revisionsbegründung, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; ein nachträglicher Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigt die Annahme der Begründung nicht, wenn die Nachholung unterblieben ist.
Liegt aus dem Verfahrensverlauf ersichtlich Verschulden des Angeklagten oder seines Verteidigers an der Versäumung vor (z.B. Untätigbleiben trotz Kenntnis der Gefährdung), schließt dies die Gewährung der Wiedereinsetzung aus.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 27. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 704/91 vom 7. Januar 1992 in der Strafsache gegen Norbert L. ██, geboren am ██ in ██, wegen Betrugs
uf Antrag des Generalbundesanwalts hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 7. Januar 1992 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Februar 1991 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten durch ein in seiner Anwesenheit verkündetes Urteil vom 27. Februar 1991 wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ██████, rechtzeitig Revision eingelegt, die er jedoch nach der an ihn am 25. April 1991 erfolgten Urteilszustellung nicht begründet hat. Der an das Landgericht gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 1991, die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wurde dem Angeklagten auf Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 1. August 1991 mit dem Anheimgeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, am 3. August 1991 zugestellt.
2. Am 14. August 1991 erschien der Angeklagte beim Landgericht und beantragte zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Eine Revisionsbegründung gab er dabei nicht zu Protokoll, sondern erklärte, die Revision werde im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den von ihm inzwischen als Wahlverteidiger beauftragten Rechtsanwalt ███████ begründet werden.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen, da die versäumte Handlung – die Begründung der Revision – nicht nachgeholt worden sei. Dementsprechend hat er auch beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Der Antrag des Generalbundesanwalts wurde dem Angeklagten am 12. Dezember 1991 zugestellt, ebenso wurde er dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ██████ sowie dem vom Angeklagten bezeichneten Wahlverteidiger Rechtsanwalt ███████ mitgeteilt. Eine Reaktion hierauf ist von keiner Seite erfolgt.
3. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt erfolglos.
Eine Revisionsbegründung liegt nicht vor. Der Angeklagte war auch nicht ohne sein Verschulden gehindert, eine Revisionsbegründung abzugeben.
a) Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO muss die versäumte Handlung – hier: die Begründung der Revision – nachgeholt werden. Dies ist hier nicht geschehen. Der Angeklagte hätte sich nicht mit der Ankündigung begnügen dürfen, dass die Revision im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet werden würde, sondern hätte – nachdem die Revision von einem Verteidiger nicht begründet worden war und darüber hinaus die zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags (Wiederaufnahmeantrags) ohnehin mit dem Wiedereinsetzungsantrag bereits abgelaufene Frist von einer Woche für die Revisionsbegründung anlief – zugleich eine Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts abgeben müssen (vgl. § 345 Abs. 2 StPO).
Jedenfalls aus dem ihm zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts musste der Angeklagte erkennen, dass seine bisherigen Bemühungen, das Urteil der Prüfung durch das Revisionsgericht zuzuführen, nicht ausreichend waren. Wenn er gleichwohl weder selbst gekommen ist, noch einen Verteidiger hierzu veranlasst hat, kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass ihn (noch immer) kein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist trifft.
b) Darauf, dass zunächst zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen, eine (und vom Angeklagten eingehaltene) Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt hat und dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erklärung des Angeklagten, die Revision werde nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet werden, offenbar entgegengenommen hat, ohne den Angeklagten auf § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO hinzuweisen, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
c) Da nach alledem bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags fehlen, war dieser Antrag als unzulässig zu verwerfen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 46 Rdn. 5).
4. Zugleich war die Revision wegen Fehlens einer Revisionsbegründung gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, nachdem das Landgericht – im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag zutreffend – von einer Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO selbst als unzulässig zu verwerfen, abgesehen hatte (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO § 346 Rdn. 16, 17).
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