Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Verurteilungen wegen Beweiswürdigungsfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 704/90
Datum
08.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob die Verurteilungen in den Fällen II 1 und II 3 a sowie den Strafausspruch in II 3 b auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Beanstandet wurden mangelhafte Beweiswürdigung (Hörensagen, unklarer Vorhalt polizeilicher Niederschriften) sowie verfahrensrechtliche Fragen zu Verteidigerermächtigung und Milderungsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung allein aufgrund der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen ist nur zulässig, wenn die Bekundungen durch weitere, nach Überzeugung des Tatrichters bedeutsame Beweisanzeichen bestätigt werden.

2

Der dem Zeugen vorgehaltene polizeiliche Vernehmungsbericht darf nur dann zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden, wenn der Tatrichter feststellt, dass der Zeuge auf den Vorhalt hin eindeutig die damalige Aussage bestätigt; eine bloße Vorhaltung ohne Verlesung oder Vernehmung des Verhörenden genügt nicht.

3

Die Bestellung eines Wahlverteidigers mit allgemeiner Vollmacht, die auch die Zurücknahme von Rechtsmitteln umfasst, ist als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO zu werten und kann das Rechtsmittel wirksam beschränken.

4

Die unterbliebene Belehrung eines als Zeugen benannten Beteiligten über sein Auskunftsverweigerungsrecht kann einen Milderungsgrund darstellen.

5

Die Aufhebung einzelner Verurteilungen oder der Wegfall einer Einzelstrafe kann zum Entfallen oder zur Neuberechnung der verhängten Gesamtstrafe führen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 704/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Gerhard Georg ████████ geboren am 11. September 1949 in MC (Rumänien), wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 1990

a) in den Fällen II 1 und 3 a der Gründe, b) im Strafausspruch im Falle II 3 b der Gründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Im Gegensatz zur Ansicht des Generalbundesanwalts ist der 1. Senat der Meinung, dass Fall II 2 der Gründe vom Angeklagten nicht angefochten ist.

Zwar hatte der Angeklagte selbst das Urteil zu Protokoll der Geschäftsstelle zunächst umfassend angefochten und das Rechtsmittel ohne jede Einschränkung mit der Sachrüge begründet. Außerdem hatte er nach Kenntnis von der Fall II 2 ausnehmenden Revisionseinlegung durch seinen Pflichtverteidiger in einer weiteren Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle betont, dass sein Pflichtverteidiger, „obwohl er es im Schriftsatz anführt, nicht in meinem Namen die Revision eingelegt hat“.

In der Folge hat der Angeklagte jedoch zur Durchführung des Revisionsverfahrens einen Wahlverteidiger bestellt und ihm allgemeine Vollmacht erteilt, die diesen auch ermächtigte, Rechtsmittel zurückzunehmen.

In einer daraufhin vorgelegten Revisionsbegründung hat der Wahlverteidiger beantragt, den Angeklagten mit Ausnahme der Verurteilung im Punkt 4 der Anklage – Verwendung einer gefälschten Bescheinigung, Aufhebung der amtlichen Verwahrung durch Täuschung u. a. (= Fall II 2 der Gründe) – freizusprechen, hilfsweise mit Ausnahme des Punktes 4 das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Die jedenfalls darin liegende Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam; da der Angeklagte den Rechtsanwalt ausdrücklich mit der Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt hat, muss die dabei – wenn auch nur in der allgemeinen Prozessvollmacht – erteilte Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen, als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO angesehen werden (offengelassen in BGHSt 10, 245, 246 und BGH bei Holtz MDR 1978, 461; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1990), denn sie bezog sich gerade auf das hier in Frage stehende Rechtsmittel (vgl. Ruß in KK 2. Aufl. § 302 Rdnr. 22).

2. Zu den Fällen II 1 und 3 a der Gründe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Falle II 1 der Gründe beanstandet die Revision mit Recht die Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage des Zeugen S██████ gestützt, der lediglich Zeuge vom Hörensagen ist (UA S. 10–12). Dabei hat die Strafkammer nicht beachtet, dass die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen regelmäßig nur dann Grundlage einer Verurteilung sein kann, wenn dessen Bekundungen durch andere, nach der Überzeugung des Tatrichters wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden (BGHSt 17, 382, 383; 36, 159, 181 ff.; 34, 15, 17; 33, 83, 88; 33, 385, 166/167; BGH, StV 1989, 518, 519). Solche Beweisanzeichen hat die Strafkammer hier nicht festgestellt. Sie hat zwar darauf hingewiesen, dass die von dem Zeugen ██████ beschriebene Arbeitsweise dem Vorgehen „anderer Täter aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten“ einschließlich des angeblichen Mittäters des Angeklagten entspreche. Das ist aber kein zusätzliches Beweisanzeichen für die Beteiligung des Angeklagten.

Im Fall II 3 a der Gründe greift die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch. Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall beruht wesentlich auf der polizeilichen Aussage des Zeugen M[REDACTED] (Bd. III Bl. 889 d. A.; UA S. 14/15). Diese Aussage hat die Strafkammer weder nach § 253 StPO verlesen noch hat sie die Verhörsperson als Zeugen vernommen. Sie hat die Niederschrift dem Zeugen lediglich vorgehalten.

Ein solcher Vorhalt kann aber nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Grundlage einer Verurteilung sein. Vielmehr darf der Tatrichter seiner Beweiswürdigung nur das zugrunde legen, was der Zeuge auf den Vorhalt hin erklärt (BGHSt 3, 199, 201; 11, 338, 340/341; 14, 310, 312; BGH, StV 1988, 513; 1989, 4; 1990, 485).

Hier hat die Strafkammer aber nicht festgestellt, dass der Zeuge auf den Vorhalt hin bestätigt hat, damals so ausgesagt zu haben, wie es in der Niederschrift festgehalten ist. Sie hat lediglich ausgeführt, der Zeuge habe auf den Vorhalt hin erklärt, „dass er dies heute nicht mehr so bestätigen könne; er sei damals ‘total durcheinander’ gewesen“.

Damit ist offen geblieben, worauf sich die Erklärung des Zeugen, dies so nicht bestätigen zu können, bezogen hat. Nach Sachlage spricht mehr dafür, dass sich seine Erklärung auf die gesamte Vernehmungssituation bezogen hat; denn eine Erklärung des Zeugen, sich noch sicher an den Inhalt seiner polizeilichen Aussage erinnern zu können, aber gleichwohl „total durcheinander“ gewesen zu sein, wäre aus der Sicht des Zeugen widersprüchlich gewesen. Es fehlt somit an einer eindeutigen Darlegung, wie der Zeuge heute zu der ihm vorgehaltenen Aussage steht (vgl. BGH, StV 1990, 485). Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 3 a der Gründe muss daher aufgehoben werden.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Hinsichtlich des Falles II 1 ist ergänzend anzumerken, dass die vom Zeugen S██████ beschriebene Arbeitsweise „anderer Täter aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten“ eher geeignet ist, Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Aussage zu erwecken, weil ihm danach diese Art von Diebstählen bekannt war und er sie daher schildern konnte, ohne dass ein Bezug zum Angeklagten bestehen musste.

3. Hinsichtlich des Falles II 3 b der Gründe hat die Nachprüfung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann die in diesem Falle verhängte Strafe keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:

„Die Strafkammer hat keine Feststellungen darüber getroffen, wie es zu der Zeugenvernehmung des Angeklagten gekommen ist. Sollte er, was naheliegt, mit seinem Einverständnis von █████ als Zeuge benannt worden sein, hatte der Angeklagte sich schon durch sein Einverständnis der Beihilfe zum (versuchten) Betrug schuldig gemacht. Er hätte deshalb gemäß § 384 Nr. 2 ZPO über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt werden müssen. Die unterbliebene Belehrung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Milderungsgrund dar (BGH, StV 1988, 427). Daneben kommt hier auch der Milderungsgrund des § 157 StGB in Betracht, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Angeklagte auch deshalb falsch ausgesagt hat, weil er befürchtete, andernfalls wegen der vorangegangenen Absprache mit J[REDACTED] bestraft werden zu können (vgl. BGH, StV 1988, 427/428).“

4. Mit der Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II 1 und 3 a sowie dem Wegfall der Einzelstrafe im Falle II 3 b entfällt auch die Gesamtstrafe.

SchauenburgMaulBrüning
UlsamerGranderath
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