Revision teilweise stattgegeben: Fortgesetzte Tat bei Diebstahl von Tatmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 704/89
- Datum
- 09.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn ein Täter einen Gegenstand entwendet, um diesen zur Ausführung eines bestimmten weiteren Diebstahls zu verwenden, liegt bei einem hinreichend konkretisierten Gesamtvorsatz eine fortgesetzte Tat und nicht notwendigerweise Tatmehrheit vor.
Die Revisionsinstanz kann den Schuldspruch ändern und dadurch die rechtliche Würdigung einzelner Taten neu fassen; sind hiervon Einzelstrafen und die Gesamtstrafe betroffen, sind diese aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
§ 265 Abs. 1 StPO steht einer zur Lastenänderung führenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn die Angeklagten sich nicht anders hätten verteidigen können und dadurch kein Verteidigungsnachteil eintritt.
Die Revisionsrechtfertigung begrenzt die Nachprüfung: Nur insoweit die Revision Rechtsfehler aufzeigt, ist der Schuldspruch zu ändern; nicht beanstandete Feststellungen bleiben bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 23. August 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 704/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Zimmermann Erwin F. als ████████ ███, geboren am █████████ 1966 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23. August 1989, auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten in den Fällen B 2 und 3 sowie B 10 und 11 der Urteilsgründe jeweils eines Diebstahls schuldig sind; b) im Ausspruch über die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Insoweit erstreckt sich die Entscheidung des Senats gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten S.
1. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten im Fall 3 eine mit Sauerstoff gefüllte Flasche gestohlen, um sie beim Aufschweißen des Geldschranks im Fall 2 zu verwenden. Ferner haben sie im Fall 11 einen VW-Transporter gestohlen, um den ca. 350 kg schweren Tresor im Fall 10 abtransportieren und im Anwesen des Mitangeklagten ██ aufbrechen zu können.
Unter den gegebenen Umständen nimmt die Strafkammer zu Unrecht an, in beiden Fällen bestehe Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB). Wenn – wie hier – der Täter einen Gegenstand entwendet, um damit einen bestimmten weiteren Diebstahl zu begehen, so ist eine – von einem hinreichend konkretisierten Gesamtvorsatz umfasste – fortgesetzte Tat gegeben (BGH GA 1968, 337; BGH StV 1982, 468; BGH, Urt. vom 30. August 1966 – 1 StR 273/66 – bei Dallinger MDR 1967, 12/13 sowie Beschl. vom 25. April 1978 – 1 StR 129/78 bei Holtz MDR 1978, 623). Deshalb hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten in den Fällen 2 und 3 sowie 10 und 11 jeweils eines Diebstahls schuldig sind.
§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt bei beiden Angeklagten zur Aufhebung des Ausspruchs über die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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