Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Erwägungen zur Vorhersehbarkeit bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 704/88
Datum
28.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zur Vorhersehbarkeit des tödlichen Ausgangs widersprüchlich und unzureichend begründet sind. Es war nicht hinreichend dargelegt, auf welchem Wege die Angeklagten die tödliche Gefahr hätten erkennen können. Die Revision der Nebenklägerin wird in ihrem nachteiligen Teil verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass das Gericht darlegt, auf welchen Wahrnehmungs- oder Erkenntniswegen die Täter die Möglichkeit des tödlichen Ausgangs hätten erkennen können.

2

Bei einer vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO ist zu prüfen, ob die Grenze zulässiger Gewaltanwendung überschritten wurde; das Recht zur Festnahme rechtfertigt nicht die Herbeiführung ernsthafter Gesundheitsschäden.

3

Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit sind die subjektiven Wahrnehmungsmöglichkeiten der Täter sowie äußere Erschwernisse (z. B. dunkle Hautfarbe, Hinweiszeichen wie Röcheln) und die seelische Verfassung (Erregung, Überforderung) zu berücksichtigen.

4

Widersprüchliche Feststellungen zur Vorhersehbarkeit oder zum Bewusstsein der Gefährlichkeit genügen nicht; mangelhafte oder nicht nachvollziehbare Begründungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 30. Juni 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Verkäufer Andreas █ aus ███, geboren am ██ 1969 in █████████████████, den Handelsfachwirt Hartmut Wilhelm ██████ aus ████, geboren am ██████ in █████, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Britning,

als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Ott als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten ███, Rechtsanwalt █████ aus Tübingen als Nebenklägervertreter, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen des Angeklagten ███ und der Nebenklägerin (soweit ihr Rechtsmittel zu Gunsten der Angeklagten wirkt) wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 30. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

3. Die Revision der Nebenklägerin wird verworfen, soweit ihr Rechtsmittel zu Ungunsten der Angeklagten wirkt. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, ███ zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe, ██████ zu einem Jahr sechs Monaten Jugendstrafe; es hat die Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten ███ und der Nebenklägerin. Die Revision des Angeklagten ███ zielt auf Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft, die Revision der Nebenklägerin hat die Aufhebung des Urteils gegen beide Angeklagte zur Folge, insoweit zu Gunsten der Angeklagten wirkend. Soweit das Rechtsmittel der Nebenklägerin zum Nachteil der Angeklagten eingelegt ist, hat es keinen Erfolg.

II. Die Revisionen des Angeklagten ███ und der Nebenklägerin, soweit deren Rechtsmittel zu Gunsten der Angeklagten wirkt, haben Erfolg.

Aufhebungsgrund sind die unzureichenden Erwägungen des Landgerichts zur Fahrlässigkeit. Sowohl im Rahmen der Sachverhaltsschilderung als auch bei der rechtlichen Würdigung beschränkt sich das Landgericht, was die Voraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs angeht, auf die Feststellung, die Angeklagten hätten die mögliche lebensgefährliche Folge ihres Handelns „erkennen können und müssen“. Beide Angeklagten „konnten bei der zumutbaren und ihnen möglichen Anspannung ihrer geistigen Kräfte auch unter Berücksichtigung der Ausnahmesituation und, bei ███ seines Erregungszustandes, die lebensbedrohliche Lage erkennen, in der sich das Opfer befand“ (UA S. 19, 36). ███ habe gehandelt, „ohne ausreichend nachzuprüfen, ob das Opfer noch Luft zum Atmen bekommt“ (UA S. 35). Auf welchem Wege die Angeklagten die richtige Erkenntnis hätten gewinnen können, ist im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt. Dort werden die Angaben des Sachverständigen wiedergegeben, wonach „beide, insbesondere jedoch ████████, auf Grund seiner Körperhaltung und -nähe zum Opfer Merkmale zunehmender Atemnot (Zyanose der Gesichts- und Kopfhaut, deren Erkennbarkeit hier jedoch durch die dunkle Hautfarbe des Opfers erschwert war; Röcheln des Opfers in Todesangst; Schnappatmung; Erschlaffen der Muskulatur und nachlassender Widerstand) hätten erkennen können und müssen“ (UA S. 32). Diesen Ausführungen hat sich die Strafkammer angeschlossen und zusätzlich die Hinweise von Zuschauern und die Gefährlichkeit der Griffe gewertet.

An anderen Stellen des Urteils finden sich jedoch Feststellungen, die mit diesen Ausführungen nicht ohne weiteres zu vereinbaren sind. Den Armgriff von █████ um den Hals hatten – so das Landgericht – beide Angeklagte „als zwar wirksamen, aber nicht konkret lebensgefährlichen ‘Schwitzkasten’ missverstanden“, die „konkrete Gefährlichkeit ihrer Vorgehensweise war ihnen nicht bewusst“ (UA S. 17). Den Warnungen der Zuschauer ██ und ██ („█████, bringst den um, Du kommst ins Gefängnis“; „er erwürge ihn ja“, UA S. 16), welche „die tatsächliche Gefährlichkeit dieses Griffes erkannt“ hätten (UA S. 29), steht die Auffassung des Landgerichts gegenüber, auch diese Zeugen seien zur damaligen Zeit, ohne Kenntnis der späteren Entwicklung, „nicht davon ausgegangen, der am Boden liegende Mann werde tatsächlich zu Tode kommen“ (UA S. 29). Der Zuschauer ██ hielt die Situation für „nicht so bedenklich, da ich dachte, da wird einer erwürgt“; der Zuschauer ███ „schätzte die Lage ungefährlich ein ... Gefahr für den Festgehaltenen habe ich nicht bemerkt“ (UA S. 18).

Mit diesen Feststellungen war jedenfalls eine bewusste Fahrlässigkeit der Angeklagten ausgeschlossen. Wegen unbewusst fahrlässigen Handelns durfte nur verurteilt werden, wenn Wege aufgezeigt wurden, auf denen die Angeklagten erkennen konnten, ihr Handeln könne den Tod des Festgehaltenen zur Folge haben. Hierbei war in Rechnung zu stellen, dass die Angeklagten einerseits gemäß § 127 StPO berechtigt waren, zum Zwecke des Festhaltens körperliche Gewalt anzuwenden – ███ hatte dem zunächst begangenen Eigentumsdelikt vorsätzliche Körperverletzungen hinzugefügt –, dass andererseits eine ernsthafte Beschädigung der Gesundheit nicht gerechtfertigt war. Zu prüfen war also, inwieweit im Rahmen der Gesamtsituation gerade das Überschreiten der Grenze zulässiger Gewaltanwendung für die Angeklagten erkennbar war.

Hinsichtlich der eigenen unmittelbaren Erkenntnismöglichkeiten der Angeklagten wies schon der Sachverständige darauf hin, dass die Erkennbarkeit der Zyanose erschwert war; tatsächlich ist weder dem Angeklagten ███████ noch den Zuschauern eine Verfärbung aufgefallen (UA S. 16). Röchelnde Laute oder Schnappatmungen des Opfers hatte ███ nicht bemerkt; andererseits „spürte (er) während des Festhaltens pulsierende Bewegungen des Halses des Opfers“ auf der bloßen Haut seines linken Armes (UA S. 16). Dass der Widerstand des Opfers definitiv nachließ und seine Muskulatur erschlaffte, erkannten die Angeklagten offenbar nicht; noch als die Polizeibeamten herbeitraten, hielten die Angeklagten das Opfer fest, und ███ bezeichnete es warnend als „sehr aggressiv und gewalttätig“. Zuvor hatte der Festgehaltene mehrfach seinen Widerstand aufgegeben, sich dann aber, wenn die Angeklagten ihre Griffe lockerten, heftig aufzubäumen versucht, weshalb sie ihre Griffe jeweils wieder verstärkt hatten.

Hinzu kommt, dass – wie der gerichtsmedizinische Sachverständige bekundete – während der zweiten Phase des Erstickungsvorgangs Pulsverlangsamung, während der dritten Phase aber – kurzzeitig – Pulsbeschleunigung eintritt und selbst in der vierten (letzten) Phase, über den Atemstillstand hinaus, minutenlang Herzaktionen festzustellen sind (UA S. 28).

Unter diesen Umständen hätte sich das Landgericht eingehender als geschehen mit der Frage befassen müssen, ob die Angeklagten nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage waren zu erkennen, dass ihr Verhalten in der konkreten Situation zum Tod des Festgehaltenen führen konnte. Zu bedenken war hierbei auch, dass der Angeklagte ████████████ durch das vorhergehende Verhalten des Opfers und die dadurch ausgelösten Vorgänge in Erregung und Angst geraten, dadurch wiederum „deutlich überfordert und sein Beurteilungsvermögen wesentlich eingeschränkt“ war (UA S. 33/34). Beim Angeklagten ██████████ lag solche Einschränkung nicht vor, auch zeigt seine Frage an ███, ob der Festgehaltene „noch schnaufe“, dass er erkannt hatte, der von ███ angewandte Griff könne die Atmung des Festgehaltenen behindern. Da jedoch andererseits – auch ihm „die konkrete Gefährlichkeit ihrer Vorgehensweise ... nicht bewusst“ war (UA S. 17), wird auch bei ██████████ deutlich, ob er zumal nach der bejahenden Antwort von ███ erkennen konnte, das weitere Festhalten des Opfers in der bisher angewandten Weise könne zu dessen Tod führen.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.

III. Die Revision der Nebenklägerin zum Nachteil der Angeklagten.

Dieses Rechtsmittel zeigt keinen Rechtsfehler auf, der sich zu Gunsten der Angeklagten ausgewirkt hatte und dessen Vermeidung zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung oder Tötung führen könnte. Die Angeklagten durften ███ nach § 127 StPO vorläufig festnehmen, hatten dies zunächst durch Aufhalten im Büro (unter gleichzeitiger Verständigung der Polizei) versucht und durften, nachdem ███ unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt und mit beträchtlicher Hartnäckigkeit zu entkommen suchte, ihn mit Zwang festhalten, freilich ohne dass ernsthafte Schäden an Leib oder Leben eintraten; das hat das Landgericht nicht verkannt. Der Vortrag der Revision mit den darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen fußt auf der Voraussetzung, die Angeklagten hätten den angewendeten Griff als leibes- und lebensgefährlichen Würgegriff erkannt und eingeschätzt. Damit entfernt sich die Revision aber von den Feststellungen; denn die Angeklagten hatten die Gefährlichkeit ihres Handelns eben nicht gesehen. Auf der Grundlage der – insoweit rechtsfehlerfreien – Feststellungen des Landgerichts kommt vorsätzliches strafbares Handeln der Angeklagten nicht in Betracht. Richtig ist, dass kurze Zeit vor dem Ableben des Festgehaltenen dieser bewusstlos geworden sein muss, so dass es nicht mehr erforderlich war, ihn in dieser Weise am Entkommen zu hindern. Indes hatten die Angeklagten dies nicht bemerkt.

SchauenburgFothBritning
UlsamerGranderath
BGH: Aufhebung wegen unzureichender Erwägungen zur Vorhersehbarkeit bei fahrlässiger Tötung — Themis