Revision der Staatsanwaltschaft gegen Jugendstrafe wegen schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 704/79
- Datum
- 11.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; ein Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Strafzumessung in sich rechtsfehlerhaft ist oder die Abwägungspflicht nach § 46 StGB verletzt wird.
Bei der Verhängung von Jugendstrafe ist der erzieherische Zweck vorrangig; dies rechtfertigt eine zurückhaltende Überprüfung der Strafhöhe durch das Revisionsgericht.
Ein Geständnis ist zugunsten des Angeklagten zu werten; der Tatrichter kann dessen Wert mindern, wenn der Angeklagte die Tat kaum bestreitet oder keine rückhaltlose Reue zeigt.
Geringe Tatfolgen können zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden; § 46 StGB verbietet nur die Bewertung unverschuldeter nachteiliger Auswirkungen zu seinen Lasten.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung (§ 21 Abs. 1 JGG) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Jugendkammer und ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 29. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 704/79 in der Strafsache gegen Ozkan S., aus ██, geboren am ████ 1962 in ██ (Türkei), wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Juni 1979 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch. Sie hat keinen Erfolg.
1. Strafzumessungsgründe
Der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; 27, 23; Urteil vom 18. Juli 1978 – 1 StR 225/78 –). Das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. Die hier dargelegten Grundsätze gelten auch bei Verhängung einer Jugendstrafe, bei welcher der erzieherische Zweck der Strafe im Vordergrund steht.
a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt keine Verletzung des § 46 StGB darin, dass das Landgericht das Geständnis zugunsten des Angeklagten gewertet hat. Die Urteilsgründe machen deutlich, dass die von der Revision gegen die Beurteilung des Geständnisses erhobenen Einwendungen von der Jugendkammer berücksichtigt worden sind; denn sie hat seinen Wert als erheblich gemindert angesehen, weil der Angeklagte seine Teilnahme an der Tat kaum bestreiten konnte (UA S. 81). Sie ist auch davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht rückhaltlos offen und deutlich von ehrlicher Reue erfüllt gewesen sei (UA S. 82).
b) Auch die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Berücksichtigung geringer Tatfolgen greifen nicht durch. Der Umstand, dass nach § 46 StGB nur verschuldete Auswirkungen zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen, hinderte den Tatrichter hier nicht, die festgestellten geringen Tatfolgen (unerhebliche Verletzungen, Rückerlangung der erbeuteten Gegenstände in unversehrtem Zustand) zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
c) Mit der von der Revision angegriffenen Äußerung, der Angeklagte sei in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten (UA S. 9, 82), hat die Jugendkammer offensichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, dass der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist. Denn sie hat das gegen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung erwähnt (UA S. 9/10) und bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass der mehrwöchige Freiheitsentzug (durch einen Vollzug der Untersuchungshaft) den Angeklagten nicht davon abgehalten hat, einen massiven Rechtsbruch zu begehen (UA S. 80).
Dass sich der Angeklagte erst kurze Zeit, nämlich seit August 1977, in der Bundesrepublik aufgehalten hat, hat der Tatrichter nicht übersehen; er hat dies im Rahmen der persönlichen Verhältnisse ausdrücklich angeführt (UA S. 5). Wenn er gleichwohl das Nichtvorliegen von Vorstrafen als strafmildernd wertet, ist dies jedenfalls kein Rechtsfehler.
d) Es bleibt auch der Beurteilung des Tatrichters überlassen, ob ein junger Angeklagter besonders strafempfindlich und strafempfänglich ist. Ein Rechtsfehler ist hier nicht ersichtlich. Einen verallgemeinernden Satz, dass jeder Jugendliche strafempfindlich sei, hat die Jugendkammer nicht aufgestellt. Die vom Landgericht festgestellte Bedenkenlosigkeit und Kaltblütigkeit bei der Tatausführung steht der Annahme einer Strafempfindlichkeit nicht unbedingt entgegen. Nach den Feststellungen (UA S. 12) hat sich der Angeklagte zur Beteiligung entschlossen, weil er sich nicht dem Spott seiner Freunde aussetzen wollte.
Die Jugendkammer hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Die ausgesprochene Strafe erscheint zwar niedrig, liegt aber noch im Bereich des Vertretbaren.
2. Strafaussetzung
Auch die Entscheidung der Jugendkammer, die Vollstreckung der Jugendstrafe gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung auszusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere steht die günstige Prognoseentscheidung nicht in Widerspruch zu der Feststellung, dass die auf unzulängliche Erziehung und Umwelteinflüsse zurückzuführenden Persönlichkeitsmängel auf die Tat Einfluss gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen (UA S. 79/80). Denn die Jugendkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte unter der erzieherischen Einwirkung des Bewährungshelfers und der offensichtlich jetzt verstärkt um die Entwicklung ihres Kindes besorgten Eltern künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen werde (UA S. 84). Wenn der Tatrichter glaubt, dass es unter diesen Umständen nicht des vollständigen Vollzugs der ausgesprochenen Strafe bedürfe, um der Gefahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen, so ist diese Ansicht vertretbar; die Entscheidung ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1977 – 1 StR 417/77 – unter Bezugnahme auf Engisch, Festschrift für Edmund Mezger, S. 152, und vom 22. Mai 1979 – 1 StR 192/79).
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pikart Woesner Zipfel Kuhn Maul