Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterbliebener Prüfung des § 157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 704/76
Datum
23.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch des Landgerichts Passau wegen eines Verfahrensfehlers bei der Strafzumessung auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer zurück; die weitergehende Revision wird verworfen. Maßgeblich ist, dass das Tatgericht die Vorschrift des § 157 StGB nicht geprüft hat, obwohl Anhaltspunkte für eine Konfliktslage oder Abwehrmotivation vorlagen. Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten auszugehen. Eine mögliche Beeinflussung der Gesamtstrafbildung kann eine Aufhebung rechtfertigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung wegen falscher uneidlicher Aussage sind entlastende Strafmilderungsgründe, insbesondere solche des § 157 StGB, zu prüfen, wenn hierfür Anhaltspunkte vorliegen.

2

Unterlässt das Tatgericht die Erwägung maßgeblicher Strafmilderungsnormen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen.

3

Besteht die Möglichkeit, dass ein Strafzumessungsfehler die Bildung der Gesamtstrafe beeinflusst hat, rechtfertigt dies die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

4

Das Gericht hat sich bei unklaren Tatzusammenhängen und Motiven von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit leiten zu lassen (in dubio pro reo).

5

Bei der Neuverhandlung steht dem Tatrichter die freie Bemessung der Tagessatzhöhe im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 21. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 704/76 BESCHLUSS vom 23. November 1976 in der Strafsache gegen den Diplomforstwirt und Bürgermeister Karl Georg █████ aus Gr[REDACTED], geboren am ███ ██ 1925 in KT, wegen Falschbeurkundung im Amt u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 21. Juli 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zur Einzelstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 1976 ausgeführt:

"Gegen die Strafzumessung bestehen jedoch insofern Bedenken, als die Strafkammer bei der Bemessung der wegen falscher uneidlicher Aussage gemäß § 153 StGB verhängten Strafe nicht auf die Vorschrift des § 157 StGB eingegangen ist. Sie hat zwar angenommen, dass sich der Angeklagte in einer Konfliktslage befunden habe, weil er die vorangegangene Falschbeurkundung habe vertuschen wollen. Aus der nachfolgenden Erwägung, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, das zu erwartende Gerede in der Öffentlichkeit hinzunehmen (S. 30 UA), ergibt sich jedoch, dass die Strafkammer möglicherweise nur diesen Konflikt in Betracht gezogen hat. Es liegt aber nahe, dass der Angeklagte zumindest auch deshalb vor Gericht falsch ausgesagt hat, weil er die Gefahr einer Bestrafung von sich abwenden wollte. Dass sich der Angeklagte, der eine strafbare Falschaussage bestritten hat (S. 24 UA), auf eine solche Konfliktslage nicht berufen hat, ist ohne Bedeutung. Das Gericht muss sich vielmehr davon überzeugen, dass jener Beweggrund nicht vorgelegen hat, wobei im Zweifel von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen ist. Es kann nach den schriftlichen Urteilsgründen nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer die Vorschrift des § 157 StGB übersehen hat und dass sie bei Beachtung dieser Bestimmung gegen den Angeklagten wegen der falschen uneidlichen Aussage eine mildere Strafe verhängt und eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte."

Dem schließt sich der Senat an. Er hält es für angezeigt, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einzelstrafe wegen der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) mit beeinflusst worden ist, und da der Tatrichter bei der Neufestsetzung der Strafe auch für die Bemessung des Tagessatzes freie Hand haben soll.

Loesdau Mös1 Pikart Woesner

RiBGH Kuhn ist erkrankt und deshalb an der Leistung der Unterschrift verhindert.

Loesdau