Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch auf versuchte Gefangenenmeuterei geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 704/74
Datum
13.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Offenburg wegen Betrugs und Gefangenenmeuterei ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler vorliegen. Wegen der zum 1.1.1975 in Kraft getretenen Neuregelung des § 121 StGB ist der Schuldspruch aber von vollendeter auf versuchte Gefangenenmeuterei zu ändern, weshalb die Strafe entsprechend herabgesetzt wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die im Revisionsverfahren vorzunehmende Nachprüfung keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergibt.

2

Wird während des Verfahrens eine neue strafrechtliche Vorschrift kraft Übergangsrecht anwendbar, ist der Schuldspruch auf die nach der neuen Norm verwirklichten Tatbestände anzupassen.

3

Eine Neufassung einer Straftat, die die Voraussetzungen der Vollendung enger fasst, erlaubt nur dann die Verurteilung wegen vollendeter Tat, wenn die nach der neuen Regelung vorausgesetzten tatsächlichen Voraussetzungen (hier: tatsächlicher Ausbruch) vorliegen; sonst bleibt allenfalls der Versuch strafbar.

4

Ändert sich der Schuldspruch aufgrund anwendbarer Neuregelungen, ist die Strafzumessung neu zu überprüfen und der Einzel- und Gesamtstrafenausspruch entsprechend anzupassen.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 7. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 704/74 AS.4, in der Strafsache gegen den Arbeiter Peter BC aus ████ geboren am █████████████ in ███████ zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1975 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 7. Juni 1974 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Der Schuldspruch wird jedoch dahin geändert, dass der Angeklagte statt „wegen Gefangenenmeuterei“ wegen versuchter Gefangenenmeuterei (§ 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB i.d.F. des EGStGB, §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB i.d.F. des 2. StrRG) verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils nach dem im Zeitpunkt der Aburteilung geltenden Recht ergibt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Die ab 1. Januar 1975 an Stelle des bisherigen § 122 StGB geltende Strafvorschrift des § 121 StGB n.F. zwingt jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO zu einer Änderung des Schuldspruchs insofern, als das Unternehmen eines gewaltsamen Ausbruchs (§ 122 Abs. 2 a.F.) nicht mehr, wie bisher (vgl. BGHSt 15, 198, 200), stets die Verurteilung wegen vollendeter Gefangenenmeuterei rechtfertigt, sondern nur dann, wenn die Gefangenen tatsächlich ausgebrochen sind.

Mehr als einen Versuch des gewaltsamen Ausbrechens stellt das Urteil aber nicht fest, so dass der Schuldspruch auf versuchte Gefangenenmeuterei zu beschränken ist.

Von dieser Änderung wird der Strafausspruch nur insofern berührt, als die für die Gefangenenmeuterei festgesetzte Einzelstrafe gemäß §§ 23 Abs. 2, 38 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. eine Ermäßigung auf einen Monat Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen lässt (§ 354 Abs. 1 StPO). Diese Strafherabsetzung bleibt auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ohne

Einfluss.LoesdauZipfel
PikartPfeifferWoesner
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