Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung an Bus-Haltestelle: Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 704/54
Datum
23.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er mit seinem Motorrad ein 4‑jähriges Kind an einer Bus-Haltestelle erfasste. Der BGH bestätigt die Schuldfeststellung, beanstandet aber die Strafzumessung und unzureichende Aufklärung eines möglichen Mitverschuldens des Vaters. Er hebt den Strafausspruch in diesem Umfang auf und verweist zur neuerlichen Entscheidung über Strafe und Bewährung zurück. Das Gericht betont die besondere Rücksichtspflicht des Kraftfahrers nach § 1 StVO und die Pflicht zur Warnung nahender Fußgänger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kraftfahrer hat seine Geschwindigkeit so anzupassen, dass er insbesondere bei haltenden Omnibussen und aussteigenden Fahrgästen mit unvorsichtigem Verhalten, namentlich von Kindern, zu rechnen und auf Anhaltemöglichkeit Rücksicht zu nehmen ist (§ 1 StVO).

2

Ein am Fahrbahnrand haltender Omnibus begründet nicht zwingend eine unübersichtliche Stelle im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO; entscheidend ist, ob der Fahrer seine Fahrbahn frei einsehen kann.

3

Bei der Strafzumessung ist das Mitverschulden Dritter (z. B. eines Elternteils) zu prüfen und gegebenenfalls zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, wenn dieses ursächlich für den Eintritt des Erfolgs geworden ist.

4

Der Tatrichter verletzt seine Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn er mögliche für die Strafzumessung erhebliche Umstände (wie ein erhebliches Mitverschulden Dritter) nicht aufklärt oder nicht hinreichend berücksichtigt, was die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 23. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Wilhelm ███ aus ████, geboren am ███████ ███ in ████████ (Landkreis ████), wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verhandlung, █████████ bei der Verkündung, Bundesanwalt ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 23. September 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte erfasste am 30. April 1954 auf der Obermoselstraße zwischen Palzem und Nittel mit seinem Motorrad ein 4-jähriges Kind, als es an der Haltestelle der Bundesbahnomnibusse bei Rehlingen hinter einem soeben in der Gegenrichtung anfahrenden Omnibus die Straße überqueren wollte. Das Kind erlitt so schwere Verletzungen, dass es kurze Zeit später starb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat es auf Grund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB abgelehnt.

Die auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO wird des Zusammenhangs wegen im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt.

2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts sah der Angeklagte den auf der (für ihn) linken Straßenseite haltenden Bundesbahnomnibus schon auf eine Entfernung von 200 m. Er beobachtete auch, dass etwa 8 bis 10 soeben ausgestiegene Fahrgäste über die Obermoselstraße gewechselt waren, um die Ortsstraße nach Rehlingen zu benutzen, und dass auf der rechten Ausstiegseite des Omnibusses noch die Zeugin Alt stand, die das Vorbeifahren des Angeklagten abwarten wollte und mit einer auf der anderen Straßenseite stehenden Frau sprach. In ihrer Nähe hielten sich, wie der Angeklagte ebenfalls bemerkte, eine weitere Frau und zwei Kinder auf, während etwas zurück, in dem einige Meter neben der Straße verlaufenden Weinberg, noch ein Mann stand. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer, wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die Möglichkeit ins Auge fassen müssen, dass weitere Personen vor oder hinter dem Omnibus die Obermoselstraße überqueren würden, um die Ortsstraße nach Rehlingen zu erreichen. Es widerspricht – entgegen der Meinung der Revision – durchaus nicht der Lebenserfahrung, sondern ist immer wieder zu beobachten, dass sich Personen, insbesondere Kinder, beim Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht besonnen verhalten, sondern die Straße zu überqueren versuchen, ohne sich sorgfältig nach herankommenden Fahrzeugen umzusehen. Den durch solches Verhalten bedingten Gefahren hat der Kraftfahrer durch seine Fahrweise, insbesondere durch entsprechende Herabsetzung seiner Geschwindigkeit, Rechnung zu tragen. Ein am Straßenrand haltender Omnibus, der einem entgegenkommenden Kraftfahrer den Einblick in den hinter ihm liegenden Teil der Straße versperrt, schafft zwar im Allgemeinen keine unübersichtliche Stelle im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO, wenn der Kraftfahrer seine Fahrbahn frei übersehen kann. Auch § 9 Abs. 3 StVO ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil es sich nicht um die Haltestelle eines Schienenfahrzeugs handelte und weil die Fahrgäste auf der dem entgegenkommenden Kraftfahrer abgewandten Straßenseite ausstiegen. Diese Umstände entbanden den Beschwerdeführer indes nicht von der sich aus § 1 StVO ergebenden Pflicht, seine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h auf Anhaltemöglichkeit herabzusetzen, wenn dies aus anderen Gründen, insbesondere durch die Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer, geboten war (vgl. BGH VI ZR 190/53 vom 3. Juli 1954). Das galt umso mehr, als der Angeklagte es unterließ, die auf der Straße befindlichen Personen durch deutliche und aus nächster Entfernung abgegebene Schallzeichen auf sein Nahen aufmerksam zu machen.

3. Dagegen kann der Strafausspruch mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zwar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das verletzte Kind durch sein unvorsichtiges Verhalten eine wesentliche Mitursache für den Unfall gesetzt habe. Schwerer noch wiegt jedoch möglicherweise das Mitverschulden des Vaters des verunglückten Kindes. Dieser wartete nach den Feststellungen des Landgerichts auf der Ortsstraße nach Rehlingen, einige Meter von der Obermoselstraße entfernt, während sein 4-jähriges Kind für einen aus Richtung Palzem sich nähernden Straßenbenutzer unsichtbar an der Bus-Haltestelle stand, um die Mutter vom Omnibus abzuholen. Er musste, falls ihm, was noch zu klären sein wird, die Anwesenheit seines Kindes nicht entgangen ist, damit rechnen, dass das Kind aus irgendeinem Grunde versuchen würde, auf schnellstem Wege zu ihm zu kommen, und dass es dabei aus altersbedingtem Unverstand die beim Überqueren einer dem schnellen Fernverkehr dienenden Bundesstraße gebotene Vorsicht außer Acht lassen würde. Wenn er trotzdem nicht auf das Kind achtete, so ist das als schweres Verschulden anzusehen, falls ihm nicht besondere Gründe für sein Verhalten zur Seite standen. An der Ursächlichkeit dieses Verschuldens für den Tod des Kindes könnte nach Lage der Sache kein Zweifel bestehen; hätte er das Kind, wie es seine Pflicht war, beaufsichtigt, dann wäre der Unfall mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Da sich den Urteilsgründen nicht mit Gewissheit entnehmen lässt, dass der Tatrichter den erörterten Umstand ausreichend geprüft und bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Insoweit greift auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch.

Bei der erneuten Prüfung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird das Landgericht die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHSt 6, 125 und VRS 7, 46 aufgestellt hat. Ob dem Angeklagten, der in dem angefochtenen Urteil als aussetzungswürdig bezeichnet worden ist (§ 23 Abs. 2 StGB), die Aussetzung der Strafe zur Bewährung aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses versagt werden kann, wird unter den gegebenen Umständen wesentlich davon abhängen, wie der Tatrichter das Mitverschulden des Vaters des zu Tode gekommenen Kindes bewertet.

Dr. Peetz Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger ██████████████

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