Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafausspruch verworfen: Berücksichtigung von Serienstraftaten bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 703/87
Datum
09.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Strafausspruch in einem Verfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung und bestreitet die Annahme des minder schweren Falls in acht von neun Fällen. Streitpunkt ist, ob die Strafkammer bei der Bemessung jeder Einzelstrafe die Serie gleichartiger Taten strafverschärfend berücksichtigen durfte. Der BGH verwarf die Revision: Die Kammer hat eine umfassende Gesamtabwägung vorgenommen und die Serienbegehung strafzumessend berücksichtigt; ein Rechtsfehler nach §301 StPO liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren gleichartigen und gleichwertigen Straftaten darf das Gericht bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen die Tatsache der Mehrzahl der Taten strafverschärfend berücksichtigen.

2

Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, ist Gegenstand einer Gesamtwürdigung, in die auch strafzumessende Gesichtspunkte wie eine Serie von Taten einzubeziehen sind.

3

Eine bloß pauschale Feststellung des minder schweren Falls genügt nicht; erforderlich ist eine nachvollziehbare Einzelfall- und Konzentrationswürdigung durch das Gericht.

4

Bei einer Sachrüge ist der Strafausspruch in vollem Umfang zu überprüfen; ein Rechtsfehler zu Lasten oder zu Gunsten des Angeklagten liegt vor, wenn die gerichtliche Abwägung fehlerhaft oder unvollständig ist.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 23. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 703/87 in der Strafsache gegen Karl-Heinz A ████ aus St[REDACTED], geboren am ████ in ████ wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, ███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Revision meint, das Landgericht habe zu Unrecht in allen Fällen einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 2 StGB) angenommen, wobei sie für Fall II 1 der Urteilsgründe einräumt, dass die Strafkammer zutreffend die Voraussetzungen des minder schweren Falles bejaht hat. In den weiteren acht Fällen könne jedoch jeweils kein minder schwerer Fall angenommen werden, weil sich der Angeklagte nicht mit der Beute aus dem ersten Überfall begnügte, sondern diese schwerwiegenden Straftaten fortsetzte. Es ist allerdings anerkannt, dass dann, wenn ein Täter mehrere gleichartige und gleichwertige Taten begangen hat, es mitunter seiner Schuld nicht gerecht wird, bei der Strafzumessung jede Tat zunächst nur für sich zu betrachten und die übrigen Taten unberücksichtigt zu lassen.

Da die Schuld des Täters in Bezug auf die Einzeltaten durch die Mehrheit von Taten erhöht werden kann, ist es dem Gericht nicht verwehrt, bereits bei der Bemessung jeder Einzelstrafe in Betracht zu ziehen, dass der Täter mehrere Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGH, Urt. vom 17. November 1987 – 1 StR 550/87 – m.w.N.). Dieser Strafzumessungsgesichtspunkt ist auch in die Abwägung einzubeziehen, ob jeweils ein minder schwerer Fall bejaht werden kann. Das ist hier jedoch geschehen: Die Strafkammer hat ausdrücklich straferschwerend bei der Abwägung berücksichtigt, dass es sich „um eine Serie von Raubtaten in kurzer Zeit“ handelt.

Auch die sonst von der Revision erwähnten Gesichtspunkte hat das Landgericht beachtet. Es trifft nicht zu, dass die Strafkammer für alle Fälle nur pauschal einen minder schweren Fall festgestellt habe. Sie hat vielmehr, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, die gebotene Gesamtabwägung vorgenommen.

Der Senat hat den Strafausspruch auf die Sachrüge in vollem Umfang nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten hat sich nicht ergeben.

Maul Kuhn Ulsamer Granderath v. Gerlach

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