Revision: Schuldspruch auf Meineid beschränkt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 703/53
- Datum
- 30.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die persönliche (mittelbare) Selbstbegünstigung ist von §257 Abs.1 StGB nicht erfasst und daher nicht strafbar.
Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Begünstigung entfällt, wenn sich diese als bloße Selbstbegünstigung darstellt; der verbleibende Tatbestand (z. B. Meineid) bleibt strafbar.
Der Senat kann den Schuldspruch hinsichtlich einzelner tateinheitlicher Nebenvorwürfe selbständig ändern, wenn die rechtliche Würdigung dies zulässt.
Der Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine (nebenstrafbare) Verurteilung die Strafzumessung oder die Anwendung von Erklärungen zum Eidesnotstand beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 30. Juli 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Tischler Adolf ███ ███ aus ████, geboren ██████████████████ in ██, █████, zur Zeit in anderer Sache in ██████, wegen Meineids u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha, als beisitzende Richter, ████████████ als Oberstaatsanwalt Dr. █████████████, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 30. Juli 1953
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer nur wegen Meineids verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Gegen Meineid
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zubilligung des Eidesnotstands nach § 157 StGB in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten wendet sich nicht gegen die Verurteilung wegen Meineids. Insoweit lässt das Urteil auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Landgericht den Angeklagten einer mit dem Meineid tateinheitlich zusammentreffenden persönlichen Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB schuldig erkannt hat.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer in einem Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute ███ wegen Kuppelei bei seiner Vernehmung durch die Polizei wider besseres Wissen Angaben zugunsten der beiden Beschuldigten gemacht. Bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter wiederholte er unter Eid seine Bekundungen im Bewusstsein ihrer Unwahrheit. Für den von ihm hiernach begangenen Meineid hat ihm die Strafkammer den Eidesnotstand gemäß § 157 StGB mit der Begründung zugebilligt, es sei nicht völlig von der Hand zu weisen, „dass der Angeklagte, der zwar in erster Linie auch mit seiner eidlichen Aussage vor dem Richter die Eheleute ███ begünstigen wollte, doch auch deshalb die Unwahrheit gesagt hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen seiner schon der Polizei gegenüber gemachten falschen Aussage abzuwenden“.
Sollte der Angeklagte aber, wie das Landgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise zu seinen Gunsten unterstellt hat, durch seine bewusst falsche eidliche Zeugenaussage zugleich seiner eigenen Bestrafung wegen Begünstigung entgehen, also mittelbare Selbstbegünstigung begehen, so bleibt diese unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB straflos. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es dem Angeklagten hauptsächlich auf die Begünstigung der Eheleute ████████████ ankam und dass er sich durch seine wider besseres Wissen erstattete eidliche Aussage auch des Meineids schuldig gemacht hat (vgl. RGSt 63, 233–235; 63, 373, 375; 68, 286, 289; 71, 280; 73, 265, 267; BGHSt 2, 375). Ebensowenig ist von Bedeutung, dass die Fremdbegünstigung und die Selbstbegünstigung sich auf verschiedene Vortaten bezogen haben (vgl. RGSt 63, 240).
Der Senat kann ohne Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht den Schuldspruch selbst entsprechend ändern.
Dagegen bedarf es zum Strafausspruch der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Begünstigung auf die Versagung mildernder Umstände nach § 157 Abs. 2 StGB und das Absehen von einer Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB von Einfluss gewesen ist.
Dr. Peetz Dr. Härchner
Die Bundesrichter Glanzmann und Dr. Heimann-Trosien sowie Schalscha sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.