Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur bandenmäßigen Einschleusung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 702/97
Datum
27.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Einschleusens von Ausländern ein. Der BGH hob die Verurteilung im Fall II 5 und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil die Feststellungen nicht deutlich machten, dass der Angeklagte über vorbereitende Handlungen hinaus bandenmäßig mitgewirkt habe. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen bandenmäßigen Einschleusens setzt nachvollziehbare Feststellungen voraus, wonach der Angeklagte über bloße Vorbereitungshandlungen hinaus in Form eines strafbaren Versuchs oder der Vollendung bandenmäßig mit anderen zusammenwirkte.

2

Fehlen derartige klare Feststellungen, sind die betreffenden Verurteilungen und die darauf gestützte Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Bei der Prüfung einer bandenmäßigen Beteiligung ist zu klären, ob zwischen den Beteiligten eine nach § 30 Abs. 2 StGB strafbare Verabredung zum Begehen eines Verbrechens gemäß § 92b Abs. 1 AuslG vorgelegen hat.

4

Erfolgt die Revision nur teilweise erfolgreich, führt dies zur Aufhebung allein der konkret beanstandeten Feststellungen und der darauf beruhenden Strafzumessung; nicht beanstandete Teile des Urteils bleiben unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 22. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 702/97 vom 27. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausländern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Juli 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er im Fall II 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg:

Im Fall II 5 der Urteilsgründe tragen die bisher getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern nicht.

Danach holte der Angeklagte am 21. November 1996 im Auftrag eines Mannes namens "Merwan" oder "Mervan" eine irakische Staatsangehörige mit drei Kindern an der Autobahntankstelle Mondsee ab und brachte sie nach Wels. Hier schaltete er zunächst O. als Schleuser ein, der A. nach Deutschland bringen sollte. Als dies am 22. November 1996 scheiterte, holte er die zu schleusenden Personen von Ried i. I. wieder ab. An diesem Tage beauftragte er einen Mann namens E., der ihm Geld schuldete, die Frau und die Kinder über die deutsch-österreichische Grenze zu bringen. Für die Einreise dieser und weiterer Personen sorgte schließlich der Angeklagte selbst, der bei dieser Gelegenheit festgenommen wurde.

Wie die Revision zutreffend rügt, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, der Angeklagte habe mit "Merwan" (oder "Mervan") oder Ru. bandenmäßig gemäß § 92a Abs. 2, § 92b Abs. 1 Nr. 2 AuslG zusammengewirkt.

Zwar geht das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, davon aus, dass zunächst A. als Schleuser eingeschaltet war, und zwar auf österreichischem Gebiet; dazu hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung Näheres ausgeführt. Doch ergeben die Feststellungen nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass der Angeklagte auch in diesem Fall über das Stadium einer Vorbereitungshandlung hinaus in Form eines strafbaren Versuchs oder der Vollendung der Tat bandenmäßig mit dem Genannten zusammenwirkte.

Diese Frage hat ein neuer Tatrichter zu klären und zu beurteilen. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob neben der geschilderten Einschleusung selbst zwischen dem Angeklagten und A. eine nach § 30 Abs. 2 StGB strafbare Verabredung eines Verbrechens gemäß § 92b Abs. 1 AuslG vorgelegen hat.

Deshalb haben die Verurteilung des Angeklagten im angeführten Fall und die verhängte Gesamtstrafe keinen Bestand.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MaulGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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