Revision verworfen: Vergewaltigung und sexueller Missbrauch eines Kindes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 702/83
- Datum
- 08.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; ein psychologisches oder psychiatrisches Sachverständigengutachten ist nur erforderlich, wenn der Fall oder die Persönlichkeit des Zeugen Besonderheiten aufweist.
Auch bei kindlichen Opfern bleibt die Glaubwürdigkeitsprüfung Aufgabe des Tatrichters; bloße Unklarheiten in Detailangaben rechtfertigen ohne besondere Anhaltspunkte nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Eine Zeugenfrage ist nach § 241 Abs. 2 StPO zu verweigern, wenn sie den Zeugen zu einem gutachtlichen Schluss oder allgemeinen Werturteil veranlassen soll und damit dessen Zeugnisbereich überschreitet.
Die Annahme eines minder schweren Falls einer Straftat setzt konkrete zureichende Feststellungen voraus; liegt ein minder schwerer Fall offensichtlich nicht nahe, braucht das Gericht diese Möglichkeit nicht gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 11. Mai 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Ismail ███ aus █████████████████, geboren am ██ ████ 1960 in █████, Kreis ██████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 1983 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Hatice ███████ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Dies gilt auch für die Aussagen kindlicher Zeugen, die Opfer eines sexuellen Angriffs geworden sind (BGH, Urt. vom 3.6.1981 – 2 StR 170/81). Weder der zur Aburteilung stehende Sachverhalt noch die Persönlichkeit des Tatopfers weisen Besonderheiten auf, die die Heranziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen geboten hätten (vgl. dazu Herdegen in KK § 244 Rdn. 34/36). Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen nachgewiesen, dass sie die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde besitzt, und sich eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████ und den von der Verteidigung behaupteten Widersprüchen und Unklarheiten auseinandergesetzt.
Insbesondere in der Frage, ob der Angeklagte mit dem Kind den Beischlaf vollzogen hat, waren nach Überzeugung der Kammer eindeutige Feststellungen möglich. Der Angeklagte steckte seinen Penis in die Scheide des Mädchens (UA S. 12). Dessen war sich die Zeugin sicher (UA S. 21); ihre Angaben wurden durch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung bestätigt (UA S. 18). Lediglich zu Einzelheiten des Geschlechtsverkehrs konnte das Mädchen keine Angaben machen. Dies wird durch die von der Kammer dargelegten Erwägungen einleuchtend erklärt (UA S. 21). Die nicht mehr aufklärbaren Begleitumstände sind für die rechtliche Beurteilung jedenfalls ohne Bedeutung (UA S. 25). Die Begriffe „vollendeter Geschlechtsverkehr“ (UA S. 20) und „normaler Geschlechtsverkehr“ (UA S. 2) sollen nach dem Urteilszusammenhang nur zum Ausdruck bringen, dass der Beischlaf auch zum Samenerguss geführt hat.
2. Die an den Zeugen ███ gerichtete Frage des Verteidigers ist zu Recht zurückgewiesen worden.
Aus Bl. 16/17 des Sitzungsprotokolls ergibt sich, dass das Gericht über die Zulässigkeit dieser Frage entschieden und sich dabei die zuvor vom Vorsitzenden gegebene Begründung zu eigen gemacht hat. Sie wird von § 241 Abs. 2 StPO gedeckt.
Die zurückgewiesene Frage ging dahin, den Polizeibeamten ██ zu einer gutachtlichen Äußerung oder zu einem allgemeinen Werturteil zu veranlassen, denn zu dem äußeren Erscheinungsbild des Mädchens hatte er sich bereits geäußert (UA S. 12, 18). Beides lag außerhalb seiner Kompetenz als Zeuge (vgl. Treier in KK § 241 Rn. 4). Tatsächliche Umstände, die Gegenstand des Zeugenbeweises sein können (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 807), werden detailliert erst von der Revision behauptet. Der Senat kann nicht prüfen, ob der Zeuge bei seiner Vernehmung auch auf diese Umstände eingegangen ist.
II. Sachbeschwerde
Die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Nach den Feststellungen liegt die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung fern, so dass das Landgericht auf diese Möglichkeit nicht ausdrücklich einzugehen brauchte. Schuldmindernde Faktoren von Gewicht, die der Annahme eines besonders schweren Falles des sexuellen Missbrauchs von Kindern trotz Vorliegen eines Regelbeispiels entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Angeklagte „zur Rettung der Familienehre“ gehandelt haben will (UA S. 8), lässt seine Tat nicht im milderen Licht erscheinen.
| Herdegen | Kuhn | Granderath | |||
| Schikora | Foth |