Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 702/52
Datum
20.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen wurden insoweit verworfen, als sie den Schuldspruch wegen falscher uneidlicher Aussage und Meineids betreffen; der Strafausspruch ist jedoch mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung über das Strafmaß an das Landgericht zurückverwiesen. Das Gericht hält Verfahrensrügen ohne sachbezogene Tatsachenangabe nach §344 Abs.2 StPO für unzulässig und bestätigt die Feststellungen zur vorsätzlichen Pflichtverletzung. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob mögliche Milderungsgründe berücksichtigt wurden, weshalb die Zurückverweisung notwendig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht die konkreten Tatsachen bezeichnet, aus denen sich der gerügte Verfahrensverstoß ergeben soll.

2

Das Revisionsgericht darf tragfähige, in sich widerspruchsfreie Feststellungen des Tatrichters nicht durch bloße Behauptungen tatsächlicher Art ersetzen.

3

Liegt eine vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht vor (Meineid), schließt dies eine Verurteilung wegen bloß fahrlässiger Begehungsformen aus.

4

Ein Angeklagter kann die Unterlassung der Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO nicht zu seinen Gunsten im Revisionsverfahren geltend machen.

5

Sind die Urteilsgründe nicht eindeutig darüber, ob strafmildernde Umstände berücksichtigt wurden, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

████████████ ██ ██████ ████, 25. September 1952

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache █████ gegen ████ ███████ ██ ███ u.a. 24

1. den Landwirt Will█ Kreis W██ 2. den ███████████████ Emil W██ ██, dort geboren am █

wegen Meineids u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter ███, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen, soweit sie den Schuldspruch betreffen.

Im Übrigen wird das Urteil des ████████████ ██ ██████ ████ vom 25. September 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Zur Revision des Angeklagten M███████

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, die den Verstoß enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet. Die Feststellungen, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche erkennen lassen und von der Revision nur mit Behauptungen tatsächlicher Art angegriffen werden, tragen die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage und wegen Meineids. Die Strafkammer hält für erwiesen, dass der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen den Mitangeklagten ███ wegen Körperverletzung zunächst uneidlich vor dem Amtsgericht bewusst falsch ausgesagt hat. In der Berufungsverhandlung hat er die falsche Aussage wiederholt und sie bewusst der Wahrheit zuwider beschworen. Da die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe bewusst seine Wahrheitspflicht verletzt, war eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Straftat, die die Revision angenommen wissen will, ausgeschlossen.

Die Strafkammer hat das Vorbringen des Angeklagten, er habe falsch ausgesagt, weil er befürchtet habe, ██████ werde, wenn er seiner Aufforderung nicht nachkomme, seine Beziehungen zu einer fremden Frau aufdecken, nicht geglaubt und deshalb § 157 StGB nicht angewendet. Über die Richtigkeit dieses Verteidigungsvorbringens hatte der Tatrichter zu entscheiden.

Die Strafzumessungsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob die Strafkammer auch berücksichtigt hat, dass der Angeklagte, als er den Meineid leistete, sich wegen falscher uneidlicher Zeugenaussage strafbar gemacht hatte, und ob er etwa bei der zweiten Vernehmung falsch aussagte und schwor, um die Gefahr einer Bestrafung wegen der falschen uneidlichen Aussage von sich abzuwenden. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Bejahung einer solchen Absicht, die nicht der einzige Beweggrund der falschen eidlichen Aussage gewesen zu sein braucht (BGHSt 2, 379), die Strafe wegen Meineids nach § 157 StGB gemildert und im Ergebnis auch wegen der falschen uneidlichen Aussage auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Der gesamte Strafausspruch ist daher mit den Feststellungen hierzu aufzuheben.

II. Zur Revision des Angeklagten W█

[REDACTED]

Sie rügt, dass die Mitangeklagten ██ und ███, als sie in dem vorausgegangenen Strafverfahren wegen Körperverletzung als Zeugen vernommen wurden, nicht nach § 55 StPO belehrt worden seien. Abgesehen davon, dass ein Angeklagter seine Revision nicht darauf stützen kann, dass die Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben ist (BGHSt 1, 39), richtet sich diese Rüge nicht gegen einen Mangel des Verfahrens, das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt.

Die weitere Rüge, das Landgericht habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt, bezeichnet weder die Tatsachen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind, noch führt sie aus, durch welche Beweismittel eine weitere Aufklärung hätte versucht werden sollen. Sie ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).

Auch die Rüge, es sei gegen § 60 StPO verstoßen worden, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO.

§ 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt, da die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte die mit ihm befreundeten Mitangeklagten █████ und ███ dazu überredet hat, zu seinen Gunsten als Zeugen in dem damals gegen ihn anhängigen Verfahren wegen Körperverletzung falsch auszusagen, und dass er von vornherein mit ihrer Beeidigung gerechnet und auch gewollt hat, dass sie ihre falschen Aussagen beschwören. Soweit die Revision vorbringt, der Angeklagte habe mit keinem der Mitangeklagten vor der Vernehmung besprochen, wie er aussagen solle, es habe auch keiner Überredung des ███ bedurft, da dieser von sich aus entschlossen gewesen sei, falsch auszusagen, setzt sie unzulässigerweise andere Tatsachen an die Stelle der vom Landgericht festgestellten. Auf angebliche Widersprüche der Urteilsgründe mit Aussagen in dem Verfahren wegen Körperverletzung kann die Revision nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht kann nur das angefochtene Urteil nachprüfen, das in sich keine Widersprüche enthält. Die Überredung eines anderen zu der von ihm begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung ist ein „anderes Mittel“ im Sinne des § 48 StGB. Da der Angeklagte auf ███ und █████ ersichtlich bei verschiedenen Gelegenheiten, auf █████ außerdem nach seiner ersten Vernehmung eingewirkt hat, ist die Annahme von drei selbständigen Anstiftungshandlungen rechtlich bedenkenfrei. Wenn der Mitangeklagte ██ bei der ersten Vernehmung entgegen der Annahme des Angeklagten unbeeidigt geblieben ist und das Landgericht die Straftat des █████ insoweit nur als Anstiftung zu einer uneidlichen falschen Aussage, nicht aber auch als eine rechtlich mit dieser zusammentreffende erfolglose Anstiftung zum Meineid gewürdigt hat (BGHSt 1, 241), so ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Nach alledem enthält der Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.

Dagegen kann der Strafausspruch auch bei diesem Beschwerdeführer nicht bestehen bleiben. Das Landgericht führt als straferschwerend an, dass sich die drei Angeklagten zusammengetan und „als Zeugen“ vor Gericht beharrlich gelogen hätten. ██████ war im Verfahren wegen Körperverletzung, in dem ███████ und ██ falsch aussagten, selbst Angeklagter; er kam daher nicht „als Zeuge“ beharrlich gelogen haben. Außerdem rufen die Urteilsgründe den Verdacht hervor, dass das Landgericht ein Tatbestandsmerkmal – die Überredung seiner befreundeten Mitangeklagten – strafschärfend berücksichtigt hat. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht, das bisher davon ausgegangen ist, dass Milderungsgründe überhaupt nicht vorlägen, Gelegenheit haben, die übrigen von der Revision als strafmildernd vorgebrachten Gründe zu prüfen.

Dr. Hörchner Mantel Dr. Peetz Dr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

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