Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen eigenem Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 701/98
- Datum
- 02.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig, wenn die Frist aus eigenem Verschulden des Angeklagten versäumt wurde.
Hat der Angeklagte Kenntnis davon, dass sein Verteidiger die Revision nicht eingelegt hat, muss er unverzüglich die erforderlichen Schritte (z. B. Vorführung zur Protokollierung) ergreifen; unterlässt er dies, spricht das für eigenes Verschulden.
Die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags führt zur Unzulässigkeit einer nachträglich eingelegten Revision gemäß § 341 Abs. 1 StPO.
Ein verspätet gestellter Antrag auf Vorführung zur Protokollierung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, wenn dadurch die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nicht gewahrt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 29. Oktober 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 29. Oktober 1998 werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 29. Oktober 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Vollrausch zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Hiergegen legte er zu Protokoll der Rechtspflegerin vom 1. Dezember 1998 Revision ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Der Angeklagte wusste spätestens seit dem 9. November 1998, dass sein Verteidiger keine Revision eingelegt hatte. Gleichwohl hat er erst am 23. November 1998 einen Antrag auf Vorführung bei der zuständigen Rechtsantragsstelle zur Protokollierung der Revisionseinlegung gestellt. Damit hat er die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO aus eigenem Verschulden versäumt, so dass sein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist.
Das führt zugleich zur Unzulässigkeit der erst am 1. Dezember 1998 eingelegten Revision (§ 341 Abs. 1 StPO)."
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