Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen eigenem Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 701/98
Datum
02.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Vollrausch verurteilt und beantragte Wiedereinsetzung sowie Revision. Er wusste spätestens seit dem 9.11.1998, dass sein Verteidiger die Revision nicht eingelegt hatte, stellte aber erst am 23.11. einen Vorführungsantrag. Das Gericht verwirft Wiedereinsetzung und Revision als unzulässig, weil die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO aus eigenem Verschulden versäumt wurde; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig, wenn die Frist aus eigenem Verschulden des Angeklagten versäumt wurde.

2

Hat der Angeklagte Kenntnis davon, dass sein Verteidiger die Revision nicht eingelegt hat, muss er unverzüglich die erforderlichen Schritte (z. B. Vorführung zur Protokollierung) ergreifen; unterlässt er dies, spricht das für eigenes Verschulden.

3

Die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags führt zur Unzulässigkeit einer nachträglich eingelegten Revision gemäß § 341 Abs. 1 StPO.

4

Ein verspätet gestellter Antrag auf Vorführung zur Protokollierung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, wenn dadurch die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nicht gewahrt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 29. Oktober 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 29. Oktober 1998 werden als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 29. Oktober 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Vollrausch zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Hiergegen legte er zu Protokoll der Rechtspflegerin vom 1. Dezember 1998 Revision ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der Angeklagte wusste spätestens seit dem 9. November 1998, dass sein Verteidiger keine Revision eingelegt hatte. Gleichwohl hat er erst am 23. November 1998 einen Antrag auf Vorführung bei der zuständigen Rechtsantragsstelle zur Protokollierung der Revisionseinlegung gestellt. Damit hat er die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO aus eigenem Verschulden versäumt, so dass sein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist.

Das führt zugleich zur Unzulässigkeit der erst am 1. Dezember 1998 eingelegten Revision (§ 341 Abs. 1 StPO)."

SchaferGranderathBoetticher
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