Treffer
BGH Beschluss

Antrag nach §346 Abs.2 StPO verworfen wegen Versäumung der Revisionsfrist

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 701/92
Datum
22.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen ein am 15.6.1992 verkündetes Urteil am 18.7.1992 eine "Beschwerde" ein, die das Landgericht als verspätete Revision nach § 346 Abs.1 StPO verworfen hat. Der rechtzeitig gestellte Antrag nach § 346 Abs.2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Das Landgericht hatte zutreffend festgestellt, dass die einwöchige Revisionsfrist versäumt war. Es blieb offen, ob überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt worden war, da der Angeklagte den Urteilsspruch anerkannt hatte und nur die Urteilsbegründung beanstandete.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 346 Abs.1 StPO versäumt, kann das Landgericht die Revision als unzulässig verwerfen.

2

Ein nach § 346 Abs.2 StPO gestellter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Revisionsfrist versäumt wurde.

3

Die Frage, ob überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist, kann im Verfahren zurücktreten, wenn bereits die Fristversäumung feststeht.

4

Die Anerkennung des Urteilsspruchs durch den Angeklagten und die Beschränkung der Rüge auf die Urteilsbegründung können die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels beeinflussen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 701/92 vom 22. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██ ██ █ aus C____ (Thailand), geboren am ██, Herbert ██ █████████████ in ██████, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1992

Tenor

Gemäß § 346 Abs. 2 StPO:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat am 18. Juli 1992 gegen das in seiner Anwesenheit am 15. Juni 1992 verkündete Urteil des Landgerichts „Beschwerde“ eingelegt. Das als Revision zu wertende Rechtsmittel wurde vom Landgericht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil verspätet.

Der hiergegen rechtzeitig angebrachte Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts war als unbegründet zu verwerfen, weil das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe die Revisionseinlegungsfrist von einer Woche versäumt.

Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt worden war; der Angeklagte hat den Urteilsspruch anerkannt und nur die Urteilsbegründung beanstandet.

GribbohmFothBruning
MaulGranderath
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