Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 StPO) – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 701/84
Datum
27.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter rügten, das Urteil sei nicht fristgerecht zu den Akten gebracht worden (§ 275 Abs.1 S.2 StPO). Der BGH stellte fest, dass die Absetzungsfrist überschritten wurde und kein unvorhersehbarer, unabwendbarer Umstand vorlag; die Erkrankung des Berichterstatters rechtfertigte die Verspätung nicht. Damit liegt ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr.7 StPO) vor; das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. In der Sache bestätigte der Senat die Verurteilung im Fall B II wegen Verwendung gefälschter Belege.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überschreitung der Frist zur Urteilsabsetzung nach § 275 Abs.1 S.2 StPO begründet, sofern kein unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand vorliegt, einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr.7 StPO.

2

Eine Erkrankung des Berichterstatters rechtfertigt ein Fristversäumnis nur dann als unabwendbaren Umstand, wenn ohne diese Erkrankung die Fristeinhaltung tatsächlich möglich gewesen wäre.

3

Die Staatsanwaltschaft kann sich auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr.7 StPO berufen, um das objektive Interesse an einer zutreffenden und vollständigen Wiedergabe des Beratungsergebnisses zu wahren.

4

Die Verwendung gefälschter Belege und die hiermit verbundene arglistige Täuschung können die Leistungsfreiheit des Versicherers nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen begründen und sind für die strafrechtliche Beurteilung (u. a. Steuer- bzw. Wirtschaftsstrafrecht) relevant, wenn Kenntnis des Täters festgestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 10. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 701/84

in der Strafsache gegen den Kaufmann Wolfgang ██ ██ aus ██████████, geboren am 31. 03. 1943 in █████████ (MD), zur Zeit in Haft, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Granderath als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. April 1984 wird, soweit es den Angeklagten █████ betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft a) hinsichtlich der Verurteilung im Falle B II der Urteilsgründe und hinsichtlich des Freispruchs im Falle F der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;

2.) auf die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge, das Urteil sei nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt, ist begründet.

Das Urteil wurde nach neunzehntägiger Hauptverhandlung am 10. April 1984 verkündet, so dass es innerhalb von 9 Wochen, spätestens am 12. Juni 1984, zu den Akten hätte gebracht werden müssen. Tatsächlich gelangte es jedoch erst am 20. Juli 1984 zu den Akten.

Ein unvorhersehbarer, unabwendbarer Umstand, der die Fristeinhaltung gehindert hätte (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO), lag nicht vor. Zwar ist der Berichterstatter der Strafkammer am 12. Juni 1984 erkrankt und konnte seinen Dienst erst am 16. Juli 1984 wieder antreten. Doch lief die Frist zur Urteilsabsetzung bereits mit dem Tag der Erkrankung ab; zu diesem Zeitpunkt war das Urteil erst teilweise entworfen, weil der Berichterstatter irrtümlich angenommen hatte, die Absetzungsfrist laufe mit dem 26. Juni 1984 aus. Auch wenn der Berichterstatter nicht erkrankt wäre, hätte das Urteil daher nicht mehr rechtzeitig zu den Akten gebracht werden können.

Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor; entgegen der Meinung des Angeklagten kann sich auch die Staatsanwaltschaft auf diesen Revisionsgrund berufen zur Wahrung des objektiven Interesses daran, dass das Urteil den Inhalt der Beratung zutreffend und vollständig wiedergibt.

Soweit die Sachbeschwerden Fall B II der Urteilsgründe betreffen, bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle unterliegt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen sachlichen Bedenken. Durch die Vorlage gefälschter Belege hat sich der Angeklagte als Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung arglistig im Sinne des § 10 Abs. 2 der Allgemeinen Deutschen Binnen-Transport-Versicherungs-Bedingungen (ADB 1963) verhalten (vgl. Prölss-Martin, VVG 22. Aufl. § 16 AFB Anm. 2). Damit war der Versicherer leistungsfrei geworden; das wusste der Angeklagte (UA S. 59).

Ulsamer Herdegen Maul Foth Granderath

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