Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.2 StGB): Revision teilweise stattgegeben, Strafausspruch zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 701/53
- Datum
- 11.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 174 StGB schützt die geschlechtliche Freiheit und Geschlechtsehre abhängiger Personen sowie im öffentlichen Interesse die Reinhaltung von Überordnungs- und Betreuungsverhältnissen.
Eine Amts- oder Autoritätsperson missbraucht ihre Stellung zur Unzucht auch dann, wenn die abhängige Person den geschlechtlichen Verkehr angeregt oder freiwillig mitgewirkt hat.
Die freiwillige Mitwirkung des Abhängigen schließt den Missbrauchstatbestand des § 174 StGB nicht aus; dies gilt entsprechend für vergleichbare Vorschriften (z. B. §§ 175, 175a).
Das Entgegenkommen oder die Anregung durch die abhängige Person kann allenfalls strafzumessungsrelevant sein, berührt aber nicht die Tatbestandsmäßigkeit des Missbrauchs.
Zwischenzeitliche Änderungen des Schuld- und Strafrechts sind bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen; sie können zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Alfred ██ ███ aus ████████, dort geboren ███████████████████ 1915, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung: Landgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision verkennt den Zweck dieser Vorschrift und den Sinn des Tatbestandsmerkmals „missbraucht“.
§ 174 StGB schützt die Geschlechtsehre der dort bezeichneten Personen in dem umfassenden Sinne, dass ihre geschlechtliche Freiheit gegen Angriffe der in der Vorschrift genannten Amts- und Autoritätspersonen allgemein gewahrt wird und Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse der dort erwähnten Art im Allgemeininteresse von geschlechtlichen Einflüssen reinzuhalten sind. Dies hat der Bundesgerichtshof für § 174 Nr. 1 (BGHSt 1, 71) und Nr. 2 (BGHSt 1, 122; 2, 93) übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der im Schrifttum herrschenden Meinung mehrfach entschieden. Es besteht kein Grund, davon abzugehen. Ein Polizeibeamter missbraucht hiernach seine Amtsstellung auch dann zur Unzucht mit der abhängigen Person, wenn diese die Anregung dazu gegeben hat.
Die Freiwilligkeit des Abhängigen schließt den Missbrauch zur Unzucht nicht aus. Dieses Merkmal ist im § 174 StGB so zu verstehen wie in den §§ 175, 175a Nr. 2, 3 und 4, wo die freiwillige Mitwirkung des Unzuchtspartners das Missbrauchen gleichfalls nicht hindert und, wenn diese Vorschriften ihren Schutzzweck erfüllen sollen, nicht hindern kann. In allen diesen Fällen wahrt das Gesetz außer der persönlichen geschlechtlichen Freiheit und der Geschlechtsehre der verletzten oder beteiligten Person auch das überragende öffentliche Interesse am Jugendschutz, an der Reinhaltung des Umgangs mit abhängigen Personen und des Geschlechtslebens überhaupt.
Dass die Verhaftete dem Angeklagten außerordentlich entgegengekommen ist und den Geschlechtsverkehr vielleicht selbst angeregt hat, ist hiernach nur für das Strafmaß von Bedeutung, dort aber auch berücksichtigt worden.
2. Strafausspruch. Am 1. Oktober 1953 sind die §§ 23, 24 StGB n.F. in Kraft getreten. Das Revisionsgericht hat die Rechtsänderung zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO; BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953).
Ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zuzubilligen ist, hat das Landgericht zu entscheiden. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. [REDACTED] StGB steht selbst bei dem hier festgestellten Sachverhalt nicht grundsätzlich im Wege.
| Glanzmann | Dr. Hörchner | Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |