Revision verworfen: Erpressung durch Drohung mit Strafanzeige (Schweigegeld)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 701/52
- Datum
- 24.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Drohung mit der Erstattung einer Strafanzeige kann ein "empfindliches Übel" im Sinne des § 253 StGB darstellen, wenn sie geeignet ist, den Bedrohten der Strafverfolgung auszusetzen und dessen Handeln zu beeinflussen.
Erpressung liegt vor, wenn durch die Androhung einer Strafanzeige Zahlungen oder sonstige Vermögensleistungen erzwungen werden, um den Täter unrechtmäßig zu bereichern.
Leistungen, die aufgrund einer Drohung mit Strafverfolgung erbracht werden und keinem rechtlichen Anspruch des Leistenden entsprechen, mindern dessen Vermögen und erfüllen den Tatbestand des § 253 StGB.
Wer sich durch Annahme, Bestätigung oder Mitwirkung an der Einziehung der erpressten Mittel beteiligt, kann als Mittäter der Erpressung angesehen werden, solange die Tat noch nicht vollendet bzw. beendet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 11. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Heinrich ██████ aus ████████, geboren am ████ ██ in ███ (Kreis ██████████), Sachbezeichnung: St.D u. a. wegen Erpressung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 11. September 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Mitangeklagte StC hatte sich an der zehnjährigen Tochter des Angeklagten ██ fortgesetzt unsittlich vergangen. Der wegen Notzucht, Blutschande und Unzucht mit Kindern vorbestrafte Mitangeklagte █████ stellte dem StC die schweren Straffolgen der Tat vor, erklärte, den ███ als Vater des Mädchens benachrichtigen zu müssen, und legte █████ auf die Frage, was man zur Vermeidung der Strafanzeige tun könne, die Bezahlung eines „Schweigegeldes“ von 50 DM nahe; er wolle ███ dann besänftigen. StC gab ihm daraufhin 20 DM und versprach die Zahlung weiterer 30 DM in Monatsraten. GC unterrichtete den Angeklagten ██ hiervon. Dieser „erklärte sich mit allem einverstanden“, auch damit, dass er die Raten bei StC selbst abholen sollte. Von den ersten 20 DM erhielt er von ████ 10 DM; die anderen 10 DM vertranken sie gemeinsam. In den nächsten beiden Monaten holte █████ bei StC je 10 DM, außerdem eine Hose und ein Hemd ab. Er quittierte über 40 DM mit dem Zusatz, er werde keine Klage gegen StC anstrengen, da 50 DM „zur Wiedergutmachung“ vereinbart seien.
GC und HC sind wegen Erpressung verurteilt worden. Die Sachrüge des Angeklagten HC ist unbegründet.
1. Die Straftat des Angeklagten GC ist nur zu erörtern, soweit sie für die Verurteilung des Beschwerdeführers ██ Bedeutung hat.
Die Anzeige des Sittlichkeitsverbrechens war für StC ein empfindliches Übel im Sinne des § 253 StGB. Sie setzte ihn der Strafverfolgung und einer Freiheitsstrafe nach § 176 Nr. 3 StGB aus, deren Vorstellung seine Entschließung beeinflusste. Nach den Urteilsfeststellungen hat GC dem StC nicht nur auf die Tatfolgen hingewiesen oder ihm einen Rat erteilt, sondern hinzugefügt, er werde die Straftat dem HC mitteilen; dieser werde, wenn ████ ihn nicht durch ein Schweigegeld besänftige, die Tat anzeigen und die befürchteten Straffolgen herbeiführen. GC hat die Sachlage also so dargestellt, dass er den HC unter allen Umständen benachrichtigen, dass die Erstattung der Strafanzeige aber von seinem Beschwichtigungsversuch bei Zahlung des Schweigegeldes abhängen werde. In dieser Art des Vorgehens durfte das Landgericht die Drohung mit der Strafanzeige für den Fall der Nichtzahlung sehen. Die Drohung lag darin, dass sich zwar entschlossen zeigte, dem HC das Sittlichkeitsverbrechen unter allen Umständen mitzuteilen, zugleich aber für den Fall der Zahlung des Schweigegelds versprach, ihn von der Anzeige abzuhalten. Daraus musste StC entnehmen und hat er entnommen, wenn er nicht zahle, werde es durch GC Verhalten zur Anzeige und Strafverfolgung kommen. Die Drohung mit einer Strafanzeige gilt von jeher als besonders empfindliches Übel.
2. Dass ██ den StC auf diese Weise zu Zahlungen und zur Hergabe von Kleidungsstücken nötigte und dessen Vermögen dadurch einen Nachteil zufügte, bedarf keiner Ausführung, ebenso, dass er damit bezweckte, sich zu Unrecht, nämlich auf rechtlich missbilligte Weise zu bereichern. Das Landgericht entnimmt dies ohne Rechtsirrtum der Tatsache, dass ██████ von dem Schweigegeld 10 DM für sich verbrauchte, wenn er auch █████ davon freihielt. Der Vermögensnachteil des Angeklagten ██████ liegt in den abgepressten Zahlungen und in der Hergabe von Kleidungsstücken. Dass er auf eine Klage des missbrauchten Kindes nach § 847 Abs. 2 BGB zur Entschädigung wegen des durch die Straftat angerichteten Nichtvermögensschadens hätte verurteilt werden können, ist dafür ohne Bedeutung. Nach den Urteilsfeststellungen versprach er in allgemeiner Weise ein Schweigegeld dafür, dass GC den HC beschwichtige und dieser ihn nicht anzeige. Er zahlte zunächst an GC, erst später an ███, der ihm die Zahlungen dann auch bestätigte. Leistungsempfänger waren also GC und HC. Als Leistungsgrund erschien zunächst, bei der Zahlung der ersten 20 DM, nur das Beschwichtigen des HC, erst nach Zahlung von zwei Monatsraten von je 10 DM, also nach zwei Monaten, wurde in der Empfangsbestätigung „Wiedergutmachung“ angegeben. Ob die Zahlungen dem missbrauchten Kind oder dessen Vater oder diesem und ██████ zugutekamen, wusste StC nicht und wurde ihm auch nicht mitgeteilt. Unter diesen Umständen steht es fest, dass StC nicht zur Erfüllung eines Anspruchs des verletzten Kindes aus unerlaubter Handlung nach § 847 Abs. 2 BGB gezahlt hat, sondern ohne diesen Rechtsgrund. Dadurch verminderte sich sein Vermögen.
3. Der Angeklagte ████ erfuhr den Hergang von GC, als die Erpressung rechtlich vollendet, aber noch nicht beendet war, weil ein Teil der Erpressungssumme noch ausstand. Er billigte das Vorgehen des GC, nahm 10 DM vom „Schweigegeld“ entgegen, beteiligte sich am Vertrinken des Restes der ersten Zahlung, holte später zweimal weitere 10 DM sowie die Hose und das Hemd bei StC ab und erteilte die Bescheinigung vom 1. März 1952. Mit Recht sieht das Landgericht hierin seine Mittäterschaft bei der Erpressung. Diese ist bis zur Tatbeendigung möglich, die, solange █████ tätig wurde, nicht eingetreten ist (RG HRR 1940, Nr. 469).
4. Besonders zu erörtern ist beim Angeklagten ████ nur die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung. Beides hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt.
a) Rechtswidrig im Sinne des § 253 ist die Drohung, wenn die Verwendung dieses Mittels zu dem erstrebten Zweck anstößig und deshalb zu missbilligen ist. Der Richter hat bei der Abgrenzung des nach § 253 strafwürdigen Unrechts vom nicht strafbaren gemäß dem Verhältnis des Mittels zum Zweck auf das Rechtsempfinden des Volkes zu achten, das bei der Anstößigkeit der Erpressung besonders schwer wiegt (BGHSt 1, 13, 18). Dabei kommt es auf die Tatumstände und namentlich auf die Art der vom Täter verfolgten Belange an; die billigenswert, aber auch eigennützig und verwerflich sein können. Bei Drohung mit einer Strafanzeige kann gegebenenfalls die Art und Schwere der Straftat ins Gewicht fallen, deren Nichtanzeige sich der Täter abkaufen lassen will. Nun hatte StC, wenn auch unter strafmildernden Umständen, an HC Tochter ein folgenschweres Verbrechen begangen. █████ lebt in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen. Er ist urteilslos und auf seinen Vorteil bedacht; er erkannte in GC Vorgehen alsbald den eigenen Nutzen, weshalb er es billigte, obwohl es ihn, wie das Landgericht feststellt, „bei der ganzen Sache von Anfang an nicht wohl“ war. Einen billigenswerten oder rechtlich erlaubten Zweck hat sein Vorgehen hiernach nicht gehabt. Vor allem erstrebte er nicht, einen für begründet erachteten Anspruch seines Kindes gegen StC nach § 847 Abs. 2 BGB kurzerhand durchzusetzen, etwa aus Sorge, die Entschädigung sonst nicht mit Erfolg eintreiben zu können. Nach den Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite hat HC überhaupt keine rechtlichen Überlegungen zur Wahrung der Belange seines Kindes nach den §§ 1627, 847 Abs. 2 BGB angestellt. Auch die Scheu vor der Bloßstellung seiner Familie oder des Kindes in einem Strafverfahren gegen StC war nach dem Urteil ersichtlich nicht der Grund seines Vorgehens. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Drohung mit einer berechtigten Strafanzeige unter ganz besonderen Umständen rechtmäßig sein kann. Solche Umstände sind hier nicht vorhanden.
b) Auch zur inneren Tatseite des § 253 ist das Urteil nicht zu beanstanden. Der Wille des Angeklagten HC, dem StC mit Hilfe GC ein Schweigegeld abzudrängen und das Vermögen des StC dadurch zu schädigen, geht aus dem Urteil ausreichend hervor, ebenso seine Absicht, sich dadurch zu Unrecht zu bereichern. Schweigegeld stand ihm nicht zu; einen Anspruch seiner Tochter nach § 847 Abs. 2 BGB verfolgte er nicht. Es kam ihm vielmehr darauf an, aus der Kenntnis des Sittlichkeitsverbrechens Geld für sich herauszuschlagen und dafür die Sühne für das an dem Kinde begangene Verbrechen zurückzustellen, soviel an ihm lag. Darin liegt die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Dass sich das Landgericht darüber nicht ausdrücklich ausgesprochen, diese Erörterung vielmehr mit der über den vermeidbaren Verbotsirrtum verbunden hat, ist angesichts der Feststellungen zur inneren Tatseite unbedenklich, aus denen die Bereicherungsabsicht des Angeklagten unmissverständlich hervorgeht.
Die Revision war deshalb zu verwerfen.
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Bundesrichter
Dr. Schalscha ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | |