Revision verworfen: Strafrahmenverschiebung bei versuchtem Totschlag abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 700/91
- Datum
- 14.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB ist der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs innerhalb der Gesamtwürdigung der Umstände besonderes Gewicht beizumessen.
Die Versagung einer Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn das Leben des Verletzten nur durch sofortige notärztliche Maßnahmen bzw. Operation gerettet werden konnte.
Für die Tragfähigkeit der Versagung der Strafrahmenmilderung bedarf es entsprechender sicherer tatrichterlicher Feststellungen; eine fehlende ausdrückliche Feststellung des zu Tode Geführtwerdens ist unschädlich, wenn die tatrichterische Gesamtdarstellung die unmittelbare Todesgefahr trägt.
Medizinische Befunde wie Durchdringung eines lebenswichtigen Organs, erheblicher innerer Blutverlust, erforderliche Transfusion und sofortige Operation begründen regelmäßig die Annahme einer lebensgefährlichen Verletzung und damit die hohe Gefährlichkeit des Versuchs.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Juni 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 700/91 vom 14. Januar 1992 in der Strafsache gegen Wolfgang GC aus RC2, dort geboren am █████ ███ 1954, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. █ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juni 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Der Erörterung bedarf nur folgender, von der Revision im Rahmen der Sachrüge aufgeworfener Gesichtspunkt:
Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB wegen nicht ausschließbarer Einschränkung der Schuld- und Strafmündigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und eine weitere Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) in erster Linie mit der Begründung abgelehnt, die verletzte Claudia ██████ sei nur durch die von den Zeugen BC und ████ veranlasste sofortige Hinzuziehung des Notarztes und die unmittelbar anschließende Operation im Krankenhaus gerettet worden; ohne diese Rettungsmaßnahmen wäre sie an der ihr vom Angeklagten zugefügten Stichverletzung verblutet. Diese Ausführungen werden nach Auffassung der Revision von den Feststellungen des Urteils nicht getragen.
a) Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs besonderes Gewicht innerhalb der bei der Prüfung des § 23 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtschau aller Tatumstände zukommt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4 und 6, jeweils m.w.Nachw.).
Danach kann bei versuchten Tötungsdelikten die Anwendung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB insbesondere zu versagen sein, wenn das Leben des Verletzten nur durch sofortige Notoperation gerettet werden kann (vgl. BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 8). Dazu bedarf es allerdings entsprechender sicherer Feststellungen. Solche lassen sich dem angefochtenen Urteil entgegen der Revisionsbegründung durchaus entnehmen.
b) Der Angeklagte hat der Geschädigten im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem sogenannten Bowie-Messer, dessen Klinge 15 cm lang und bis zu 3 cm breit war, einen heftigen Stich in die rechte Bauchseite versetzt. Dabei durchdrang das Messer die Oberhaut, das etwa 4 cm dicke Fettgewebe, die Faszie und den an dieser Stelle 4 cm dicken linken Leberlappen. Zu der anschließenden Operation und den Verletzungsfolgen hat das Schwurgericht ausgeführt, die Eröffnung des Bauchraumes der Geschädigten sei erforderlich gewesen, um die durch die Verletzung eingetretenen inneren Blutungen zu stillen und das Blut, das sich bereits in die Bauchhöhle ergossen hatte, abzusaugen und somit ein weiteres inneres Verbluten zu vermeiden. Infolge ihres Blutverlustes habe Claudia ██████ eine Transfusion von insgesamt 2 Litern Erythrozytenkonzentraten benötigt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. ████████, der die Geschädigte im Krankenhaus operiert hatte, u.a. wie folgt wiedergegeben: Die Verletzung sei für die Geschädigte lebensbedrohlich gewesen, da bei einer Leberverletzung nie abzusehen sei, wie lange innere Blutungen andauern. Aus diesem Grund sei bei einer derartigen Verletzung eine alsbaldige Operation stets erforderlich, um ein inneres Verbluten zu vermeiden.
c) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die vorstehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht die ausdrückliche Feststellung enthalten, das Opfer wäre ohne sofortige ärztliche Hilfe an der ihm vom Angeklagten zugefügten Verletzung gestorben. Bei der gebotenen Gesamtschau tragen die tatrichterlichen Darlegungen jedoch diese Annahme. Der starke Blutverlust innerhalb kürzester Zeit sowie die mit der schweren Schädigung eines lebenswichtigen Organs nahezu zwangsläufig verbundenen Folgen rechtfertigen die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung der unmittelbaren Todesgefahr.
Jedenfalls erlaubt aber die unter den gegebenen Umständen vorliegende Nähe zum Taterfolg, auf die das Schwurgericht ersichtlich abgestellt hat, die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach Versuchsgrundsätzen. Dies entspricht, wie oben (unter a) ausgeführt, gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ergeben sich deshalb aus den von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkten nicht.
2. Im Übrigen erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
| Gribbohm | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Beyer |