Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung; Kostenbeschwerde verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 700/89
- Datum
- 09.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn die Kostenentscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner erfolglosen Rechtsmittel zu tragen.
Die Revisionsnachprüfung richtet sich auf die Frage der Revisionsrechtfertigung; fehlt diese, ist eine weitergehende Sachprüfung entbehrlich.
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 700/89 Q.A.40
in der Strafsache gegen ███ FCO__, geboren am Karl-Heinz E__ 1933 in █
wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 3. Juli 1989 des Landgerichts Freiburg wird nach Prüfung als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird verworfen.
Die Kostenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
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