Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen in einem Diebstahlsfall; sonstige Rügen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 700/59
- Datum
- 09.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen im Urteil für einen angeklagten Einzelfall jegliche tatsächlichen Feststellungen, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, da eine sachliche Rechtsprüfung nicht möglich ist.
Fortsetzungsvorsatz allein reicht nicht aus, um mehrere strafbare Taten zu einer rechtlich einheitlichen fortgesetzten Handlung zusammenzufassen; erforderlich ist ein von vornherein gerichteter Gesamtvorsatz, der die Taten als Teilstücke eines Ganzen erfaßt.
Angriffe im Revisionsverfahren, die ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatsachen betreffen, sind unzulässig, soweit die Feststellungen der Strafkammer innerhalb der gesetzlichen Prüfungsgrenzen getroffen wurden.
Die Wegnahme einer Sache ist auch dann Diebstahl, wenn der Täter beabsichtigt, die Sache nach Gebrauch zu entsorgen oder dem Eigentümer nicht zurückzugeben; der Umstand, dass der Zugang des Eigentümers zumgegenüber dem Zufall überlassen wird, schließt den Diebstahl nicht aus.
Mildernde Umstände bei der Strafzumessung liegen nur vor, wenn die Gesamtheit der tat- und täterbezogenen Umstände die Tat derart in ein milderes Licht rückt, daß der ordentliche Strafrahmen offenkundig nicht mehr passt.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter ███████ W, geboren am ███, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geiter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Dr. Seibert, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Sommerschatt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom ███ █████████ 1959 aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte im Falle II, 23 der Urteilsgründe verurteilt worden sind.
Aufgehoben werden ferner je mit den Feststellungen der Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer und der Strafausspruch gegen den Mitangeklagten.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
wie in den Gründen (Die Bezifferung der einzelnen Fälle wie in den Gründen des angefochtenen Urteils)
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen insgesamt 25 (teils vollendeter, teils versuchter, teils in Mittäterschaft, teils allein begangener schwerer und einfacher) Diebstähle, ferner wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs und wegen Hehlerei unter Einbeziehung zweier früherer Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Gegen den Mitangeklagten K(C_______), der keine Revision eingelegt hat, hat das Landgericht wegen gleicher Straftaten (darunter 30 Diebstähle), außerdem wegen vollendeter und versuchter gemeinschaftlicher Erpressung unter Einbeziehung einer früheren Einzelstrafe auf eine Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt.
Im Übrigen sind die beiden Angeklagten freigesprochen worden.
Die Revision des Angeklagten █████, die sich ersichtlich allein gegen den verurteilenden Teil des Erkenntnisses richtet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen 19 gemeinschaftlich begangener schwerer Diebstähle in den Fällen II, 10, 12, 15, 24 und 28 verurteilt.
Das Urteil bezeichnet aber nur in 18 Einzel-Fällen die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der §§ 243 Nr. 2 und Nr. 6, 47 StGB gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zum Fall II, 23 fehlen jegliche Feststellungen. An die Darlegung des Falles II, 22 (UA S. 22) schließt sich unmittelbar die Schilderung des Falles II, 24 an. Es ist daher aus dem Urteil nicht erkennbar, welchen Sachverhalt die Strafkammer im Falle II, 23 zugrunde gelegt hat. Da das Revisionsgericht die Anwendung des sachlichen Rechts in diesem selbständigen Einzelfall, für den die Strafkammer eine Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus ausgesprochen hat, nicht nachprüfen kann, muss das Urteil in diesem Punkte auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden (RGSt 71, 25, 26; BGH 1 StR 192/53 vom 5.5.1953).
Dies gilt gemäß § 357 StPO auch, soweit K(C_______) verurteilt worden ist.
Aufzuheben sind auch die gegen ████ ausgesprochene Gesamtstrafe und der Strafausspruch gegen K(C_______). Dagegen kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die aufgehobene Verurteilung die Höhe der Einzelstrafen beeinflusst hat, die in den übrigen Fällen verhängt worden sind.
II. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
Zu ihrem Vorbringen wird im Einzelnen bemerkt:
1. Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer die Diebstähle, die die beiden Angeklagten auf ihrer gemeinsamen Fahrt begingen, nicht als eine einzige fortgesetzte Handlung gewürdigt hat. Sie führt hierzu aus, diese Straftaten seien mit Fortsetzungsvorsatz begangen worden. Dabei verkennt sie aber, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; NJW 1952, 1112 Nr. 27) Fortsetzungsvorsatz zur Annahme einer rechtlich einheitlichen Handlung nicht ausreicht. Hierzu ist vielmehr ein von vorneherein alle begangenen Straftaten als Teilstücke eines Ganzen umfassender Gesamtvorsatz erforderlich.
Was aber die Angeklagten hier im Voraus geplant hatten, war in Wirklichkeit nichts anderes als ein allgemeiner Entschluss, zur Fristung ihres Lebensunterhalts während ihrer Fahrt je nach Bedarf selbständige Diebstähle zu begehen.
2. Fehl geht auch die Rüge, dass im Falle II, 1 kein Diebstahl, sondern nur die unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeuges vorliege. Der festgestellte Sachverhalt steht der Behauptung der Revision entgegen, dass die Angeklagten beabsichtigten, das Kraftrad nach ihrer Fahrt wieder dem Eigentümer zurückzugeben oder dass sie auch nur den Willen hatten, dieser solle wieder in seinen Besitz kommen. Denn die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass sie es dem Zufall überließen, ob der Eigentümer das von ihnen benutzte Kraftrad wieder bekomme, als sie es an der Treppe zur Burg █████████████████████ abstellten. Der Tatbestand des Diebstahls wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Angeklagten bei der Wegnahme des Kraftrades sich mit dem Plan trugen, sich seiner nach erfolgtem Gebrauch wieder zu entledigen (RGSt 64, 259, 260).
Die zu den Fällen II, 8, 9, 10, 12, 13 und 16 vorgetragenen Angriffe richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung, die sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 261 StPO) hält und keinen Rechtsverstoß erkennen lässt. Sie sind deshalb im Revisionsrechtszug unzulässig (§ 337 StPO).
Auch das Vorbringen der Revision zu Fall II, 17 wendet sich nur unzulässig gegen die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten hätten es außer auf die entwendeten Flaschen Sekt noch „auf weitere wertvollere Sachen, die nicht unter § 370 Nr. 5 StGB fallen, abgesehen“.
5. Im Falle III, 32 ist dem Beschwerdeführer kein vollendeter Diebstahl einer amerikanischen Wehrmachtswindjacke, eines Hutes und einer Plastikhülle zur Last gelegt, wie die Revision irrtümlich ausführt. Vielmehr hat █████ nach den Feststellungen zugegeben, dass er gemeinsam mit dem unbekannten Landfahrer das Gartenhaus, in das sie eingedrungen waren, im Laufe der Nacht gründlich nach „Stehlenswertem“ durchsuchte, „ohne dass ihnen etwas in die Hände fiel“. Hierin hat das Landgericht einen strafbaren Diebstahlsversuch gefunden. Das ist rechtlich bedenkenfrei.
6. Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Mildernde Umstände sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die für die Beurteilung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Tatsachen in ihrer Gesamtheit die Straftat in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass der Gesetzgeber bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens einen so milden Fall ersichtlich nicht in ihn hatte einbeziehen wollen und dass aus diesem Grunde die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre (BGH 1 StR 462/52 vom 11. November 1952). Dies hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung verneint.
7. Da das Urteil auch sonst keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lässt, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Dr. Geiter | Fischer | |||
| Seibert | Dr. Hübner |