Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Alterskenntnis bei Unzucht mit einem Kind nicht nachgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 700/54
Datum
29.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind (12 Jahre) ein. Zentral war, ob der Angeklagte das Alter des Kindes kannte oder billigend in Kauf nahm bzw. Gewalt anwandte. Der BGH verwirft die Revision, weil das Landgericht die Glaubwürdigkeit und das äußere Erscheinungsbild des Kindes rechtsfehlerfrei gewürdigt hat und deshalb kein Vorsatz bzw. Gewaltnachweis vorliegt. Eine Verwertung dieser tatrichterlichen Schlussfolgerungen verletzt kein Recht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist erforderlich, dass der Täter das Alter des Kindes kannte oder jedenfalls die Möglichkeit, dass es noch nicht 14 Jahre alt ist, billigend in Kauf nahm.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung, einschließlich der Glaubwürdigkeitsbewertung von Zeugenaussagen und der Folgerungen aus dem äußeren Erscheinungsbild, ist nur auf rechtliche Fehler prüfbar; sind keine denkgesetzlichen Verstöße erkennbar, bleibt sie für die Revision verbindlich.

3

Die Nichtfeststellung von Vorsatz oder bedingtem Vorsatz kann auf einer insgesamt überzeugenden Glaubwürdigkeits- und Gesamtwürdigung beruhen und rechtfertigt keine Aufhebung durch das Revisionsgericht, wenn die Gründe rechtsfehlerfrei sind.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nur dann erfolgreich, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung der Feststellungen oder in der Anwendung der einschlägigen Strafnormen feststellen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Lindau im Bodensee, 10. September 1954

Leitsatz

(nicht vorhanden)

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lindau im Bodensee vom 10. September 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an der damals 15-jährigen Helga ██████ zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt; von der weiteren Anklage eines Verbrechens der Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, begangen an der 1941 geborenen Zeugin Brigitte ███, der jüngeren Schwester der Helga, hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil weder erwiesen sei, dass der Angeklagte Gewalt angewendet habe (§ 177 StGB), noch dass er das Alter des erst 12-jährigen Kindes gekannt habe (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Ihr muss der Erfolg versagt bleiben.

Die Erörterungen, aus denen das Landgericht die Anwendung des § 177 StGB ablehnt, sind rechtsirrtumsfrei und von der Revision nicht beanstandet. Aber auch die Nichtanwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB lässt keinen Rechtsverstoß erkennen. Das Landgericht ist nach eingehender Erwägung aller Umstände, die für und gegen eine Kenntnis des Angeklagten vom Alter des zur Tatzeit 12-jährigen Kindes sprechen, zu dem Ergebnis gelangt, dem Angeklagten nicht nachweisen zu können, dass er das Alter des Kindes gekannt oder jedenfalls die Möglichkeit, dass es noch nicht 14 Jahre alt sei, billigend in Kauf genommen habe.

Diese Ausführungen sind frei von denkgesetzlichen Verstößen. Wenn auch der Angeklagte danach das Alter der Zeugin auf 17 Jahre geschätzt haben will, während er sie andererseits für 2 Jahre jünger als die von ihm auf 18 Jahre geschätzte Helga, also für 16-jährig gehalten haben will, so bleibt doch die Verteidigung des Angeklagten klar darauf gerichtet, dass er die Brigitte jedenfalls noch wesentlich älter als 14 Jahre angesehen habe.

Für die Aussage der Brigitte, sie habe längere Zeit vor der Tat dem Angeklagten ihr Alter auf 12 Jahre angegeben, hat das Landgericht – was die Revision übersieht – der Zeugin nicht geglaubt. Das Urteil bemerkt, was von der Aussage der Brigitte zu halten sei, habe ihre angebliche Altersangabe erkennen lassen. Es weist schließlich auf die Frage des Angeklagten an die Zeugin nach dem Geschlechtsverkehr hin: "Du bist doch noch nicht 16 Jahre alt", und folgert hieraus, der Angeklagte habe ursprünglich die Brigitte für 2 Jahre jünger als die von ihm auf 18 Jahre geschätzte Helga gehalten, habe aber nach Vollziehung des Geschlechtsverkehrs aufgrund des von der Zeugin dabei gezeigten Verhaltens doch Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben bekommen. Diese Erwägung ist denkgesetzlich nicht angreifbar. Das Landgericht hat ersichtlich auch selbst nach dem äußeren Erscheinungsbild der Brigitte den Eindruck und die Überzeugung gewonnen, dass dieses den vom Angeklagten geltend gemachten Irrtum über das Alter der Zeugin nicht ausschließe, wenn die Urteilsgründe hierzu auch nicht ausdrücklich Stellung nehmen. Die Feststellungen des Landgerichts tragen danach sowohl die Nichtannahme der unmittelbaren Kenntnis des Angeklagten von dem Alter des Kindes wie auch die Ablehnung des Vorliegens eines bedingten Vorsatzes und haben deshalb ohne erkennbaren Rechtsverstoß zur Freisprechung im Falle Brigitte ███ geführt.

Dass das Landgericht bei der Strafzumessung im Falle Helga ██ ███ einem teilweisen Geständnis des Angeklagten spricht, obwohl ein solches nur im Falle Brigitte ███ vorliegt, betrifft nur den von der Revision nicht angefochtenen Teil des Urteils und ist daher unerheblich.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

PeetzSeibertDr. Hübner
MantelDr. Hengsberger
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