Revision erfolgreich: Freispruch wegen fehlender strafrechtlicher Grundlage bei AWG-Verstoß
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 699/94
- Datum
- 21.04.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften ist zwar unmittelbar anwendbares Recht, begründet aber nicht von sich aus die Befugnis eines Mitgliedstaats, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen.
Zur Ausfüllung der Blankettvorschrift des § 34 Abs. 4 AWG darf nur eine innerstaatliche Rechtsverordnung herangezogen werden, die der Durchführung der vom Sicherheitsrat nach Kapitel VII der UN-Charta beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen dient.
Eine zur Strafverfolgung herangezogene Durchführungsvorschrift muss in der von § 34 Abs. 4 AWG vorausgesetzten Form veröffentlicht sein; fehlt diese Einbindung in die bundesrechtliche Systematik (z. B. fehlende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt/Bundesanzeiger), kann sie nicht die Strafbarkeit begründen.
Maßgeblich für den Umfang der durch eine innerstaatliche Durchführungsvorschrift angelegten Strafbarkeit ist der Wortlaut und Inhalt der einschlägigen UN-Sicherheitsratsresolution; Maßnahmen, die in der Resolution nicht enthalten sind (z. B. Beförderung privater Personen), dürfen nicht strafrechtlich erfasst werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 3. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 699/94 vom 21. April 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Verbrechens gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 20. April 1995 in der Sitzung vom 21. April 1995, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED::<2>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED::<3>] als Verteidiger,
in der Verhandlung vom 20. April 1995
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten T wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. März 1994, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.
Der Angeklagte T wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die diesem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „zweier Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz – Embargoverstoß“ unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 40 DM unter Einräumung von Ratenzahlungen verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen beschloss der Angeklagte Anfang November 1992, eine Buslinie von Ludwigsburg nach Belgrad und zurück aufzubauen. Zunächst führte er mit von der Firma [REDACTED::<5>] GmbH angemieteten Bussen in der Zeit vom 18. November bis 19. Dezember 1992 (II.1.a der Urteilsgründe) und sodann in der Zeit vom 23. Dezember 1992 bis 27. Januar 1993 mit Bussen, die er von einem anderen Busunternehmen angemietet hatte (Fall II.1.b der Urteilsgründe), im Einzelnen näher festgestellte Personentransporte von Ludwigsburg nach Belgrad und zurück durch.
Das Landgericht wertet die mit den Bussen der Firma [REDACTED::<5>] GmbH einerseits und mit den anderweitig angemieteten Bussen andererseits durchgeführten Personenbeförderungen von Ludwigsburg nach Belgrad und zurück jeweils als fortgesetztes Verbrechen nach „§ 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69 h Abs. 1 Nr. 4 b AWV i.d.F. vom 11. Juni 1992“, indem der Angeklagte „jeweils einem im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, der der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kap. VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme diente“, zuwidergehandelt habe. Nach Auffassung der Strafkammer lasse sich dem zur Tatzeit geltenden § 69 h Abs. 1 Nr. 4 b AWV und der Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften ein für eine Verurteilung nach § 34 Abs. 4 AWG hinreichendes Verbot entnehmen, auf serbischem Gebiet Buslinien zu unterhalten und zu bedienen, das auch der Zielsetzung der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gerecht werde.
Die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Zunächst bedarf es der Klarstellung, dass im vorliegenden Falle Rechtsgrundlage der strafrechtlichen Beurteilung § 34 Abs. 4 AWG allein in Verbindung mit der vom deutschen Verordnunggeber durch die 23. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 11. Juni 1992 (BAnz. S. 4645) neu eingefügten Vorschrift des § 69 h AWV ist.
Zwar entspricht der Wortlaut des § 69 h Abs. 1 Nr. 4 AWV demjenigen des Art. 1 da) der Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juni 1992 L 151/4). Doch kommt dieser Verordnung keine strafrechtliche Bedeutung zu. Sie ist seit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 189 Abs. 2 EWGV (vgl. BGHZ 125, 27) auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Indes begründet der EWG-Vertrag keine Befugnis zum Erlass strafrechtlicher Sanktionen (vgl. BGHSt 25, 190, 193; Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 112. Ergänzungslieferung Februar 1995, Außenwirtschaftsgesetz A 217 – Vorbemerkung Rdn. 7; Tiedemann NJW 1993, 23; Amend in Lexikon des Rechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht S. 64; Löffeler wistra 1991, 212 ff.).
Demgemäß bestimmt auch Art. 6 dieser EWG-Verordnung, dass jeder Mitgliedstaat selbst die Sanktionen regelt, mit denen Verstöße gegen diese Verordnung geahndet werden sollen. Zwar sieht § 34 Abs. 4 AWG in der ihm durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) gegebenen Neufassung vor, dass auch ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften, der seinerseits auf einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beruht, die dieser auf Grund der Vorschriften des Kap. VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen hat, zur Ausfüllung der Blankettvorschrift des § 34 Abs. 4 AWG herangezogen werden kann.
In diesem Sinne hätte auch die Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 vom 1. Juni 1992 verwendet werden können. Hierzu hätte sie jedoch zusätzlich zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer autonomen, gerade im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AWG getroffenen Entscheidung des zuständigen deutschen Organs auch im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen. Diesen Weg ist die Bundesrepublik Deutschland jedoch hier nicht gegangen, vielmehr hat sie die im Tatzeitraum geltenden §§ 69 h bis 69 k AWV im Verordnungswege als Durchführungsvorschriften zu den Sanktionsmaßnahmen des Sicherheitsrates erlassen (vgl. Fuhrmann aaO § 34 Rdn. 27).
Die EWG-VO Nr. 1432/92 ist nicht im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, wie es § 34 Abs. 4 AWG voraussetzt. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger im Sinne dieser Vorschrift kann auch nicht etwa darin erblickt werden, dass der Wortlaut der EWG-VO Nr. 1432/92 teilweise Gegenstand der 23. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 11. Juni 1992 ist, die ihrerseits als Rechtsverordnung der Bundesregierung aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 1995 – 1 StR 700/94, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
3. Nach § 34 Abs. 4 AWG macht sich in der hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternative strafbar, wer einer Vorschrift einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kap. VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zuwiderhandelt.
a) Im Hinblick darauf, dass eine nach Kapitel VII der UN-Charta vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme für die Bürger der Mitgliedstaaten keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet, sondern nur die Mitgliedstaaten bindet, gibt die durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) neugefasste Vorschrift des § 34 Abs. 4 AWG als Blankettvorschrift der Bundesrepublik eine rechtliche Handhabe, vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene, für sie als Mitgliedstaat der Vereinten Nationen verbindliche wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen innerstaatlich mit Strafbewehrung umzusetzen. Die Vorschrift geht davon aus, dass nur der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Kompetenz besitzt, Art und Umfang der zulässigen und gebotenen Maßnahmen zu bestimmen, da Beschlüsse des Sicherheitsrats gemäß Art. 41 der UN-Charta konstitutiv sind und strikte Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedstaaten entfalten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es insoweit nicht etwa darauf an, was der Sicherheitsrat im Rahmen des Art. 41 UN-Charta hätte beschließen dürfen; maßgeblich ist allein, was er beschlossen hat.
Diese Beschränkung auf die Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen hat der deutsche Verordnunggeber schon im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gesetzesgebundenheit im Strafrecht (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG 7. Aufl. Art. 103 Rdn. 9; Senge in LK 10. Aufl. § 2 Rdn. 63) zu beachten, wenn er – wie hier – die Blankettnorm des § 34 Abs. 4 AWG durch den Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes ausfüllt. Dem trägt die Vorschrift mit dem Merkmal „der Durchführung dienen“ Rechnung. Ein durch die Rechtsverordnung statuiertes Verbot muss im strikten Regelungsbezug zu den vom Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionsmaßnahmen stehen; insbesondere darf es in seinem Regelungsgehalt nicht über die in dem Beschluss des Sicherheitsrates verhängten Maßnahmen hinausgehen (vgl. Fuhrmann aaO § 34 Rdn. 24, 27).
Genügt die vom deutschen Verordnunggeber erlassene Rechtsverordnung diesen Voraussetzungen nicht, so darf sie der Strafrichter einer Verurteilung nach § 34 Abs. 4 AWG nicht zugrunde legen.
b) Der Senat lässt offen, ob § 69 h Abs. 1 Nr. 4 AWV in der zur Tatzeit geltenden Fassung mit dem Landgericht dahin ausgelegt werden kann, dass diese Vorschrift die Beförderung von Personen im Landverkehr auf dem Gebiet der Republiken Serbien und Montenegro verbietet. Enthielte die Verordnung ein derartiges Verbot, so fände es in der hier maßgeblichen Resolution des Sicherheitsrats Nr. 757 (1992) keine Entsprechung und wäre daher unbeachtlich mit der Folge, dass darauf eine Bestrafung nach § 34 Abs. 4 AWG nicht gestützt werden darf.
Die Beförderung von Privatpersonen auf dem Gebiet der Republiken Serbien und Montenegro ist von der UN-Resolution Nr. 757 (1992) nicht erfasst. Nach deren Nr. 5 soll es nur verboten werden, Gelder oder jegliche wirtschaftliche Mittel den Behörden, gewerblichen, industriellen oder der öffentlichen Versorgung dienenden Unternehmen dieser Republiken zur Verfügung zu stellen. Privatpersonen sind lediglich vom Empfang „sonstiger Gelder“ auszuschließen. Die Zuwendung von – auch entgeltlichen – Dienstleistungen an Privatpersonen fällt hierunter nicht.
Hiernach scheidet eine Verurteilung des Angeklagten aufgrund des § 34 Abs. 4 AWG wegen der von ihm auch auf serbischem Gebiet durchgeführten Omnibusfahrten aus. Der Angeklagte ist daher aus Rechtsgründen freizusprechen.
Die Entscheidung über eine etwaige Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) bleibt dem Landgericht überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1995 – 1 StR 64/95; BGH NStZ 1988, 2483, 2485).
Zwar ist durch das vorliegende Urteil auch der Mitangeklagte [REDACTED::<6>], der seine rechtzeitig eingelegte Revision rechtswirksam zurückgenommen hat, wegen gleichartiger Taten verurteilt worden. Doch scheidet eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf ihn (§ 357 StPO) deswegen aus, weil er nicht wegen derselben Tat wie der Beschwerdeführer T verurteilt worden ist.
| Gribbohm | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Brüning |