Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung: Aufhebung einer Teilverurteilung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 699/89
Datum
23.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Einbruchdiebstahls. Streitpunkt war, ob das Landgericht die bei der Polizei gemachten und in der Hauptverhandlung abweichend wiedergegebenen Angaben eines Zeugen hinreichend berührt hat. Der BGH hob die Verurteilung in Fall II 1 auf, weil § 261 StPO verletzt sei, und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die übrige Verurteilung blieb bestehen; die gebildete Gesamtstrafe entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter muss sich in seinem Urteil mit erheblichen abweichenden Aussagen eines Zeugen aus dem Vorverfahren auseinandersetzen, wenn diese Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit begründen, insbesondere bei Fehlen weiterer Beweismittel.

2

Eine unzureichende Auseinandersetzung mit vorverfahrensgemäßen, widersprüchlichen Zeugenaussagen verletzt § 261 StPO und macht die Beweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung nicht standhaft.

3

Dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung ohne erkennbaren Grund einen anderen Informanten oder abweichende Umstände nennt, begründet erhebliche Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit.

4

Bei Aufhebung einer Teilverurteilung und dem damit verbundenen Wegfall der Gesamtstrafe sind bei Neubildung der Gesamtstrafe die Einzelstrafen aus dem früheren Urteil nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu berücksichtigen (vgl. §§ 54, 55 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Viorel HCl aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1945 in [REDACTED] (Rumänien), wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 1990 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juni 1989 im Fall II 1 der Gründe sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts im Fall II 1 hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht stützt seine Feststellung, der Angeklagte sei in der Nacht vom 4. auf den 5. April 1984 zusammen mit unbekannten Mittätern in den CeeS-Markt in C/o eingebrochen, ausschließlich auf die Bekundung des Zeugen SCS, der in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, der Angeklagte habe ihm auf seinen Vorschlag, in den erwähnten CeeS-Markt einzubrechen, erwidert, dort sei er erst vor wenigen Wochen eingebrochen (UA S. 12). Die Revision beanstandet insoweit zu

Recht, da sich das Landgericht bei dieser Feststellung mit den Aussagen des genannten Zeugen bei der Polizei, die zulässigerweise durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. BGHSt 21, 285, 286), nur unvollständig auseinandergesetzt und so § 261 StPO verletzt hat (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7). Zwar legt das Landgericht dar, der Zeuge SC habe seine Angabe bei der Polizei, an dem Einbruch in Röthenbach habe neben dem Angeklagten ECS mitgewirkt, in der Hauptverhandlung zurückgenommen; es hält ihn ungeachtet dessen weiterhin für glaubwürdig. Unerörtert bleibt dagegen, dass der Zeuge SC bei der Polizei noch Zimmer, nicht den Angeklagten RC als seinen Informanten über den Einbruch in Röthenbach bezeichnet hat. Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, sich mit jeder abweichenden Darstellung, die ein Zeuge im Vorverfahren gegeben hat, im Urteil auseinanderzusetzen. Daraus, dass SC, der nur Zeuge vom Hörensagen war, ohne erkennbaren Grund in der Hauptverhandlung einen anderen Informanten angab, ergeben sich jedoch erhebliche Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit; damit hätte sich das Landgericht jedenfalls hier auseinandersetzen müssen, weil weitere Beweismittel nicht vorhanden waren. Hinzu kommt, dass SC auch hinsichtlich eines weiteren, dem Angeklagten angelasteten, aber hier nicht abgeurteilten Einbruchs in ██████████████ bei der Polizei erklärt hatte, der Angeklagte habe ihm diesen eingestanden, während er nun nur davon gehört haben will (UA S. 13).

2. Die Verurteilung im Fall II 2 wird von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt, weil die Angaben des Zeugen SC insoweit durch weitere Beweismittel, insbesondere die Aussagen der Zeugen Woosee und HO gestützt werden (UA S. 18, 19). Auch sonst weist das Urteil weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. 3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 1 führt zum Wegfall der Gesamtstrafe. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bildung der Gesamtstrafe nach §§ 54, 55 StGB nicht die frühere Verurteilung, sondern die Einzelstrafen aus dem

früheren Urteil nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einzubeziehen sind.

VRiBGH Dr. Schauenburg befindet sich in Urlaub und kann daher seine Unterschrift nicht beifügen.

KuhnUlsamerGerlach
KuhnMaul
Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung: Aufhebung einer Teilverurteilung und Zurückverweisung — Themis