Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafaussprüche wegen mangelhafter Prüfung des §21 StGB (Alkoholbedingung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 699/82
Datum
11.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten das Urteil des Landgerichts wegen Vergewaltigung. Der BGH hob die Strafaussprüche auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach §21 StGB nicht ausreichend geprüft hatte. Insbesondere wurde die Bedeutung alkoholbedingter Hemmungs- und Willensbeeinträchtigung trotz planvollen Verhaltens und Erinnerungsvermögens unterschätzt; auch die Gewichtung der Blutalkoholmessung und die Verwertung widersprüchlicher Einlassungen waren fehlerhaft. Weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach §21 StGB sind alkoholbedingte Antriebssteigerung, Beeinträchtigung der Kritikfähigkeit und Lähmung der Willenskontrolle zu berücksichtigen; planmäßiges, zielstrebiges Verhalten und ungetrübte Erinnerung allein schließen eine solche Verminderung nicht aus.

2

Die Würdigung von Verhaltenselementen (z. B. zielstrebiges Vorgehen, Erinnerung an die Tat) darf nicht ohne weitergehende Begründung als ausschlaggebend gegen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens gewertet werden.

3

Blutalkoholmessungen, die erst Stunden nach der Tat erfolgen, besitzen gegenüber dem Zustand zur Tatzeit nur eingeschränkten Beweiswert und sind entsprechend in die Gesamtschau einzustellen.

4

Ein Vorbringen des Angeklagten, dem das Gericht nicht glaubt, darf nicht zur Begründung einer gegen den Angeklagten sprechenden Schlussfolgerung über die Schuldfähigkeit verwertet werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 699/82

in der Strafsache gegen

1. den Maurer Olaf ██ ██, geboren am ██ in ██, 2. den █████████████████████ ███████ █ ██, geboren am ██ in ███,

beide zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 1982 einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. Juli 1982 in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1. Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie den Schuldspruch angreifen, offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Oktober 1982 verwiesen.

2. Dagegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben, da das Landgericht die Voraussetzung des § 21 StGB mit einer Begründung verneint hat, die wesentliche Gesichtspunkte unbeachtet lässt.

Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die bei den Angeklagten für die Tatzeit festgestellte Blutalkoholkonzentration ( 2,54 ‰, bzw. 2,15 ‰) Anlass zur Prüfung der Schuldfähigkeit gibt. Doch kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, es fehlten zusätzliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit; vielmehr gebe es zahlreiche Indizien dafür, dass die Angeklagten ungeachtet der festgestellten Blutalkoholwerte in ihrer „Selbstverfügbarkeit“ nicht erheblich vermindert waren. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken.

Dem Angeklagten ████ räumt das Landgericht zwar ein, dass er bei den Misshandlungen der Zeugin ██ keinen Kontrollverlust gezeigt habe. Seine Einlassung lasse eine „durchgehende Rekonstruktionsfähigkeit“ erkennen; er sei beharrlich, zielstrebig und überlegt vorgegangen. Der Angeklagte ███████ sei voll orientiert gewesen und habe keine gröberen Ausfallerscheinungen gezeigt; er sei zu vernünftiger Verständigung und zu arbeitsteiligem, kooperativem Vorgehen in der Lage gewesen. Überschießende Aggressionen habe er nicht gezeigt, sondern bei einer Gelegenheit mäßigend eingewirkt. Der Tatsache, dass sich ██████ möglicherweise erbrochen habe, komme keine entscheidende Bedeutung zu, denn er habe sich dabei nicht nach Art eines stark oder gar sinnlos Betrunkenen verhalten.

Bei seinen Ausführungen berücksichtigt das Landgericht jedoch nicht ausreichend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesichtspunkte, auf die das Landgericht entscheidend abhebt, nämlich planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten sowie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen, der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen brauchen (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urteil vom 16. September 1975 – 4 StR 374/75 – bei Holtz MDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Beschluss vom 16. März 1982 – 1 StR 35/82). Denn für die Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt es nicht allein auf eine Bewusstseinsstörung an; durch Alkohol bedingte Antriebssteigerung, Beeinträchtigung der Kritikfähigkeit und Lähmung der Willenskontrolle dürfen nicht übersehen werden ( vgl. z. B. in Handwörterbuch der Rechtsmedizin, Bd. II, S. 217, 219 f.). Diesen Kriterien hat das Landgericht nicht die nach den Umständen des Falles gebotene Bedeutung beigemessen.

Im Einzelnen ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Verhalten der Angeklagten bei der Blutentnahme nicht das Gewicht beigelegt werden kann, das ihm das Landgericht gibt; die Blutentnahme fand erst etwa vier Stunden nach der Tat statt. Zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht dem Angeklagten entgegenhält, der Umstand, dass er wegen der Einkotung der Zeugin ██ vom Geschlechtsverkehr mit ihr abgesehen habe, spreche dafür, dass seine „Selbstverfügbarkeit“ noch nicht erheblich eingeschränkt war (UA S. 35); damit wird ein Vorbringen des Angeklagten gegen ihn verwertet, das ihm das Landgericht gerade nicht geglaubt hat (UA S. 18, 19).

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