Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Geldstrafe bei nachträglicher Gesetzesänderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 699/74
- Datum
- 28.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer nachträglichen Gesetzesänderung zugunsten des Täters (lex mitior) ist diese auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; das Urteil ist insoweit aufzuheben und ggf. zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen (§ 2 Abs. 3 StGB; § 354a StPO).
Wird durch Gesetzesänderung eine zuvor zwingend vorgeschriebene Nebenstrafe entbehrlich, kann die Verhängung dieser Nebenstrafe nicht in der bisherigen Form Bestand haben.
Das Revisionsgericht hebt nur insoweit auf, als die Änderung der Rechtslage die verhängte Sanktion berührt; ansonsten bleibt das Urteil bestehen und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Bei Anwendung des neuen Rechts ist zu prüfen, ob eine mildere Sanktion gemäß den neuen Vorschriften (z. B. § 41 StGB n.F.) in Betracht kommt, sodass die Sache zur erneuten Strafentscheidung zurückverwiesen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 13. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Walter H. ███████████████ aus ██, geboren ██ █████ in ██, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Verkürzung von Steuereinnahmen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 13. Mai 1974 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, als gegen den Angeklagten eine Geldstrafe verhängt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts ergibt keine Rechtsfehler. Jedoch kann die verhängte Geldstrafe nach der Neufassung des § 392 AbgO durch Art. 161 Nr. 2 EGStGB nicht bestehen bleiben. Steuerhinterziehung wird nunmehr nur noch mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Es ist daher trotz des festgestellten gewerbsmäßigen Vorgehens nicht völlig auszuschließen, dass die Strafkammer von der Verhängung der – ehedem zwingend gebotenen – zusätzlichen Geldstrafe abgesehen oder zumindest gemäß § 41 StGB n. F. eine mildere Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie das neue Recht bereits hätte anwenden können. Diese Milderungsmöglichkeit ist auch noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB; § 354a StPO).
Das angefochtene Urteil unterliegt somit im angegebenen Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.
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