Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zu fortgesetztem Betrug und Meineidsaufforderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 699/53
Datum
06.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Erpressung, fortgesetztem Betrug und Urkundenfälschung ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang und zur Schuld in mehreren Einzelfällen (u.a. Fälle 2,3,9) sowie zur inneren Tatseite der Aufforderung zum Meineid fehlten. Zudem sind Abgrenzungen bei Herstellung und Gebrauch unechter Urkunden zu klären. Die Verfahrensrügen blieben unbehandelt, die Strafzumessung kann neu erörtert werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang beim fortgesetzten Betrug setzt konkrete Feststellungen voraus, die eine enge sachliche und zeitliche Verbindung der Einzelhandlungen belegen; ein bloßer allgemeiner Vorsatz, bei Gelegenheit zu betrügen, reicht nicht aus.

2

Fehlen Feststellungen dazu, ob bestimmte Einzelfälle der Angeklagten zuzurechnen sind, können diese Taten einer Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden.

3

Wurden gefertigte unechte Urkunden später gebraucht, kann das Gebrauchmachen die tatsächliche Vollendung des Delikts fortwirken; soweit Herstellung und Gebrauch durch eine Handlung zusammenfallen, liegt nur eine Urkundenfälschung vor, nicht notwendigerweise ein fortgesetztes Vergehen.

4

Zur Verurteilung wegen Aufforderung zum Meineid sind eindeutige Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; es muss festgestellt werden, dass der Täter mit der Beeidigung rechnete und sie ausdrücklich gewollt hat.

5

Hat ein Gericht bereits vorläufige Einzelstrafen für frühere Handlungen festgestellt, ist bei Annahme selbständiger Handlungen eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen; eine nachträgliche Entscheidung hierzu darf nicht einem späteren Beschlussverfahren vorbehalten bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 27. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Rentnerin Maria ████ geborene ███ aus ████████, geboren am █████ in [REDACTED] (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erpressung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27. August 1953, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Erpressung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Urkundenfälschung sowie wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die sachlich-rechtliche Rüge führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt, weil sie in den Fällen I 1 bis 14 durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt und die getäuschten Personen veranlasst habe, ihr Darlehen in beträchtlicher Höhe zu gewähren.

Dass die Strafkammer in der Zusammenfassung (Abschnitt III des Urteils) den Fall I 14 als Einzelhandlung des fortgesetzten Betrugs anführt, ist ein offensichtlicher Irrtum. Denn in diesem Fall hat die Angeklagte nach den Feststellungen den von ihr betrogenen Dr. [REDACTED] (Fall I 13) erfolglos zu einer falschen Aussage vor Gericht aufgefordert. Das Landgericht hat diese Straftat als Unternehmen der Meineidsverleitung gewürdigt (UA [REDACTED]).

Dagegen ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Landgericht die Angeklagte auch in den Fällen I 2, 3 und 9 für schuldig befunden hat oder ob auch insoweit ein Irrtum in der Zusammenfassung vorliegt. Die Feststellungen tragen in diesen Fällen die Verurteilung nicht.

Im Fall 2 hat die Angeklagte von dem mitangeklagten Westermeier ein Darlehen von 4.700 DM erhalten; sie hat innerhalb kurzer Zeit 7.200 DM an [REDACTED] zurückbezahlt. Im Fall 3 hat [REDACTED] bei Frau [REDACTED] für die Angeklagte ein Darlehen von 1.500 DM aufgenommen. Diese beiden Fälle hat die Strafkammer in Abschnitt V des Urteils bezüglich des Angeklagten [REDACTED] erörtert, den sie von der Anklage wegen Erpressung und Kreditbetrugs freigesprochen hat. Im Fall 9 hat die Tochter der Angeklagten nach deren Festnahme die durch ihre Mutter geschädigte Frau [REDACTED] (Fall I 8) teilweise entschädigt und sie von einer Anzeige abzuhalten versucht. Die Strafkammer hat die Tochter von der Anklage wegen Nötigung freigesprochen. In den genannten Fällen enthält das Urteil keine Feststellungen über die Schuld der Angeklagten.

Da das Landgericht ein fortgesetztes Vergehen des Betrugs angenommen hat, führt der Mangel insoweit zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Ob tatsächlich Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung unter Berücksichtigung der in der Entscheidung BGHSt 1, 313, 315 angeführten Grundsätze zu prüfen haben. Ein allgemeiner Vorsatz, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Betrügereien zu begehen, begründet keinen Fortsetzungszusammenhang. Hält das Landgericht selbständige Handlungen für gegeben, so hat es, soweit die Handlungen vor dem Urteil des Amtsgerichts in Eichstätt liegen, mit den dort erkannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Entscheidung darf nicht einem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehalten bleiben (BGHSt 3, 277, 288; 2 StR 325/52 vom 12. Dezember 1952 = NJW 1953, 389 Nr. 14).

Die Tatsache, dass die Darlehensgeber sich zum Teil Wucherzinsen versprechen oder gewähren ließen, steht einer Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs nicht entgegen (RGSt 44, 230), wie die Revision geltend gemacht hat.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Erpressung. Die Auslegung der Äußerung, die die Beschwerdeführerin gegenüber Albert ██████ gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Bezüglich der Urkundenfälschung wird zu prüfen sein, ob die Angeklagte die gutgläubige Elisabeth [REDACTED] bei einer oder zwei Gelegenheiten zur Herstellung der beiden unechten Urkunden veranlasste. Geschah dies durch eine und dieselbe Handlung, so liegt nur eine Urkundenfälschung, nicht ein fortgesetztes Vergehen vor. Durch das nachträgliche Gebrauchmachen hat die Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen ihren Plan, die unechte Urkunde zur Täuschung eines Darlehensgebers zu verwenden, weiter verfolgt. Das Vergehen der Urkundenfälschung war zwar durch die Herstellung der unechten Urkunde rechtlich vollendet, tatsächlich beendet wurde es erst durch den Gebrauch der unechten Urkunde (BGH 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951).

2. Die Verurteilung wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid kann nicht bestehen bleiben, da eindeutige Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen.

Die Strafkammer hat zwar rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass die Angeklagte den Dr. [REDACTED] aufforderte, vor dem Ermittlungsrichter unrichtig auszusagen. Es ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Beeidigung gerechnet und gewollt hat, der Zeuge solle falsch schwören. Die Bemerkung, die Angeklagte wollte ein falsches Zeugnis vor Gericht erreichen und so ein Strafverfahren gegen sich abwenden, „auch um den Preis eines Meineids“, könnte in diesem Sinne ausgelegt werden. Ob das Landgericht das zum Ausdruck bringen wollte, ist zweifelhaft. Denn die Strafkammer führt weiter aus, Dr. [REDACTED] hätte sich, wenn er so ausgesagt hätte, wie ihn die ████ zu überreden versuchte, eines Meineids schuldig gemacht.

3. Da das Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muss, brauchen die Verfahrensrügen nicht erörtert zu werden. Sie sind unbegründet.

In der neuen Verhandlung wird die Beschwerdeführerin Gelegenheit haben, ihre in der Revisionsbegründungsschrift geltend gemachten Bedenken gegen die Strafzumessung vorzubringen.

MantelDr. SchalschaJagusch
EngelsGlanzmann
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