Aufhebung wegen Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO im Abtreibungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 699/52
- Datum
- 27.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines von der Verteidigung angebotenen Beweises ist nach § 244 Abs. 3 StPO nur zulässig, wenn einer der dort genannten Gründe vorliegt; andernfalls liegt ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO vor.
Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin oder Mitangeklagten betreffen (z. B. frühere nachgewiesene Falschausagen), sind grundsätzlich entscheidungsrelevant und müssen auf Verlangen der Verteidigung verhandelt werden.
Verwehrte Beweiserhebung, wenn sie sich auf einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt (z. B. Glaubwürdigkeit und Beteiligungsumfang) bezieht, kann das Urteil in den betroffenen Punkten aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Soweit das Maß der Schuld und die Strafzumessung vom Umfang der Beteiligung Dritter abhängen, ist eine unvollständige Feststellung des Tatbeitrags der Mitbeteiligten für das Urteil erheblich und kann dessen Aufhebung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht in ████████, 4. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die ████████ Mathilde Ottilie █ ██, geb. █, dort geboren am ██, aus ████████,
2.) die Haustochter █████████ ███ aus ███, dort geboren am ██████████,
(Sachbezeichnung: Sch[REDACTED] u. a.) wegen Abtreibung und Beihilfe dazu
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Glanemann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter █████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und Heichele wird das Urteil des Landgerichts in ████████ vom 4. April 1952,
soweit die Angeklagte █████ wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung in zwei Fällen und wegen misslungener Beihilfe zur Fremdabtreibung in einem Falle (Fälle 10, 11 und 12 der Urteilsgründe) und soweit die Angeklagte Heichele wegen versuchter Eigenabtreibung verurteilt sind,
mit den Feststellungen aufgehoben.
Ebenso wird gegen die Angeklagte █████ die erkannte Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat u. a. für erwiesen erachtet, die Angeklagte █████ habe in zwei Fällen, in denen sich ihre Tochter Charlotte der versuchten Abtreibung schuldig gemacht hatte, Beihilfe geleistet und in einem dritten Falle, in dem ihre Tochter Charlotte ebenfalls eine Abtreibung geplant hatte, ohne dass es jedoch hierbei zu Versuchshandlungen kam, ebenfalls Beihilfehandlungen vorgenommen.
In Bezug auf die Angeklagte Heichele hat das Urteil festgestellt, sie habe sich im Januar 1951 für schwanger gehalten und zu dem Zwecke, die möglicherweise bestehende Schwangerschaft zu unterbrechen, sich durch die frühere Mitangeklagte Sch[REDACTED] eine Einspritzung in die Gebärmutter machen lassen. Die beiden Beschwerdeführerinnen bestritten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung diese Handlungen. Das Landgericht hat sie jedoch für überführt erachtet auf Grund von Angaben der früheren Mitangeklagten Sch[REDACTED].
Der Verteidiger der Beschwerdeführerinnen machte in der Hauptverhandlung geltend, dass die Bezichtigungen dieser Mitangeklagten unglaubwürdig seien; denn Frau Sch[REDACTED] habe in einem kurze Zeit vorher gegen sie durchgeführten Strafverfahren wegen Betruges wider besseres Wissen einen Beamten des Wohnungsamtes beschuldigt, Bestechungsgelder von ihr entgegengenommen zu haben. Die falsche Anschuldigung habe zur Folge gehabt, dass ein unschuldiger Beamter und Familienvater in Untersuchungshaft genommen worden sei, bis die Ermittlungen die Haltlosigkeit der Anschuldigungen ergeben hätten. Zum Beweise für die Richtigkeit dieser Behauptungen berief sich der Verteidiger auf das Zeugnis des Berichterstatters in diesem anderen Strafverfahren und des Protokollführers, der an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte. Diesen Beweisantrag lehnte das Gericht durch Beschluss mit der Begründung ab, dass sich „das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der z. Zt. anhängigen Sache über den Beweiswert der Aussage der Angeklagten Sch[REDACTED] schlüssig zu machen“ habe.
Mit Recht rügen die Revisionen, dass das Landgericht dadurch § 244 Abs. 3 StPO verletzt habe. Ihnen ist darin beizustimmen, dass dieser Verfahrensfehler einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO bildet.
Da die Verteidigung der Beschwerdeführerinnen Zeugenbeweis angeboten hatte, durfte der Antrag nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe abgelehnt werden. Das ist nicht geschehen. Soweit sich das Verfahren gegen die Beschwerdeführerinnen richtete, hing sein Ausgang davon ab, ob das Gericht den Angaben der Beschwerdeführerinnen oder den davon abweichenden Angaben der Mitangeklagten Sch[REDACTED] folgen wollte, also davon, welche von diesen Angeklagten es für glaubwürdiger hielt. Darüber hatte sich das Gericht, wie es der ablehnende Beschluss ausdrückt, zwar „auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der anhängigen Sache schlüssig zu machen“. Diese Erwägung trug aber nicht die Ablehnung des Beweisantrages, dessen Sinn gerade dahin ging, bestimmte von der Verteidigung für wichtig gehaltene Tatsachen zum Gegenstand der Beweisaufnahme in diesem Verfahren zu machen. Mit der von der Verteidigung unter Beweis gestellten Tatsache, dass die Mitangeklagte Sch[REDACTED] in einem anderen Strafverfahren gelogen und einen anderen der Wahrheit zuwider einer strafbaren Handlung bezichtigt habe, sollte dem Gericht nicht die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit der Angaben abgenommen werden, die Frau Sch[REDACTED] im vorliegenden Verfahren über das Verhalten der Beschwerdeführerinnen gemacht hatte, sondern es sollte dem Gericht für die Entscheidung dieser Frage weiterer Tatsachenstoff unterbreitet werden. Die Beweiserhebung darüber hätte nach § 244 Abs. 3 StPO nur abgelehnt werden können, wenn die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen wären. Das traf nicht zu. Denn wer erwiesenermassen schon einmal gelogen und sich nicht gescheut hat, damit einen unschuldigen Menschen in Untersuchungshaft zu bringen, wird, wenn er wiederum einen anderen einer strafbaren Handlung bezichtigt, regelmäßig als weniger glaubwürdig beurteilt werden müssen, als wenn er sich in der Vergangenheit immer als wahrheitsliebend erwiesen hätte. Die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, waren also für die Entscheidung nicht ohne Bedeutung. Dann musste aber das Gericht über sie den angebotenen Beweis erheben, es sei denn, dass es sich dazu entschloss, die behaupteten Tatsachen so zu behandeln, als wären sie wahr. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses kann nicht dahin gedeutet werden, dass das Gericht den Beschwerdeführerinnen dies zusichern wollte. Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, dass das Gericht die behaupteten Tatsachen als wahr behandelt hat. Die den § 244 Abs. 3 StPO verletzende Ablehnung des Beweisantrags beschränkte in unzulässiger Weise die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte. Die Verfahrensrüge muss deshalb nach § 338 Nr. 8 StPO zur Aufhebung des Urteils in dem angefochtenen Umfange führen.
Soweit die Revision der Angeklagten ████ in Frage steht, kommt zu dem erörterten Verfahrensfehler eine weitere rechtlich bedenkliche Erwägung hinzu. Das Landgericht hat zur näheren Begründung seiner Ansicht, dass die Angaben der Mitangeklagten Sch[REDACTED] glaubwürdig seien, u. a. erwogen, es sei auf die Lage der Angeklagten Sch[REDACTED] in diesem Verfahren ersichtlich ohne Einfluss, ob sie die Beschwerdeführerin ████ mit einbeziehe. Diese Erwägung übersieht, dass es mindestens für das Maß der Schuld der Mitangeklagten ██████ und damit für die Höhe der Strafe einen erheblichen Unterschied ausmachte, ob sie an der erst 16 Jahre alten Tochter der Beschwerdeführerin im Einverständnis mit der Mutter einen Eingriff vorgenommen oder ob sie ohne oder gar gegen ihren Willen gehandelt hatte.
| Dr. Peetz | Krumme | Glanemann | |||
| Dr. Geier | Jagusch |