Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Bestechungsurteil verworfen; Tenorberichtigung auf 108 Fälle

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 6/99
Datum
09.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Freiburg wegen Bestechung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch eine Berichtigung des Tenors vor: Schuldspruch in 108 statt 109 Fällen wegen offensichtlichen Versehens. Der Senat betont, dass ‚veranlassen‘ nicht zwingend indirektes Handeln bedeutet und persönliche Kontrolle Tatmehrheit begründen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung des Tenors eines Urteils ist zulässig, soweit bei der Fassung des Tenors ein offensichtliches Versehen vorliegt und die Berichtigung dem wirklichen Entscheidungsinhalt entspricht.

2

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die in der Revisionsprüfung festgestellten Umstände keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Die Verwendung des Begriffs ‚veranlassen‘ in den Urteilsgründen schließt für sich genommen nicht aus, dass der Täter eigenhändig gehandelt oder eng überwacht hat; es kommt auf die tatsächliche Dichte der Einwirkung und Kontrolle an.

4

Bei wiederholten, über die Zeit verteilten Übergaben oder Überprüfungen, die durch persönlichen Mitwirken und Kontrolle des Beschuldigten geprägt sind, kann trotz fehlender exakter Datierung Tatmehrheit vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 28. September 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen Bestechung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28. September 1998 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der Bestechung statt in 109 nur in 108 Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Berichtigung des Schuldspruchs war geboten, weil dem Landgericht bei der Fassung des Tenors ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist.

Im Übrigen bemerkt der Senat:

Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Zeugin K. „veranlasst", in regelmäßigen Abständen Geldleistungen an H. zu erbringen, rechtfertigt nicht den von der Revision gezogenen Schluss, es liege nur eine Tathandlung des Angeklagten im Rechtssinne vor. Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass der Begriff „veranlassen“ bedeutet, jemand anderen dazu zu bringen, etwas zu tun oder auch die Beauftragung eines Dritten durch Anordnung dafür zu sorgen, dass etwas Bestimmtes geschieht (Duden 2. Aufl. 1995, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache). Auch kann man den von der Revision gewünschten Schluss daraus ziehen, dass weiter festgestellt ist,

Gründe

der Angeklagte habe die Zeugin B. nach „Rücksprache mit ihm“ veranlasst, die von H. gewünschten Elektrogeräte zu bestellen.

Dies ist indes nicht zwingend. Die Verwendung des Wortes „Veranlassen“ in beiden Fällen sagt nichts über die Dichte der vom Angeklagten gegenüber beiden Zeuginnen ausgeübten Kontrollen aus.

Vor allem aber sind die weiteren Feststellungen im Sinne tatmehrheitlicher Begehungsweise eindeutig. So führt das Landgericht nicht nur aus, der Angeklagte habe auf Grund mehrfachen, jeweils neu gefassten Willensentschlusses die Geld- und Sachleistungen übergeben. Es ergibt sich vielmehr weiter aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte in jedem Fall der Geld- und Sachleistungen eigenhändige Überprüfungen vorgenommen hat. So ist (UA S. 10) ausgeführt, H. habe angekündigt, ein- bis zweimal monatlich persönlich bei der Firma S. vorbeizukommen, um vom Angeklagten Barschecks oder Bargeldbeträge entgegenzunehmen, und er habe zugleich angeboten, gemeinsam mit dem Angeklagten Manipulationen an Stundenzetteln und Aufmaßblättern der Firma S. vorzunehmen. In den Räumlichkeiten der Firma S. schauten nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte und H. gemeinsam die Originale der Tageslohnzettel und Aufmaßblätter nach Spielräumen für mögliche Manipulationen durch (UA S. 18). Auch bei den Manipulationen im Submissionsverfahren rechneten H., der Angeklagte sowie die Zeuginnen B. und K. auf Anweisung des Angeklagten die Angebote sämtlicher Mitbewerber nach und stellten auf diese Weise fest, um welchen Betrag das Angebot der Firma S. nachträglich herab- oder heraufzusetzen war (UA S. 21).

Zwar konnte der Angeklagte nicht mehr die genauen Tage bestimmen, an denen er sich mit H. in den Firmenräumlichkeiten getroffen und die jeweiligen Stundenlohnzettel und Aufmaßblätter manipuliert hatte. Doch habe er – so das Landgericht – glaubhaft ausgeführt, dass die jeweiligen Treffen über den gesamten Tatzeitraum hinweg ohne zeitliche Unterbrechung in Zeitabständen von einer bis maximal sechs Wochen stattgefunden hätten (UA S. 32). Hieraus und aus den weiteren Umständen – auf die der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist –, dass der Angeklagte alleiniger Inhaber, Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma war, sich die Schecksummen zum Teil auf ganz spezielle Beträge bezogen und sich schon daher jeder generellen Anweisung entzogen, ergibt sich, dass das Landgericht zu Recht davon ausging, der Angeklagte habe zur Übergabe von Bargeld oder Schecks in jedem einzelnen Fall die Zeugin K. angewiesen.

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