Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen fehlerhafter Blutalkoholberechnung; Zurückverweisung bei möglicher Schuldunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 698/91
Datum
21.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landgerichts, das ihn u. a. wegen versuchter räuberischer Erpressung und Körperverletzung verurteilte. Der BGH hob das Urteil in Bezug auf Fall II 2 auf und verwies die Sache wegen rechtsfehlerhafter Blutalkoholberechnung und unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit an eine andere Strafkammer zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Der Senat betont die zu beachtenden Maßstäbe bei der BAC-Berechnung und weist auf erforderliche Feststellungen zu Tateinheit und konkludenter Drohung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration aus bewiesener Trinkmenge ist zugunsten des Angeklagten von einem Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde auszugehen.

2

Ergeben rechnerische Blutalkoholwerte einen Bereich, in dem Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) zumindest möglich ist, müssen die Urteilsgründe darlegen, warum Schuldunfähigkeit ausgeschlossen wird; sonst ist das Urteil im betroffenen Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Äußerlich geordnetes, zielgerichtetes oder motorisch kontrolliertes Verhalten schließt bei hoher Alkoholisierung, insbesondere bei trinkgewöhnten Tätern, nicht ohne Weiteres das Vorliegen eines durch Alkohol bedingten Aufhebens des Hemmungsvermögens aus.

4

Der zeitliche Zusammenhang mehrerer Verletzungshandlungen begründet für sich allein nicht die Annahme von Tateinheit; das Gericht hat gesondert zu prüfen, ob Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 22. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 698/91 in der Strafsache gegen Sylvio ██, geboren am ███████████████ 1963 in ██, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 22. Juli 1991 im Fall II 2 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Sperre aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 3. Dezember 1990 – 3 Cs 458/90 – ist gegenstandslos.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 3. Dezember 1990 – 3 Cs 458/90 – zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hinsichtlich der letztgenannten Tat (Fall II 2 der Urteilsgründe) ist es von einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von bis zu 3,41 ‰ zu Beginn der Tatzeit und erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ausgegangen; Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) hat es ausgeschlossen.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie zu der klarstellenden Feststellung, dass die am 2. Oktober 1991 abgelaufene Sperrfrist aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 3. Dezember 1990 – 3 Cs 458/90 – gegenstandslos ist (vgl. Schönke/Schröder/Stree, StGB, 23. Aufl., § 55 Rdn. 59). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat zur Tat vom 5./6. März 1991 im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte habe am 5. März – zunächst in einer Gaststätte, später in der Wohnung des Zeugen ████████ – in der Zeit von etwa 11.45 Uhr bis 21.30 Uhr insgesamt einen Liter Weißwein und sechs Liter Bier getrunken. Gegen 21.45 Uhr sei er, u. a. infolge des genossenen Alkohols, eingeschlafen. Als der homosexuell veranlagte Zeuge ████████ nunmehr versucht habe, ihm – dem Angeklagten – die Jeanshose auszuziehen, sei er aufgewacht, habe eine leere Weinflasche ergriffen und damit auf den Kopf des ████████ eingeschlagen; ████████ habe hierdurch eine heftig blutende Platzwunde erlitten und sei zu Boden gestürzt. Sodann habe er „aus Rache über die erneuten homosexuellen Zudringlichkeiten des Zeugen ███████ den Entschluss gefasst, den Zeugen zur Herausgabe von Geld zu zwingen“. Auf die Erklärung ████████, er habe kein Geld in der Wohnung, habe der Angeklagte dem am Boden liegenden Zeugen mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen und den Hals zugedrückt, „um der erhobenen Geldforderung Nachdruck zu verleihen und um sein Opfer ruhig zu stellen.“ ████████ habe daraufhin – gegen 21.55 Uhr – telefonisch seinen Vater unter einem Vorwand dazu veranlasst, ihm am nächsten Tag 1.500 DM zu bringen. Am Morgen des 6. März habe der Angeklagte gegenüber █████ seine Geldforderung wiederholt und sodann gegen 9.30 Uhr die Wohnung des Zeugen verlassen. Die geplante Übergabe des Geldes sei von dem Vater des Zeugen ███████ verhindert worden.

Zur Frage der Schuldfähigkeit hat das Landgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ausgeführt: Bei einer aufgenommenen Gesamtalkoholmenge von 300 bis 320 g errechne sich unter Zugrundelegung des Körpergewichts des Angeklagten (76 kg), eines Reduktionsfaktors von 0,7 und eines Resorptionsdefizits von 10 % eine Blutalkoholkonzentration von 5,07 bis 5,41 ‰ und damit bei einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ für den Beginn der Tat (21.45 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration zwischen 3,07 und 3,41 ‰. Infolgedessen sei die Steuerungsfähigkeit des trinkgewohnten Angeklagten zu diesem Zeitpunkt möglicherweise erheblich vermindert, jedoch nicht ausgeschlossen gewesen.

Diese Erwägungen und der auf ihnen beruhende Schuldspruch begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ ausgegangen. Ist – wie hier – die Blutalkoholkonzentration aufgrund einer bewiesenen oder nicht zu widerlegenden Trinkmenge zu ermitteln, so ist zu Gunsten des Angeklagten von dem günstigsten Abbauwert von 0,1 ‰ auszugehen (st. Rspr., zuletzt BGHSt 37, 231, 238; BGH, Beschl. vom 26. August 1991 – 3 StR 237/91). Danach würde sich im vorliegenden Fall – bei im Übrigen gleicher Berechnung wie im angefochtenen Urteil – eine Blutalkoholkonzentration von 4,07 bis 4,41 ‰ für den Zeitpunkt 21.45 Uhr ergeben. Bei einer derartigen Alkoholisierung liegt die Annahme von Schuldunfähigkeit zumindest sehr nahe, zumal bei einem trinkgewohnten Täter wie dem Angeklagten auch motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepasstes Verhalten einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne Weiteres ausschließt (BGHR, StGB § 20, Blutalkoholkonzentration 10 m. w. Nachw.). Hinzu kommt, dass das Landgericht im Fall II der Urteilsgründe schon bei der wesentlich geringeren Blutalkoholkonzentration von 2,88 ‰ die Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen vermocht hat und deshalb lediglich ein Vergehen des Vollrausches angenommen hat. Angesichts eines möglicherweise bis zu 1,53 ‰ höheren Blutalkoholwertes im Fall II 2 lassen sich auch aus dem besseren Erinnerungsvermögen des Angeklagten keine hinreichend sicheren Schlüsse ziehen; jedenfalls ist nicht zu erkennen, weshalb es, wie das Landgericht im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen ausgeführt hat, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit einen Unterschied machen soll, ob sich der Angeklagte „sinnlos betrunken“ (Fall II 1) oder „lediglich nebenbei getrunken“ hat (UA S. 21). Im Übrigen ist der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters auch am 5. März 1991 – ebenso wie am 2. Dezember 1990 (Fall II 1) – infolge des Alkoholgenusses eingeschlafen, sodass entgegen den vom Landgericht übernommenen Ausführungen des Sachverständigen (UA S. 21) auch insoweit eine unterschiedliche Bewertung nicht gerechtfertigt erscheint.

Auf den dargelegten Mängeln kann das Urteil beruhen. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob das Landgericht auch auf der Grundlage einer Blutalkoholkonzentration von 4,41 ‰ zur Tatzeit zu dem Ergebnis gelangt wäre, der Angeklagte sei – wenn auch erheblich vermindert – schuldfähig gewesen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Trinkmengenangaben des Angeklagten braucht der Tatrichter nicht unbesehen hinzunehmen. Er wird deshalb in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob entweder der Alkoholgenuss tatsächlich geringer war als bisher angenommen oder, falls er sich auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes (vgl. BGHR, StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 7 und 8) davon nicht überzeugen kann, ob und aus welchen Gründen der Angeklagte auch bei einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 4,41 ‰ zur Tatzeit noch schuldfähig gewesen ist.

b) Sollte nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung die Schuldunfähigkeit des Angeklagten für den Zeitpunkt 5. März 1991, 21.45 Uhr, zumindest nicht auszuschließen sein, so wird zu untersuchen sein, ob auch hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt begangenen Körperverletzungen zum Nachteil █████ – ebenso wie bei der Tat zum Nachteil ███ (Fall II 1) – ein Vergehen des Vollrausches (§ 323a StGB) gegeben ist.

Hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen versuchten räuberischen Erpressung wird der neue Tatrichter darüber hinaus zu prüfen haben, ob der Angeklagte am Morgen des 6. März 1991 – in schuldfähigem Zustand – mit einer Wiederholung der am Abend des 5. März begangenen Misshandlung des Opfers zumindest konkludent gedroht hat. Das angefochtene Urteil enthält hierzu keine eindeutigen Feststellungen.

c) Im Übrigen geben die bisherigen Feststellungen des Landgerichts Anlass zu dem Hinweis, dass der Angeklagte, sofern er im Tatzeitpunkt nicht schuldunfähig war, sich zweier tatmehrheitlich zusammentreffender Vergehen der – im ersten Fall: gefährlichen – Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen ███████ schuldig gemacht haben dürfte. Zunächst hat er dem Opfer mit der Weinflasche einen Schlag auf den Kopf versetzt, um den Annäherungsversuch des ██████ abzuwehren. Durch die Wucht des Schlages fiel ███████ zu Boden. Sodann fasste der Angeklagte „aus Rache über die erneuten homosexuellen Zudringlichkeiten des Zeugen ihn gewaltsam zur Herausgabe von Geld zu zwingen“ und schlug nunmehr auf das am Boden liegende Opfer ein, um seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen (UA S. 9). Bei dieser Sachlage rechtfertigt der zeitliche Zusammenhang für sich allein nicht die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden Verletzungshandlungen.

Hinsichtlich der Körperverletzung zum Nachteil ███ hat der Generalbundesanwalt das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

FothGribbohmBeyer
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