Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: keine Tatmehrheit bei einheitlicher Anstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 698/90
Datum
15.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen mehrerer Vermögensdelikte. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass versuchter und vollendeter Diebstahl nicht als Tatmehrheit zu werten sind, weil beide auf dieselbe Anstiftungshandlung zurückgehen; eine Einzelstrafe entfiel. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Gesamtstrafe blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gehen mehrere begangene oder versuchte Taten unmittelbar auf dieselbe Anstiftungshandlung zurück, ist Tatmehrheit nicht gegeben; es ist Tateinheit anzunehmen.

2

§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nur entgegen, wenn der Angeklagte dadurch verteidigungsmäßig überrascht oder benachteiligt würde.

3

Der Wegfall einer Einzelstrafe infolge Änderung des Schuldspruchs erfordert nicht automatisch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; eine Aufhebung ist nur geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die entfallene Einzelstrafe die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflusst hat.

4

Ist für die übrigen angefochtenen Punkte keine Revisionsrechtfertigung ersichtlich, bleibt der übrige Schuldspruch in vollem Umfang bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 9. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 698/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Hubert F., ███████ 1966 in [REDACTED], wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. August 1990 dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist a) in fünf Fällen der Anstiftung zum Diebstahl, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten Diebstahl und in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in zwei Fällen der Beihilfe zum Diebstahl, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, in zwei Fällen des Betrugs, in zwei Fällen des versuchten Betrugs, in zwei Fällen der Beihilfe zum Betrug, der Urkundenfälschung, der Beihilfe zur Urkundenfälschung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln; daß die im Fall II 8 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, dem es – vor allem im Zusammenhang mit der Schädigung von Kraftfahrzeugversicherungen – 17 Taten zur Last legt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren festgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl und zum Diebstahl (Fälle II 8 und 9 der Urteilsgründe) sowie gegen den gesamten Strafausspruch. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Konkurrenzverhältnisses, bleibt jedoch im Übrigen erfolglos.

Zu Unrecht nimmt die Strafkammer an, zwischen den Fällen 8 und 9 bestehe Tatmehrheit. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei Gelegenheit im März 1988 den anderweitig verfolgten Karl von ████ damit beauftragt, einen Pkw der Marke VW, Typ Golf GTI 16 V zu entwenden (UA S. 14). Als dieser in Ausführung dieses Auftrags in den frühen Morgenstunden des 18. März 1988 in Rosenheim versuchte, einen derartigen Wagen zu stehlen, scheiterte er, weil beim Kurzschließen des Fahrzeugs die Lenkradsäule beschädigt wurde. Der Genannte ließ deshalb den Wagen stehen und entwendete stattdessen am Nachmittag desselben Tages in München einen anderen Pkw des geschilderten Typs, den der Angeklagte anschließend übernahm und mit dazu passenden Papieren an einen Dritten verkaufte (UA S. 14/15). Der versuchte Diebstahl in Rosenheim (Fall 8) und der vollendete Diebstahl in München (Fall 9) gingen demnach auf dieselbe Anstiftungshandlung des Angeklagten zurück, nämlich auf den Auftrag, einen zu den bereits vorhandenen Fahrzeugpapieren passenden Pkw für ihn zu entwenden (vgl. dazu Lackner, StGB 18. Aufl. Vorbem. V vor § 52 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den Vorwurf, beide Vergehen tateinheitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall 8 verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten; die im Fall 9 verhängte Einzelstrafe von 14 Monaten bleibt als Sanktion für die gesamte Tat bestehen.

Eine Aufhebung der Gesamtstrafe ist nicht geboten. Angesichts der Summe der 16 verbleibenden Einzelstrafen kann ausgeschlossen werden, daß die Festsetzung der nunmehr entfallenen Einzelstrafe die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflußt hat.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Foth Granderath v. Gerlach

Brüning
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