Revision wegen Bandendiebstahls verworfen; Änderung der Gesamtstrafe auf 6 Jahre 6 Monate
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 69/89
- Datum
- 02.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Revisionssenat kann die Urteilsformel ändern, soweit die inhaltliche Zusammenfassung der Strafen (Gesamtstrafe) zur richtigen rechtlichen und tatsächlichen Würdigung herzustellen ist.
Bei Vorliegen mehrerer Strafurteile kann ein Gericht die bisher gebildeten Gesamtstrafen auflösen und die Strafen unter Einbeziehung früherer Entscheidungen zu einer neuen Gesamtstrafe zusammenführen.
Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird und keine abweichende Kostenregelung besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 7. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 69/89 in der Strafsache gegen ████ ge- ██ █, den █████████████ ██████ 1958 in [REDACTED] geboren, wegen Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 7. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte unter Auflösung der Gesamtstrafe des Urteils des Landgerichts Bamberg vom 11. April 1988 unter Einbeziehung der Strafen aus diesem Urteil und dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 7. April 1988 zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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