Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Bandendiebstahls verworfen; Änderung der Gesamtstrafe auf 6 Jahre 6 Monate

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 69/89
Datum
02.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg wegen Bandendiebstahls ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Zugleich änderte der Senat die Urteilsformel und setzte die Gesamtstrafe auf 6 Jahre und 6 Monate fest. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Revisionssenat kann die Urteilsformel ändern, soweit die inhaltliche Zusammenfassung der Strafen (Gesamtstrafe) zur richtigen rechtlichen und tatsächlichen Würdigung herzustellen ist.

3

Bei Vorliegen mehrerer Strafurteile kann ein Gericht die bisher gebildeten Gesamtstrafen auflösen und die Strafen unter Einbeziehung früherer Entscheidungen zu einer neuen Gesamtstrafe zusammenführen.

4

Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird und keine abweichende Kostenregelung besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 7. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 69/89 in der Strafsache gegen ████ ge- ██ █, den █████████████ ██████ 1958 in [REDACTED] geboren, wegen Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 7. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte unter Auflösung der Gesamtstrafe des Urteils des Landgerichts Bamberg vom 11. April 1988 unter Einbeziehung der Strafen aus diesem Urteil und dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 7. April 1988 zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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KuhnFoth
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