Mittelbare Falschbeurkundung durch falsches Geburtsdatum im Führerschein – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 698/86
- Datum
- 26.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer bewirkt, dass ein Führerschein mit einem falschen Geburtsdatum ausgestellt wird, kann sich der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB) strafbar machen.
Der Führerschein genießt hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben zur Identifizierung des Inhabers, insbesondere des Geburtsdatums, öffentlichen Glauben und hat Beweiswirkung für und gegen jedermann.
Die qualifizierende Vorschrift des § 272 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass die Absicht allein auf den späteren Gebrauch der Urkunde gerichtet ist; es genügt, dass die in § 271 StGB beschriebene Tat als Mittel zur Erlangung eines Vermögensvorteils dient.
Bei der Strafzumessung sind frühere, wegen Schuldunfähigkeit eingestellte Verfahren nicht ohne nähere Darlegung und Prüfung der Umstände pauschal als strafschärfend heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 12. August 1986
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. Februar 1987 in der Sitzung vom 26. Februar 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Granderath, Dr. █ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
a) Wer bewirkt, dass sein Führerschein mit falschem Geburtsdatum ausgestellt wird, begeht mittelbare Falschbeurkundung.
b) Zur Frage des Vermögensvorteils bei § 272 StGB.
Tenor
Im Namen des Volkes
URTEIL
1 StR 698/86 in der Strafsache gegen ██ aus █████████████████, den Pferdehändler Werner geboren am ████████ 1935 in ███████, ███ wegen Missbrauchs von Titeln u. a.
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 12. August 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Missbrauchs von Titeln, versuchter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, falscher Verdächtigung und Nötigung zu der Gesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat zum Strafausspruch Erfolg.
II. Der Schuldspruch bedarf der Erörterung nur, soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden ist. Der Angeklagte, dem früher einmal die Fahrerlaubnis erteilt, dann aber wieder entzogen worden war, hatte beim Landratsamt die Erteilung eines Ersatzführerscheins beantragt. Er hatte hierbei seinen Namen richtig angegeben, hatte aber als Geburtsdatum ██████████ (statt zutreffend: ████████) genannt, damit die Anfrage beim Verkehrszentralregister – wie es tatsächlich auch geschah – den Entzug der Fahrerlaubnis nicht offenbaren sollte. Weil der Beamte die falsche Angabe aus anderem Grund durchschaute, unterblieb die Aushändigung des mit dem falschen Geburtsdatum versehenen Ersatzführerscheins.
1. Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht entschieden, ob in solchem Fall § 271 StGB verletzt ist; die Entscheidung hängt davon ab, ob der Führerschein hinsichtlich des Geburtsdatums des Inhabers öffentlichen Glauben genießt, also mit Beweiswirkung für und gegen jedermann ausgestattet ist. In der Entscheidung BGH NJW 1955, 839 ist ausgesprochen, der Führerschein genieße „hinsichtlich der in ihm eingetragenen akademischen Grade seines Inhabers“ (hier: des Doktortitels) nicht öffentlichen Glauben. Hieraus hat das Oberlandesgericht Hamm (VRS 21, 363) gefolgert, auch der Erwerb des Führerscheins unter falschem Namen stelle keine mittelbare Falschbeurkundung dar. Diese Entscheidung ist, soweit ersichtlich, nicht in Zweifel gezogen worden; sie wird in Kommentaren (freilich ohne weitere Erörterung) zustimmend angeführt, wobei sie mitunter allgemein auf „die Personalien“ erstreckt wird (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 271 Rdn. 10; Tröndle JR 1973, 205 und in LK 10. Aufl. § 271 Rdn. 44; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 271 Rdn. 22; Lackner, StGB 16. Aufl. § 271 Anm. 3).
Nach Auffassung des Senats kann durch die Angabe eines falschen Geburtsdatums für den Ersatzführerschein (der eine Neuausfertigung des Führerscheins ist, vgl. Dienstanweisung zu § 10 StVZO, abgedruckt bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 28. Aufl. StVZO § 10 Rdn. 1) mittelbare Falschbeurkundung begangen werden. Nach einhelliger Meinung ist der Führerschein – insoweit deutlich unterschieden vom Kraftfahrzeugschein, vgl. BGHSt 22, 201 – öffentliche Urkunde „mit Beweiswirkung für und gegen jedermann hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis und hinsichtlich des Nachweises, dass der augenblickliche Besitzer mit der im Führerschein bezeichneten Person identisch ist“ (BGHSt 25, 95, 96 m. w. Nachw. und Anm. Tröndle JR 1973, 205). Dabei ist dem Umstand Rechnung getragen, dass der Führerschein nicht nur im amtlichen Verkehr (insbesondere bei polizeilichen Kontrollen), sondern auch im Wirtschaftsleben erhebliche Bedeutung hat, so bei der Prüfung des Arbeitgebers oder Autovermieters, ob der Arbeitnehmer oder Mieter die Fahrerlaubnis hat, und überhaupt stets dann, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs einem anderen dessen Führung gestattet. Um beiden Beweisanforderungen nachkommen zu können, bedarf es individualisierender Hinweise auf den berechtigten Inhaber. Zu ihnen gehört wesentlich der Geburtstag. Er ist vom Gesetz als eines der Merkmale, die im Führerschein enthalten sein müssen, dazu ausersehen, die „im Führerschein bezeichnete Person“ zuverlässig zu beschreiben; das entspricht der Verkehrsauffassung.
Zu Unrecht beruft sich das Oberlandesgericht Hamm auf BGH NJW 1955, 839. Dort wird – im Gegenteil – die erwähnte zweifache Beweiswirkung des Führerscheins gerade aus der Tatsache gefolgert, „dass er nach dem vorgeschriebenen amtlichen Muster (Anlage zur StVZO) Angaben über die Person des Inhabers und sein Lichtbild enthält“ (aaO S. 840). Ob im Einzelfall diese Angaben ausreichen, die Person mit letzter Sicherheit zu kennzeichnen, oder ob weitere Nachforschung geboten ist, ist eine andere Frage und ändert nichts daran, dass das nach gesetzlicher Vorschrift aufzunehmende Geburtsdatum öffentlichen Glauben genießen soll, weil der Führerschein nur in diesem Fall die ihm zugedachte Aufgabe erfüllen kann. Zum einen geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, die vorgeschriebenen Angaben reichten für den Regelfall zur Kennzeichnung der Person aus. Zum anderen aber kann selbst derjenige, der nach Vorlage des Führerscheins an der Personenidentität noch zweifelt – was insbesondere bei Lichtbildern vorkommen kann, die infolge Zeitablaufs oder aus anderen Gründen den Inhaber nicht zuverlässig erkennen lassen –, und deshalb zusätzlich Einblick in den Personalausweis nimmt, nur dann Gewissheit über die Person gewinnen, wenn er davon ausgehen kann, die zur Individualisierung bestimmten Angaben im Führerschein seien richtig; nur in diesem Fall der Datengleichheit ist gewährleistet, dass sich beide Ausweise auf dieselbe Person beziehen.
Dagegen verlangt das Gesetz die Angabe akademischer Grade im Führerschein nicht. Deshalb bezieht sich der öffentliche Glaube nicht auf sie; mehr hat der Bundesgerichtshof (aaO) nicht entschieden.
Die Fragestellung, ob der Führerschein dazu bestimmt ist, die Personalien des Inhabers zuverlässig wiederzugeben, kann zur Lösung des vorliegenden Falles nichts beitragen. Vielmehr geht es umgekehrt darum, durch bestimmte Merkmale mit großer Unterscheidungswirkung den Inhaber zuverlässig zu individualisieren; das geschieht jedenfalls auch durch den Geburtstag. Das Landgericht hat den Angeklagten daher zu Recht der versuchten mittelbaren Falschbeurkundung für schuldig befunden. Ob dieser Tatbestand auch dadurch verletzt wäre, dass der Angeklagte den vorhergegangenen Entzug der Fahrerlaubnis verschwieg, kann dahinstehen (vgl. OLG Köln NJW 1972, 1335; BayObLG VRS 15, 278; BGHSt 25, 95 und 33, 190).
2. Unbedenklich ist schließlich die Verurteilung nach der qualifizierenden Vorschrift des § 272 StGB. Der Angeklagte wollte durch sein Vorgehen „die Kosten einer neuen Führerscheinprüfung bzw. eines Chauffeurs sparen“ (UA S. 7); Zweck der herbeizuführenden falschen Beurkundung war, „dass ihm ohne die Kosten einer neuen Führerscheinprüfung ein Ersatzführerschein ausgestellt werde“ (UA S. 12). Die Besonderheit dieser Fallgestaltung liegt darin, dass der Angeklagte seine Vermögenslage nicht, wie das in der Regel der Fall ist, mit Hilfe und unter Benutzung der falschen Beurkundung günstiger gestalten wollte, sondern dass er sein Geburtsdatum falsch angab, um überhaupt einen Ersatzführerschein zu erhalten und eben dadurch Unkosten zu ersparen.
Die in § 272 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht des Täters muss nach dem Wortlaut nicht auf den Gebrauch der auf dem Wege des § 271 StGB erlangten Urkunde, sondern auf die „vorbezeichnete Handlung“ beziehen; das ist die in § 271 StGB beschriebene Tätigkeit. Schon das Reichsgericht hat hieraus geschlossen (in einem Fall, in dem ein Student gegen Belohnung unter dem Namen eines Schülers die Reifeprüfung ablegen sollte, RGSt 18, 145), es genüge, dass die in § 271 StGB geschilderte Tat als Mittel zur Erlangung des Vermögensvorteils dienen solle, was der Fall sei, wenn sie im Bewusstsein des Täters mit einem erstrebten Vermögensvorteil im Zusammenhang stehe; auch dann sei der verbrecherische Wille auf den Vermögensvorteil als ursächliche Folge der Tat gerichtet. Der Senat schließt sich dem an. Die Auslegung ist auch mit dem Sinn der Vorschrift zu vereinbaren. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass der Anreiz zur mittelbaren Falschbeurkundung besonders groß sei, wenn die Handlung des § 271 StGB die wirtschaftliche Lage des Täters günstiger gestalte, und dem durch erhöhte Strafdrohung zu begegnen trachten (vgl. RG aaO S. 148).
Im vorliegenden Fall war Motiv des Angeklagten, auf dem von ihm beschrittenen Weg ein zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendiges Legitimationspapier in Besitz zu bekommen, ohne die dafür sonst erforderlichen erheblichen Unkosten aufwenden zu müssen. Die Falschbeurkundung sollte also in ursächlichem Zusammenhang mit einem erstrebten Vermögensvorteil stehen; sobald sie vollendet war, stellte sich die wirtschaftliche Lage des Angeklagten günstiger dar als zuvor.
III. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hinsichtlich aller Taten zu Lasten des Angeklagten gewertet, „dass er schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und zwar u. a. wegen Diebstahl und Betrug, sowie auch wegen falscher Verdächtigung, wenn auch alle Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden waren“ (UA S. 17). Strafschärfend kann in solchem Fall allenfalls die vergebliche Warnung sein, die auch von einem eingestellten Verfahren ausgehen kann (vgl. zur Warnfunktion der zugestellten Anklage BGH, Urt. vom 13. August 1986 – 2 StR 291/86). Dafür bedarf es näherer Darlegung der Umstände. Dem Urteil ist noch nicht einmal zu entnehmen, ob der Angeklagte in jenen Verfahren überhaupt gehört oder wenigstens von der Einstellung unterrichtet wurde (vgl. § 170 Abs. 2 StPO). Das nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird klarzustellen haben, von welchem Strafrahmen er in den Fällen II 3 und 4 ausgeht. Die bloße Erwägung, hier werde der Versuch „strafmildernd“ berücksichtigt, reicht nicht aus, zumal im Fall II 3 des Urteils § 272 Abs. 2 StGB nicht erwähnt ist. Sollte wiederum eine Einzelfreiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt werden, so wird § 47 StGB zu beachten sein.
| Schauenburg | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |