Revision: fehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags zur Identität gestohlener Möbel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 698/82
- Datum
- 23.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Erheblichkeit eines Beweisantrags hat das Gericht das Beweisthema in seiner vollen Tragweite nach Sinn und Zweck zu würdigen; eine Einengung, Umdeutung oder Verkürzung ist rechtsfehlerhaft.
Ein Hilfsbeweisantrag, der die fehlende Identität zwischen gestohlenen und in Verwahrung gebrachten Gegenständen behauptet, ist nur dann ohne Bedeutung, wenn das Gericht darlegt, warum die Bestätigung dieser Tatsachen seine Überzeugungsbildung nicht beeinflussen könnte.
Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, muss es die Tatsachen anführen, die nach seiner Auffassung gegen die aus dem Antrag zu ziehende Schlussfolgerung sprechen; eine unterlassene Auseinandersetzung mit der möglichen Wirkung des Beweisergebnisses ist rechtsfehlerhaft.
Die fehlerhafte Ablehnung eines erheblichen Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, die geeignet ist, die Überzeugungsbildung zu beeinträchtigen, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 2. April 1982
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
1 StR 698/82 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, den Glaser Reinhard, geboren am ██████ 1940 in ██████████ (Ostpreußen), Sachbezeichnung: Pfaller u. a. wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. November 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mitangeklagten ████████ am Abend des 26. Oktober 1980 vom Gelände des Antiquitätengeschäfts ███████ in Augsburg zwei antike Nachttischchen gestohlen.
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht. Der Mitangeklagte █████████ hat sich dahin eingelassen, beide hätten „zu dieser Zeit“ einmal abends zwei dem Beschwerdeführer gehörende Nachttischchen, die der Angeklagte Wochen zuvor auf einem Müllplatz gefunden und im Betrieb der Antiquitätenhandlung ██████ abgelaugt habe, vom Hof geholt und in seine – ██████ – Wohnung gebracht. Das Landgericht hat diese Einlassung als widerlegt angesehen. Seine Überzeugung stützt es auf die Aussagen der Inhaber des Antiquitätengeschäfts, der Zeugen ███████ und █████, die bekundet haben, ihnen seien in der Tatnacht „u. a. zwei massive Nachttischchen“ entwendet worden; die Angeklagten hätten zwar wiederholt aushilfsweise bei ihnen gearbeitet, von Nachttischchen, die jene mitgebracht und abgelaugt hätten, sei ihnen jedoch nichts bekannt. Nach Auffassung der Kammer lasse im Übrigen die Tatsache, dass die beiden Möbelstücke in einer „Nacht- und Nebelaktion“ abgeholt worden seien, „nur den Schluss zu, dass es sich eben nicht um die Nachttischchen des Angeklagten ███████, sondern die gestohlenen handelt“ (UA S. 18).
Für den Fall, dass er nicht freigesprochen werde, hatte der Beschwerdeführer die Vernehmung des Zeugen █████████ zum Beweis dafür beantragt, dass die Nachttischchen, welche er in die Wohnung ████████ gebracht habe, „furniert und somit nicht identisch sind mit den dem Zeugen █████ abhandengekommenen Nachttischchen“. Diesen Hilfsbeweisantrag hat das Landgericht im Urteil (UA S. 25/26) als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass die Angeklagten die in der Nacht vom 26. Oktober 1980 abhandengekommenen Nachttischchen entwendet hätten; es sei dabei nicht von Bedeutung, „ob diese Nachttischchen furniert oder massiv waren“, weil „selbst die Bestätigung des Beweisthemas“ keinen Einfluss auf die Überzeugung des Gerichts vom entscheidungserheblichen Sachverhalt haben könne.
Mit Recht rügt die Revision diese Begründung als rechtsfehlerhaft.
Die Erheblichkeit unter Beweis gestellter Tatsachen ist fehlerfrei nur dann geprüft, wenn das Beweisthema ohne Einengung, Umdeutung oder Verkürzung in seiner vollen Tragweite nach seinem Sinn und Zweck gewürdigt wird (KK-Herdegen § 244 Rdn. 83/84). Nach dem klaren Wortlaut des Beweisantrags ging es nicht um die vom Landgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Frage, ob die gestohlenen Nachttische massiv oder furniert waren. Unter Beweis gestellt war vielmehr, dass die von den Angeklagten in die Wohnung ████████ gebrachten Möbelstücke nicht der Beschreibung der – fachkundigen – Geschädigten entsprachen, also andere als die am 26. Oktober 1980 gestohlenen waren. Mit der Frage, ob die Bestätigung dieser Beweistatsache Einfluss auf ihre Überzeugung gehabt hätte, hat sich die Kammer nicht auseinandergesetzt.
Einer Prüfung war sie insoweit nicht etwa deshalb enthoben, weil der zweite Teil des Beweisantrags – die Annahme mangelnder Identität von gestohlenen und in die Wohnung gebrachten Nachttischchen – ersichtlich keine in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache, sondern eine vom Gericht zu ziehende Schlussfolgerung zum Gegenstand hatte. Die Kammer brauchte zwar aus der Beweisbehauptung nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluss zu ziehen (BGH GA 1964, 77 m. w. N.). Sie hätte jedoch die Tatsachen anführen müssen, die nach ihrer Auffassung gegen einen solchen Schluss sprechen. Da die Urteilsausführungen von einer Identität der gestohlenen mit den in die Wohnung ███████ geschafften Nachttischchen ausgehen, versteht sich die Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung keineswegs von selbst.
Der in der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrages liegende Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. Eine Erstreckung der Aufhebung nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, da eine Verletzung materiellen Rechts nicht vorliegt (KK-Pikart § 357 Rdn. 5 m. w. N.).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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