Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Verurteilung wegen § 323c bzw. § 221 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 698/81
Datum
22.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) und Aussetzung (§ 221 StGB) nach einer Tat mit schwerer Körperverletzung. Der BGH verwirft die Revision: § 323c ist grundsätzlich nicht gegen Täter anwendbar, die den Unglücksfall durch eine Begehungstat verursacht haben, sofern keine darüber hinausgehende Todesgefahr besteht. Ebenso liegt bei nur kurz andauernder Benommenheit keine Aussetzungstat vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) ist wegen Gesetzeskonkurrenz grundsätzlich nicht gegen den Täter anwendbar, der durch eine Begehungstat den Unglücksfall verursacht hat.

2

Eine Anwendung des § 323c StGB gegen den Verursacher kommt nur in Betracht, wenn dem Verletzten ein über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender, konkreter gefährlicher Schaden (z. B. Todesgefahr) droht.

3

Für eine Verurteilung wegen Aussetzung (§ 221 Abs. 1, 2. Alternative StGB) ist erforderlich, dass der Verletzte in eine Lage geraten ist, in der er schutzlos konkreten Lebens- oder Leibesgefahren ausgesetzt ist; eine nur kurzzeitige Benommenheit begründet dies nicht.

4

Bei der Subsumtion ist auf die konkreten tatrelevanten Feststellungen abzustellen; bloße Möglichkeit einer Hilfsbedürftigkeit ohne Anhaltspunkte für konkrete Gefährdung rechtfertigt keine Verurteilung nach § 221 oder § 323c StGB.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. ███, geboren am ████████ 1954 in █████████████████, 2. Jürgen CO, 3. Stefan KC, geboren am ██ 1960 in KC,

beide zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u. a.

Gründe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Maul, Foth,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten ███,

Justizhauptsekretär ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. Juni 1981 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten WC wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten KC wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis-Harz und Marihuana unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Offenburg vom 15. November 1979 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Angeklagten wegen ihrer Tat gegen Hubert BO nicht auch wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) verurteilt worden sind. Die von BO erlittene Verletzung (Calottenfraktur) müsse als Unglücksfall angesehen werden; für die Frage, ob Hilfe erforderlich sei, komme es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Hilfspflichtige von dem Unglücksfall erfährt.

Bei diesen Ausführungen beachtet die Staatsanwaltschaft jedoch nicht, dass § 323c StGB nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Gesetzeskonkurrenz grundsätzlich nicht gegen den Täter anwendbar ist, der durch eine Begehungstat den Unglücksfall verursacht hat (BGHSt 3, 65, 68; 14, 282, 285; BGH MDR 1980, 769). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Verletzten ein über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender Schaden droht, so der Tod in einem Fall, in dem der Täter nur eine Körperverletzung gewollt hat (BGHSt 14, 282, 286). Für eine dem Verletzten Hubert BO als Folge unterlassener Hilfeleistung drohende Todesgefahr lassen sich aus dem landgerichtlichen Urteil jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen; nach den dazu getroffenen Feststellungen hatte sich BO von den Folgen des ihm zugefügten Schlages wenig später schon so erholt, dass er wieder selbständig gehen konnte und orientiert war (UA S. 29).

Bei dieser Sachlage kommt auch eine Verurteilung der Angeklagten wegen Aussetzung (§ 221 Abs. 1, 2. Alternative StGB) nicht in Betracht. BO war zwar durch den ihm zugefügten Schlag zunächst benommen (UA S. 16) und damit möglicherweise hilflos. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der nur kurzdauernden Hilflosigkeit (UA S. 16, 29) für den Verletzten eine Lage ergeben hatte, in der er schutzlos konkreten Lebens- oder Leibesgefahren preisgegeben war, falls ihm nicht ein rettender Zufall zu Hilfe kam (vgl. BGHSt 21, 44, 45). Das Landgericht hat daher auch von einer Verurteilung nach § 221 Abs. 1, 2. Alternative StGB zu Recht abgesehen.

PikartKuhnFoth
WoesnerMaul
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