Revision verworfen: Abgrenzung Versuch/ Vorbereitung bei mehrfachem Klingeln im Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 698/59
- Datum
- 23.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Gesamtvorsatz bezeichneter Tatentschluss erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf abweichende, nicht konkret in den Plan aufgenommenen Tathandlungen.
Eine unrichtige Annahme über den Umfang der Schuld berührt den Schuldspruch nicht, wenn sich aus den Urteilsgründen sicher ausschließen lässt, dass der Strafausspruch hiervon beeinflusst worden ist.
Für die Strafbarkeit eines Versuchs ist erforderlich, dass der Täter den endgültigen Entschluss zur Tatbegehung gefasst hat; bloße Vorbereitungshandlungen oder ein bedingter Handlungswille genügen nicht.
Bei Erkundungshandlungen ist für die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch auf das Vorliegen eines bereits gefassten, endgültigen Tatentschlusses abzustellen; wiederholte Besuche können indizielle Bedeutung haben, sind aber nicht stets ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 30. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████, ohne festen Wohnsitz, den Glaser Heinz, geboren am ███ ███ ███ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, ██████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzten versuchten Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen.
Das Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet. Allerdings gibt das Urteil zu folgenden Bemerkungen Anlass:
1. Der im Fall II 4 festgestellte Gesamtvorsatz, in ██ in Neubauten aus den Kleidern der Arbeiter Geld zu entwenden, umfasst nicht den Entschluss, ein Fahrrad zu stehlen (II 4 b). Der Angeklagte ist jedoch durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs hier nicht beschwert.
2. Im Falle des fortgesetzten schweren Diebstahls unter II 5 heißt es in der rechtlichen Würdigung, dass der Angeklagte jeweils zur Eröffnung eines umschlossenen Raumes einen Dietrich benutzte. Das trifft aber auf den Einzelakt II 5 d nicht zu. Hier hat der Angeklagte ein unverschlossenes Zimmer betreten. Dies berührt den Schuldspruch nicht. Der Strafausspruch ist ersichtlich nicht von der unrichtigen Annahme des Schuldumfangs beeinflusst; denn die Strafkammer hat die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus nur um sechs Monate überschritten, obwohl außer dem einfachen Diebstahl zu II 5 a noch drei schwere Diebstähle im Rückfall vorliegen.
Ebenso verhält es sich im Falle des schweren Diebstahls unter II 7, bei dem von den insgesamt sechs Teilakten die beiden zu a und b nur den Tatbestand des einfachen Diebstahls erfüllen.
3. Im Falle des schweren Diebstahls zu II 10 sind von den sechs Einzelakten die als Versuch gewerteten zu a und b nicht strafbar. Der Angeklagte betätigte sich hier als sog. Klingelfahrer. Wenn sich auf sein Klingeln jemand meldete, zog er sich mit einer Entschuldigung zurück. Nur wenn niemand erschien und er auf diese Weise feststellte, dass die Wohnung zur Zeit leer war, brach er ein. Das Klingeln war also nur eine Vorbereitungshandlung: Der Angeklagte wollte die Gelegenheit zu einem Diebstahl ausspähen. Eine Verurteilung wegen Versuchs setzt aber den endgültig gefassten Entschluss voraus, eine Straftat zu begehen. Ein bedingter Handlungswille genügt nicht, RGSt 71, 53 ff. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 StR 8/58 vom 29. Januar 1958 steht nicht entgegen. Dort war der Täter fest entschlossen, in ein bestimmtes Grundstück einzubrechen. Nur den günstigen Zeitpunkt hierfür wollte er noch bei seinen mehrfachen Besuchen erkunden.
Es lässt sich aber auch hier mit Sicherheit ausschließen, dass der Irrtum der Strafkammer den Strafausspruch beeinflusst hat. Die Strafkammer hat nur auf zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus erkannt, also die Mindeststrafe geringfügig überschritten. Eine geringere Strafe hat sie nur bei den schweren Diebstählen zu II 6 und 8 ausgesprochen, wo es sich um eine oder zwei Taten handelt. Hier hat sie zwei Jahre und drei Monate Zuchthaus verhängt. In allen anderen Fällen des fortgesetzten schweren Diebstahls ist die Strafe zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | Willms | |||
| Werner | Fischer |