Revision: Doppelverwertung von Gewinnaspekten bei Handeltreiben beanstandet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 69/84
- Datum
- 15.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist das Verbot der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB zu beachten; Tatbestandsmerkmale dürfen nicht zugleich als straferschwerende Umstände verwertet werden.
Handeltreiben im Sinne des § 29 BtMG ist dem Wesen nach eigennütziges Verhalten; Gewinnstreben oder Gewinnsucht gehören zum subjektiven Tatbestand und dürfen nicht zusätzlich straferschwerend herangezogen werden.
Feststellungen zur Gewinnerzielungsabsicht müssen ausreichend konkret und belastbar sein; eine Verwechslung oder fehlende Unterscheidung von Erlös und Gewinn kann die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung beeinträchtigen.
Eine allgemein erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht hinreichend angegeben werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht München II, 30. September 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 69/84 AS. 3. ALLE
in der Strafsache gegen ███ (aus M______), geboren am ███, Mustafa C. ███ █████ in AÇ (KO), zur Zeit in Haft, - Sachbezeichnung: ArCO₂ u. a. - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Mustafa ███ wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. September 1983, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 14. Februar 1984 ausgeführt:
1. Die allgemein erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei einer Verfahrensrüge „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden“. Daran fehlt es hier vollständig.
Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.
3. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Bedenken im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB begegnet bereits die zum Nachteil des Angeklagten angestellte Erwägung, dass „er mit erheblichem eigenen wirtschaftlichen Interesse handelte und versuchte, einen möglichst hohen Gewinn – er dachte an ca. 60.000,-- DM – aus dem Verkauf des Rauschgiftes herauszuholen“ (UA S. 47). Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen bieten hierfür kaum Anhalt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer Erlös mit Gewinn verwechselt hat (vgl. auch UA S. 32 unten). Jedenfalls aber verstößt es gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB), wenn die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte als Dealer tätig wurde, „der allein unter dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung aus strafrechtlichem Tun gehandelt hat“ (UA S. 47 unten). Denn Handeltreiben im Sinne des § 29 BtMG ist dem Wesen nach eigennütziges Verhalten (BGHSt 25, 290, 291). Dass sich der Täter von Gewinnstreben oder Gewinnsucht leiten lässt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs subjektives Merkmal des Handeltreibens, das nicht zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1980 – 2 StR 174/80).
Dem tritt der Senat bei.
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