Revision der Staatsanwaltschaft wegen Mordvorwurf verworfen (1 StR 6/98)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 6/98
- Datum
- 10.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft in der Revision ist nur dann erfolgreich, wenn die angegriffenen Feststellungen unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind und daraus entscheidungserhebliche Mängel folgen.
Ein Urteil genügt der Darlegungspflicht, wenn es angibt, welcher Version des Angeklagten die Kammer aufgrund der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses folgt.
Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt das Vorliegen von Arg- und Wehrlosigkeit im Zeitpunkt des Angriffs voraus; eine nur mögliche Bewusstseinstrübung begründet Heimtücke nicht.
Voraussetzungen für das Vorliegen einer langfristigen Tatplanung müssen konkret festgestellt werden; isolierte Handlungen (z. B. Wegschaffen der Leiche) reichen hierfür nicht aus.
Eine Freiheitsstrafe ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründe berücksichtigt und das Strafmaß innerhalb des gesetzlichen Rahmens einen gerechten Schuldausgleich darstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 4. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 6/98 vom 10. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, Bundesanwalt [REDACTED::<2>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED::<3>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 4. September 1997 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift und eine Verurteilung wegen Mordes anstrebt, hat keinen Erfolg.
Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils seien unklar, lückenhaft und widersprüchlich, ist die Beanstandung unbegründet.
So trifft es nicht zu, dass nicht ausgeführt sei, welcher der unterschiedlichen Versionen des Angeklagten zu Vorgeschichte und Ausführung der Tat das Landgericht gefolgt sei; maßgeblich ist, was dazu im Urteil festgestellt wird. Dort heißt es:
"Soweit der Angeklagte sowohl zur Vorgeschichte der Tat als auch zum Tatgeschehen wiederholt unterschiedliche Angaben gemacht hat, folgt die Kammer seiner letzten Version in der Hauptverhandlung, die am besten mit dem sonstigen Beweisergebnis in Einklang zu bringen ist und insgesamt glaubwürdig wirkte, wenn auch hinsichtlich der Tatmotivation noch immer unvollständig."
Ebensowenig ist zutreffend, dass zur Planung und Motivation der Tat Widersprüche deutlich würden. Das Landgericht betont, es habe nicht feststellen können, dass es sich um eine langfristig geplante Tötung handelte. Soweit ausgeführt ist, der Angeklagte sei entsprechend seinem Plan tätig geworden, betrifft die angeführte Urteilsstelle nur das Wegschaffen der Leiche; der weitere Ablauf macht deutlich, dass auch insoweit von planmäßigem Vorgehen nur sehr beschränkt die Rede sein kann. Auch das sonstige Vorbringen gegen die Feststellungen stellt letztlich nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.
Im Ergebnis das gleiche gilt, soweit die Staatsanwaltschaft sich gegen den Ausschluss des Mordmerkmals der Heimtücke mit der Begründung wendet, das Landgericht habe unterlassen zu prüfen, ob die im Körper der Toten festgestellte Wirkstoffmenge der von ihr eingenommenen Schlaftabletten nicht zu einem Tiefschlaf jedenfalls in den ersten Stunden nach der Einnahme geführt habe. Dazu hat der rechtsmedizinische Sachverständige jedoch festgestellt, dass eine Bewusstseinstrübung der später getöteten Frau möglich gewesen sei; von einem Tiefschlaf ist nicht die Rede. Abgesehen davon könnte nach dem, was festzustellen war, die Annahme von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers im Moment eines ersten Angriffs nicht mehr als eine Möglichkeit sein, zumal der nackte Unterkörper und die blutunterlaufenen Stellen im Lendenbereich der Getöteten auch für einen sexuell motivierten Vorgang sprechen könnten.
Auch die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Bei der verhängten Freiheitsstrafe von elf Jahren und bei gewichtigen Milderungsgründen stellt sich die von der Staatsanwaltschaft angesprochene Frage, ob die Strafe noch gerechter Schuldausgleich ist, nicht.
| Schäfer | Granderath | Bötticher | |||
| Maul | Brünning |